Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

II. Überzeit. Begriff, 
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Für den Begriff der Überarbeit und demgemälfs der Überzeit ist 
ihre Länge wie ihre Lage gleichgültig. Wenn daher die tägliche 
Arbeitszeit auf die Tageszeit von 6—6G fixiert ist, so fällt die Nacht- 
arbeit von 8—5 ebensowohl unter den Begriff der Überarbeit wie die 
von 6—7 abends geleistete; und wenn die wöchentliche Arbeitszeit 
auf die sechs Werktage und auf 54 Stunden fixiert ist, so ist der 
Sonntag als Arbeitszeit ebensowohl Überzeit wie blofs zwei Stunden, 
die zu der 54 stündigen Arbeitszeit hinzukommen. Da jedoch Sonntags- 
arbeit und Nachtarbeit, wo sie in der Überzeit stattfinden, sich als 
besonders starke und empfindliche Abweichungen von der Arbeitszeit 
in der Normalzeit darstellen, so ist es gebräuchlich — vorzüglich 
dann, wenn Überzeitvergütung ausbedungen wird —, Sonntags- und 
Nachtarbeit als etwas Besonderes der Überarbeit an die Seite zu 
stellen, obwohl sie begrifflich zu ihr gehören. Sonntags- und Nacht- 
arbeit, wo sie Überarbeit sind, geben im Namen die zeitliche Lage 
dieser Überarbeit an, was der generelle Name „Überarbeit“ nicht thut. 
Für den Begriff der Überzeit ist deren Länge irrelevant, nicht blofs 
an sich, sondern auch im Verhältnis zur regulären Arbeitszeit *. 
Aus dem Vorgetragenen ergiebt sich von selbst, dafs für den 
Begriff der Überzeit der Umfang der Arbeitsperiode nichts verschlägt, 
Wenn die Arbeitszeit eines Hotelhausknechts nur so weit geregelt ist, 
dafs er alle drei Wochen einen freien Mittwochnachmittag hat (Arbeits- 
periode von drei Wochen), im übrigen ungeregelt ist, so ist die von 
ihm ausnahmsweise am freien Mittwoch geleistete Arbeit ebensowohl 
Überarbeit, wie die vom Former durchgearbeitete Vesperpause 
Überzeit ist, wenn dessen Arbeitszeit für den Tag geregelt und in der 
täglichen Arbeitszeit eine Vesperpause vorgesehen ist. 
Wie der Umfang der Arbeitsperiode, so ist auch die Gröfse des 
lohnmessenden Zeitabschnitts für das Wesen der Überzeit gleichgültig. 
Dies wird schon durch die Thatsache bewiesen, dafs Überzeit nicht 
bloß im Zeitlohnverhältnis, sondern auch im Akkordverhältnis vor- 
kommen kann?. Dafs im Stundenlohnverhältnis jede Stunde Arbeit 
ı „In einzelnen Betrieben bildet die Überarbeit oft einen grofsen Bruch- 
teil von der Gesamtarbeitszeit“: Bayr. Fabrikinspektion für 1897 S. 127. 
? In einem Fall, in dem lein Arbeitnehmer die Bezahlung von Über- 
stunden beanspruchte, hat das Gericht (Unger Nr. 22, II) Wochenlohn- 
vertrag als gegeben angenommen und ausgesprochen, dafs sich der Kläger 
auf Tagelohn berufe, indem er die Überstunden extra bezahlt haben wolle. 
In einem ähnlichen Fall (Gewerbegericht II, 99) wurde entschieden: „Unter 
keinen Umständen hat sich die Abrede des Wochenlohnes ohne anderweite 
Abmachung in eine solche auf Lohnzahlung nach Stunden verwandeln
	        
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