Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

504 III. Abschn, Arbeitszeit. 3. Kap.: Unterzeit und Überzeit. 
keiten können Anlafs zu deklarierenden Verfügungen oder Ver- 
einbarungen geben”. HEine heterogene Arbeit, die aus diesem 
Grunde nicht Überarbeit ist, beeinträchtigt gleichwohl die Erholungs- 
zeit. Sie kann darum, obwohl sie nicht Überarbeit ist, durch die 
Pflicht des Arbeitgebers ausgeschlossen sein, die Arbeits- und Er- 
holungszeit des Arbeitnehmers in dessen Gesundheitsinteresse zu 
vegeln (BGB. $ 618 Abs. 2. HGB. 8 62 Abs. 2: oben S. 476)®. 
Für das Dasein von Überarbeit ist es gleichgültig , Wo sie ge- 
leistet wird. Die Überarbeit kann an der nämlichen. Stätte geleistet 
werden wie die Normalarbeit, oder an einer anderen, namentlich die 
Normalarbeit an der Betriebsstätte des Arbeitgebers, die Überarbeit 
in der Wohnung des Arbeitnehmers.‘ Es kommt sehr oft vor, dafs 
der Arbeitnehmer, der während der regulären Arbeitszeit beim 
Arbeitgeber gearbeitet hat, nach Feierabend oder am Sonntag die 
Arbeit in der eigenen Wohnung fortsetzt und zu diesem Zweck Stoffe 
oder Mittel der Arbeit, wie man sagt, „Arbeit“ nach Hause mit- 
nimmt*®. Dafs es sich solchenfalls privatrechtlich um Überzeit, um 
Überarbeit handelt, kann nicht zweifelhaft sein; eine andere, nicht 
in die Erörterung des Begriffs der Überzeit gehörige Frage ist die, 
ob die Beschäftigung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber, die 
sich über die gesetzlich zugelassene Zeit ausdehnt, in Anbetracht des 
Ortswechsels zulässig, oder, wie wir meinen, verboten und strafbar ist*. 
Wo, wie im vorigen Fall, die Überarbeit räumlich von der Normal- 
arbeit getrennt ist. ist sie damit auch zeitlich von dieser geschieden, 
1 „Der 8 31 der SeemO. bestimmt für im Hafen liegende Schiffe eine 
zehnstündige tägliche Arbeitszeit. Doch wird diese oft nicht innegehalten, da 
der Wachdienst nicht als Arbeitszeit gerechnet wird“: Soz. Praxis VIII, 412. 
Zur Erläuterung s. Metzger in Soz. Praxis, V, 696 und Nocht in Brauns 
Archiv f. soz. Gesetzg. XII, 167. 168. In dem von den Flensburger Seeleuten 
am 1. Juli 1898 den Rhedern gemachten Vorschlag zu einem Tarifvertrag 
heilst es: „Uberstunden werden mit 40 Pf. pro Stunde bezahlt. Als Über- 
stunden gelten auch Sonntagsarbeiten, Verholen des Schiffes, Deckslastzurren, 
Deckwaschen, Ladegeschirr-auf-und -abbringen nach der Arbeitszeit, ebenfalls 
Arbeiten auf der Freiwache; ferner wird das Wachegehen im Hafen als Uber- 
stunden bezahlt.“ S. ferner oben S. 358% 
? Vgl. Fuld, Recht der Handlungsgehilfen S. 68. 
3 z. B. Kommission für Arbeiterstatistik, Verhandlungen Nr. 10 S. 170, 
die Arbeiterin, die von 7h bis 7h mit anderthalbstündiger Mittagspause in 
der Werkstatt näht und „in der Hochsaison noch abends und früh Über- 
stunden zu Hause“ arbeitet. Ferner S. 126. 163. 191. Amtl. Mitteilungen 
aus den Jahresberichten der Gewerbeaufsichtsbeamten, Jahrg. 1898 S. 88. 
+ Vgl. z. B. die Konfektionsverordnung vom 81. Mai 1897 und GewO. 
S 146 Nr. 2.
	        
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