II. Art, Ort und zeitliche Lage der Überarbeit, 505
nämlich durch die Zeit, die während des Heimgehens verfließst.
Zwischen Überzeit und Normalzeit braucht kein Intervall zu liegen.
sie können unmittelbar einander folgen, und wo sie durch eine Pause
getrennt sind, braucht nicht auch eine örtliche Trennung stattzufinden.
Die Trennung durch eine Pause kommt am ehesten da vor, wo die
Überarbeit der Normalarbeit nachfolgt. Letzteres Zeitverhältnis ist
der Überarbeit nicht wesentlich. Sie kann auch dem Anfang der
regelmäfsigen Arbeitszeit vorangehen?, und sie kann in den Lauf
derselben fallen, indem sie eine Pause gänzlich oder. teilweise
ausfüllt. Es ist rechtlich gleichgültig, welcher Kategorie man die
während der regelmäßig arbeitsfreien Nacht geleistete Überarbeit
zuteilt?. Wenn die zwischen Tag- und folgender Nachtschicht regel-
mäßig eingehaltene Pause ausnahmsweise durchgearbeitet oder wenn
die Nachtschicht über ihre regelmäfsige Dauer. verlängert wird, so
wird damit, vorausgesetzt, dafs die Nachtschicht selbst Überzeit ist,
Überarbeit in zweiter Potenz geleistet®*. In der Bergwerksarbeit
pflegt die in Fortsetzung einer Schicht verbrachte Arbeitszeit „Über-
schicht“ zu heißen*; die auf Kosten der zwischen den regelmäfsigen
Schichten liegenden freien Zeit eingelegte, sich nicht unmittelbar an-
schliefsende Schicht ist eine „Nebenschicht“ ®.
1 Landarbeiter: in Deutschland III, 48: „Wo dies nicht der Fall ist
(nämlich eine feste, von der Sonnenuntergangszeit abweichende Schlufsstunde
nicht durchgedrungen ist), wird unter ‘Uberstunde? hier (in Ostpreufsen) regel-
mäfsig das Arbeiten nach Sonnenuntergang, wo aber feste Anfangsstunden
bestehen, auch morgens vor diesen verstanden.“ S. 286: „... Ver-
gütung nur gewährt, wenn in der Ernte schon um 3 Uhr morgens mit
der Arbeit begonnen wird“. S. auch den Tarif der Hamburger Ewerführer
in Bericht der Senatskommission S. 55: hier werden Über- und Frühstunden
unterschieden.
2? Wo die Nacht regelmäfsig nicht arbeitsfrei ist, z. B. bei Bäckern,
Maschinisten, Heizern, Seeleuten, Bergleuten, ist die Nachtarbeit nicht Uber-
arbeit.
3 Vgl. Bericht der Hamburger Senatskommission S. 40/41. 44/45.
4 (Preufsische) Denkschrift über die Untersuchung der Arbeiter- und
Betriebsverhältnisse in den Steinkohlenbezirken (1890) S. 283.
5 Nach den Arbeitsordnungen der fiskalischen Steinkohlenbergwerke im
Saarbrücker Direktionsbezirk 8 22 ist die „Nebenschicht“ oder „besondere
Nebenschicht“ (Preufs, Bergges. $ 80% Nr. 1) nur einmal wöchentlich zulässig,
im Gegensatz zu den „Überschichten“, die höchstens zweimal wöchentlich
eingelegt werden. dürfen. Die Überschicht darf die regelmäfsige Arbeitszeit
um nicht‘ mehr als zwei Stunden verlängern. Der Nebenschicht mufs eine
achtstündige Ruhezeit vorausgehen.