II. Rechtliche Bedeutung der Überzeit. 507
nicht beanspruchen können. Dieser Anspruch entspringt daher nicht
der Überzeit an sich. Wenn nun die Akkordvergütung entweder trotz
der Überarbeit gleich bleibt, oder ohne Rücksicht auf den zeitlichen
Umfang der Arbeit zunimmt, weil dem Resultat nach mehr gearbeitet
worden ist, so mag die Überzeit für den Akkord zwar in anderen
Hinsichten bedeutungsvoll sein: für die Vergütung aus dem Akkord
fällt sie nicht ins Gewicht. Dies ist auch einer der Gründe, aus
welchen die Regulierung der Arbeitszeit — die Vorbedingung der
Überzeit — bei Akkordverhältnissen nicht so oft anzutreffen ist als
bei Zeitlohnverhältnissen. Die gesetzliche Regelung der Arbeitszeit,
die sich unterschiedslos auf beide Formen des Arbeitsvertrags bezieht,
ist auf Hintanhaltung der Überzeit gerichtet.
Für die Vergütung beim Akkord gewinnt die Überzeit unmittel-
bare Bedeutung nur dann, wenn für die in der Überzeit gefertigte
Arbeit eine eigene Vergütung, ein Zuschlag, festgesetzt worden ist:
dann haben wir es mit einem komplizierten Akkord zu thun. Die
nämliche Komplikation kann beim Zeitlohnvertrag vorkommen, indem
für die Überstunde eine grölsere Lohneinheit vereinbart wird. Beiderlei
Komplikation wird im zweiten Bande, in der Spezialdarstellung des
Zeitlohnvertrags und des Akkordes behandelt werden.