Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

II. Rechtliche Bedeutung der Überzeit. 507 
nicht beanspruchen können. Dieser Anspruch entspringt daher nicht 
der Überzeit an sich. Wenn nun die Akkordvergütung entweder trotz 
der Überarbeit gleich bleibt, oder ohne Rücksicht auf den zeitlichen 
Umfang der Arbeit zunimmt, weil dem Resultat nach mehr gearbeitet 
worden ist, so mag die Überzeit für den Akkord zwar in anderen 
Hinsichten bedeutungsvoll sein: für die Vergütung aus dem Akkord 
fällt sie nicht ins Gewicht. Dies ist auch einer der Gründe, aus 
welchen die Regulierung der Arbeitszeit — die Vorbedingung der 
Überzeit — bei Akkordverhältnissen nicht so oft anzutreffen ist als 
bei Zeitlohnverhältnissen. Die gesetzliche Regelung der Arbeitszeit, 
die sich unterschiedslos auf beide Formen des Arbeitsvertrags bezieht, 
ist auf Hintanhaltung der Überzeit gerichtet. 
Für die Vergütung beim Akkord gewinnt die Überzeit unmittel- 
bare Bedeutung nur dann, wenn für die in der Überzeit gefertigte 
Arbeit eine eigene Vergütung, ein Zuschlag, festgesetzt worden ist: 
dann haben wir es mit einem komplizierten Akkord zu thun. Die 
nämliche Komplikation kann beim Zeitlohnvertrag vorkommen, indem 
für die Überstunde eine grölsere Lohneinheit vereinbart wird. Beiderlei 
Komplikation wird im zweiten Bande, in der Spezialdarstellung des 
Zeitlohnvertrags und des Akkordes behandelt werden.
	        
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