Vierter Abschnitt.
Vertragszeit.
Erstes Kapitel.
Begriff. Verhältnis zu den Grundformen, Regelung.
I. Unter Vertragszeit wird hier verstanden die Dauer des durch
den Arbeitsvertrag begründeten Vertragsverhältnisses, des Arbeits-
verhältnisses. Dieses Verhältnis ist ein Rechtsverhältnis (S. 58 fg.).
Die Dauer des demselben entsprechenden faktischen Verhältnisses
steht hier nicht in Frage. Sie brauchen nicht einander zeitlich zu
decken. Das faktische kann vor dem Anfang des Rechtsverhältnisses !
ınd kann nach dessen Ende da sein?; es kann auch nach dem Rechts-
verhältnis anfangen *®, vor dessen Ende aufhören* und während seines
Bestandes suspendiert sein ®.
Den hier für die Dauer des Arbeitsverhältnisses gebrauchten
Ausdruck „Vertragszeit“ treffen wir in diesem Sinne in HGB. 8 67
Abs. 3 und GewO. $ 13324 Abs. 3 („vor dem Ablauf der Vertrags-
zeit“). Die Zeit eines durch Dienstvertrag begründeten Arbeits-
verhältnisses, d,i. „die Dauer des Dienstverhältnisses“ (BGB. 8 620
Abs. 2). wird als „Dienstzeit“ bezeichnet in BGB. 8 625 („nach dem
* z. B. der Arbeitnehmer war anfänglich Volontär beim Arbeitgeber.
* z. B. es besteht, ohne dafs ein Einverständnis der Parteien vorliegt,
rhatsächlich fort.
* z. B. findet der Antritt der Stelle zwei Wochen nach dem Abschlufs
les Arbeitsvertrags statt. Vgl. S. 233 zu?
* z. B. verläfst der Arbeitnehmer rechtswidrig die Stelle vor Ablauf der
Frist, während deren er sie von Rechtswegen bekleiden sollte.
5 z. B. der Arbeitnehmer ist zeitweise durch Krankheit verhindert, die
Arbeit zu leisten.