Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

310 IV. Abschn. Vertragszeit. 1. Kap.: Begriff. Verhältnis z. d. Grundformen. 
des Arbeitsverhältnisses hier nur insofern erörtert, als sie den Gegen- 
stand der Zeitbestimmung bildet, d. h. von Willensäufserungen, sei ‚es 
der Privatpersonen, sei es des Rechts, nicht von anderen Thatsachen 
der Ereignissen abhängig ist. 
Il. Die Festsetzung der Vertragszeit, diese Zeitbestimmung, bildet, 
wie schon bei der Definition des Arbeitsvertrags bemerkt wurde (S. 32, 
vgl. S. 221), kein wesentliches Stück dieses Thatbestandes. Hierin kommt 
lie Vertragszeit mit der Zahlungszeit (S. 345) und mit der Arbeits- 
zeit überein (S. 467). Durch die Zahlungszeit wird die Leistung des 
Arbeitgebers, durch die Arbeitszeit die Leistung des Arbeitnehmers, 
Jagegen durch die Vertragszeit unmittelbar keine dieser Leistungen 
bestimmt, sie begrenzt an sich nur den zeitlichen Bestand des Ver- 
tragsverhältnisses. Die begriffliche Verschiedenheit tritt in zeitlichen 
Divergenzen hervor, ohne mit Koineidenz unvereinbar zu sein; von 
diesen Möglichkeiten ist schon die Rede gewesen, vornehmlich S. 348 
sub b. Und was das Verhältnis von Vertragszeit und Arbeitszeit 
anlangt (S. 469), so kann jene heute, am Tage des Vertragschlusses, 
seginnen, während die Arbeit erst morgen zu leisten ist; und die 
Arbeitszeit kann so geregelt sein, dafs zu gewissen Zeiten nicht ge- 
arbeitet werden soll, wogegen diese arbeitsfreien Zeiten zur Vertrags- 
zeit gehören!, indem während jener Nächte, Sonntage u. 8. w. das 
Arbeitsverhältnis fortbesteht und die arbeitsfreien Zeiten in die Kün- 
digungsfrist — ein Stück der Vertragszeit — einzurechnen sind; es 
können endlich Arbeitszeit und Vertragszeit zusammenfallen, auch 
zeide durch eine Vereinbarung festgesetzt werden ?. 
UI. Die Vertragszeit als Dauer des Arbeitsverhältnisses ist etwas 
jedem Arbeitsverhältnis Zukommendes, durch welchen Arbeitsvertrag 
immer es begründet worden ist. Namentlich ist der Unterschied der 
zwei Grundformen des Arbeitsvertrags für den Begriff der Vertrags- 
zeit gleichgültig. Wenn die Bestimmung der Vertragszeit nicht zum 
Wesen des Arbeitsvertrags gehört,‘ so gilt dies ebensowohl für den 
Zeitlohnvertrag als für den Akkord. Das Vorhandensein oder das 
Fehlen einer Bestimmung der Vertragszeit (im Thatbestand) ist daher 
weder dem Zeitlohnvertrag noch. dem Akkord eigentümlich, 
l. Beim Zeitlohnvertrag hat die Zeit nur eine unerläfsliche 
Funktion. Die ihn kennzeichnende und vom Akkord unterscheidende 
! S auch Rosin, Arbeiterversicherung I, 177. 
* z, B. es stellt jemand einen vorbeigehenden Arbeitslosen zu sofortiger 
Hülfeleistung bei einem Umzug auf drei Stunden an: Anfang, Ende und 
Dauer von Arbeits- und Vertraoszeit fallen hier zusammen.
	        
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