310 IV. Abschn. Vertragszeit. 1. Kap.: Begriff. Verhältnis z. d. Grundformen.
des Arbeitsverhältnisses hier nur insofern erörtert, als sie den Gegen-
stand der Zeitbestimmung bildet, d. h. von Willensäufserungen, sei ‚es
der Privatpersonen, sei es des Rechts, nicht von anderen Thatsachen
der Ereignissen abhängig ist.
Il. Die Festsetzung der Vertragszeit, diese Zeitbestimmung, bildet,
wie schon bei der Definition des Arbeitsvertrags bemerkt wurde (S. 32,
vgl. S. 221), kein wesentliches Stück dieses Thatbestandes. Hierin kommt
lie Vertragszeit mit der Zahlungszeit (S. 345) und mit der Arbeits-
zeit überein (S. 467). Durch die Zahlungszeit wird die Leistung des
Arbeitgebers, durch die Arbeitszeit die Leistung des Arbeitnehmers,
Jagegen durch die Vertragszeit unmittelbar keine dieser Leistungen
bestimmt, sie begrenzt an sich nur den zeitlichen Bestand des Ver-
tragsverhältnisses. Die begriffliche Verschiedenheit tritt in zeitlichen
Divergenzen hervor, ohne mit Koineidenz unvereinbar zu sein; von
diesen Möglichkeiten ist schon die Rede gewesen, vornehmlich S. 348
sub b. Und was das Verhältnis von Vertragszeit und Arbeitszeit
anlangt (S. 469), so kann jene heute, am Tage des Vertragschlusses,
seginnen, während die Arbeit erst morgen zu leisten ist; und die
Arbeitszeit kann so geregelt sein, dafs zu gewissen Zeiten nicht ge-
arbeitet werden soll, wogegen diese arbeitsfreien Zeiten zur Vertrags-
zeit gehören!, indem während jener Nächte, Sonntage u. 8. w. das
Arbeitsverhältnis fortbesteht und die arbeitsfreien Zeiten in die Kün-
digungsfrist — ein Stück der Vertragszeit — einzurechnen sind; es
können endlich Arbeitszeit und Vertragszeit zusammenfallen, auch
zeide durch eine Vereinbarung festgesetzt werden ?.
UI. Die Vertragszeit als Dauer des Arbeitsverhältnisses ist etwas
jedem Arbeitsverhältnis Zukommendes, durch welchen Arbeitsvertrag
immer es begründet worden ist. Namentlich ist der Unterschied der
zwei Grundformen des Arbeitsvertrags für den Begriff der Vertrags-
zeit gleichgültig. Wenn die Bestimmung der Vertragszeit nicht zum
Wesen des Arbeitsvertrags gehört,‘ so gilt dies ebensowohl für den
Zeitlohnvertrag als für den Akkord. Das Vorhandensein oder das
Fehlen einer Bestimmung der Vertragszeit (im Thatbestand) ist daher
weder dem Zeitlohnvertrag noch. dem Akkord eigentümlich,
l. Beim Zeitlohnvertrag hat die Zeit nur eine unerläfsliche
Funktion. Die ihn kennzeichnende und vom Akkord unterscheidende
! S auch Rosin, Arbeiterversicherung I, 177.
* z, B. es stellt jemand einen vorbeigehenden Arbeitslosen zu sofortiger
Hülfeleistung bei einem Umzug auf drei Stunden an: Anfang, Ende und
Dauer von Arbeits- und Vertraoszeit fallen hier zusammen.