Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

314 IV.Abschn. Vertragszeit. 1.Kap.: Verhältnis z.d.Grundformen, Regelung. 
oder nicht bestimmt sein. Aufbewahrung ist die Leistung des Arbeit- 
nehmers. Eine für sie bestimmte Zeit ist eine ihre Dauer bestimmende. 
Nach ihrem Ablauf braucht der Arbeitnehmer nicht mehr aufzubewahren, 
kann er das Hinterlegte zurückgeben. Die Dauer der‘ Aufbewahrung 
fällt daher mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses zusammen, ist 
Vertragszeit; sie kann nach dem Gesetz bestimmt sein oder nicht 
bestimmt sein. — Sodann bezieht sich BGB. $ 623 auf einen Akkord, 
nämlich den Dienstvertrag in der Form des Akkords, gemäfs 
den Worten: „Ist die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen“. 
Dieser $ 623 soll nach $ 620 Abs. 2 unter gewissen Voraussetzungen 
Anwendung finden, nämlich wenn die Dauer des Dienstverhältnisses 
weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der 
Dienste zu entnehmen ist. Diese letztere negative Voraussetzung ist 
beim unbeschränkten Stücklohnvertrag gewöhnlich erfüllt; man denke 
z. B. an den angestellten Vertrauensarzt einer Lebensversicherungs- 
gesellschaft oder einer Berufsgenossenschaft. Indem aber das Gesetz 
außerdem verlangt, dals die Dauer des Dienstverhältnisses (die Ver- 
tragszeit: S. 508) nicht bestimmt sei, rechnet es beim Akkord mit 
den Möglichkeiten, dafs die Vertragszeit bestimmt worden oder dafs 
sie unbestimmt geblieben sei. — GewO. $ 124 handelt von den Fällen, 
in denen Gesellen und Gehülfen „vor Ablauf der vertragsmäfsigen 
Zeit“ die Arbeit verlassen können, Zu der hier genannten vertrags- 
mäfsigen Zeit gehört die von den Parteien im Arbeitsvertrag fest- 
gesetzte Vertragszeit (Dauer des Arbeitsverhältnisses), Und unter den 
in $ 124 angeführten Fällen befindet sich in Nr. 4 der, dafs der Ar- 
beitgeber „bei Stücklohn“ nicht für ausreichende Beschäftigung der 
Arbeitnehmer sorgt. Das Gesetz hefafst sonach einen Akkord, in 
welchem ‚eine Festsetzung der Vertragszeit stattgefunden hat. 
Die vorstehenden Hinweise auf Erfahrung und Gesetze zeigen, 
daß beim Akkord — ebenso wie beim Zeitlohnvertrag — die Ver- 
tragszeit durch die Parteien bestimmt werden oder aber unbestimmt 
bleiben kann. 
IV, Die Bestimmung der Vertragszeit ist nur ausnahmsweise ein 
rechtlich erforderter Bestandteil des Arbeitsvertrags!. Andererseits ist 
die Bestimmung der Vertragszeit durch die Vereinbarung der Parteien 
beim Abschlufs des Arbeitsvertrags nicht der einzige Weg der Fest- 
setzung oder Regelung der Vertragszeit; es bieten sich noch andere 
Wege. Der dem angegebenen nächstliegende ist wieder eine Verein- 
GewO. 8 126b Nr. 2: S. 218 oben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.