314 IV.Abschn. Vertragszeit. 1.Kap.: Verhältnis z.d.Grundformen, Regelung.
oder nicht bestimmt sein. Aufbewahrung ist die Leistung des Arbeit-
nehmers. Eine für sie bestimmte Zeit ist eine ihre Dauer bestimmende.
Nach ihrem Ablauf braucht der Arbeitnehmer nicht mehr aufzubewahren,
kann er das Hinterlegte zurückgeben. Die Dauer der‘ Aufbewahrung
fällt daher mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses zusammen, ist
Vertragszeit; sie kann nach dem Gesetz bestimmt sein oder nicht
bestimmt sein. — Sodann bezieht sich BGB. $ 623 auf einen Akkord,
nämlich den Dienstvertrag in der Form des Akkords, gemäfs
den Worten: „Ist die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen“.
Dieser $ 623 soll nach $ 620 Abs. 2 unter gewissen Voraussetzungen
Anwendung finden, nämlich wenn die Dauer des Dienstverhältnisses
weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der
Dienste zu entnehmen ist. Diese letztere negative Voraussetzung ist
beim unbeschränkten Stücklohnvertrag gewöhnlich erfüllt; man denke
z. B. an den angestellten Vertrauensarzt einer Lebensversicherungs-
gesellschaft oder einer Berufsgenossenschaft. Indem aber das Gesetz
außerdem verlangt, dals die Dauer des Dienstverhältnisses (die Ver-
tragszeit: S. 508) nicht bestimmt sei, rechnet es beim Akkord mit
den Möglichkeiten, dafs die Vertragszeit bestimmt worden oder dafs
sie unbestimmt geblieben sei. — GewO. $ 124 handelt von den Fällen,
in denen Gesellen und Gehülfen „vor Ablauf der vertragsmäfsigen
Zeit“ die Arbeit verlassen können, Zu der hier genannten vertrags-
mäfsigen Zeit gehört die von den Parteien im Arbeitsvertrag fest-
gesetzte Vertragszeit (Dauer des Arbeitsverhältnisses), Und unter den
in $ 124 angeführten Fällen befindet sich in Nr. 4 der, dafs der Ar-
beitgeber „bei Stücklohn“ nicht für ausreichende Beschäftigung der
Arbeitnehmer sorgt. Das Gesetz hefafst sonach einen Akkord, in
welchem ‚eine Festsetzung der Vertragszeit stattgefunden hat.
Die vorstehenden Hinweise auf Erfahrung und Gesetze zeigen,
daß beim Akkord — ebenso wie beim Zeitlohnvertrag — die Ver-
tragszeit durch die Parteien bestimmt werden oder aber unbestimmt
bleiben kann.
IV, Die Bestimmung der Vertragszeit ist nur ausnahmsweise ein
rechtlich erforderter Bestandteil des Arbeitsvertrags!. Andererseits ist
die Bestimmung der Vertragszeit durch die Vereinbarung der Parteien
beim Abschlufs des Arbeitsvertrags nicht der einzige Weg der Fest-
setzung oder Regelung der Vertragszeit; es bieten sich noch andere
Wege. Der dem angegebenen nächstliegende ist wieder eine Verein-
GewO. 8 126b Nr. 2: S. 218 oben.