516 IV. Abschn. Vertragszeit. 2. Kap.: Anfang. Bestand. Natürl. Begrenzung.
da er weder innerhalb noch aufserhalb des Vertrags festgesetzt werden
kann, sondern stets mit dem Vertragsschlufs zusammentrifft.
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag unter einer auf-
schiebenden Bedingung geschlossen, oder mit einem Anfangstermin
versehen worden ist. Der Aufschub, den diese Nebenbestinimungen
herbeiführen, bedeutet nicht einen Aufschub des Rechtsverhältnisses,
sondern einen Aufschub der Fälligkeit der Leistungen. Es wird
dadurch der Eintritt der Arbeitszeit oder der Zahlungszeit, nicht der
der Vertragszeit suspendiert. Die Vertragszeit auch des bedingten
oder befristeten Arbeitsvertrags beginnt mit seinem Abschlufs.
Das gemeine deutsche Privatrecht setzt der Aufnahme von auf-
schiebender Bedingung und Anfangstermin in den Arbeitsvertrag keine
Schranke; in Partikularrechten kommen solche vor !. Zur Aufnahme dieser
Zusätze kann es aus mannigfaltigen Anlässen kommen. So auf Seiten des
Arbeitgebers, z. B. weil sein Bedürfnis der Arbeit noch nicht ent-
schieden ist, indem er etwa noch Vorrat hat oder dies Bedürfnis erst
in einem gewissen späteren Zeitpunkt eintreten wird®*, oder die An-
stellung vom Ausfall einer Erkundigung, von der Leistung einer
Kaution abhängen soll, oder weil der Arbeitgeber erst noch gewisse
Vorbereitungen für den Vollzug der Arbeit treffen oder sich die Mittel
für die Vergütung verschaffen mufs. Ähnliche Anlässe finden sich auf
Seiten des Arbeitnehmers. Er kann ferner z. B., weil er selber noch
in Stelle ist und erst nach einem Monat frei wird ®, oder weil er inzwischen
eigenen Angelegenheiten sich zu widmen hat, in den heute ge-
schlossenen Arbeitsvertrag einen Aufschub von einem Monat auf-
genommen haben.
II. Anfangstermin und aufschiebende Bedingung haben zur Folge,
dals die Vollwirksamkeit des Arbeitsvertrags nicht vor Erfüllung
1 So bestimmt die GesindeO. für das Königr. Sachsen vom 31. Mai 1898
unter der Rubrik „Unverbindlichkeit zu früh abgeschlossener Verträge“ in $ 3:
„Gesindeverträge, welche länger als vier Monate vor dem beabsichtigten
Dienstantritte abgeschlossen werden, sind für keinen Teil verbindlich.“
? z. B. Vertrag mit dem Umzugsunternehmer lange vor dem Ziehtage,
Engagement des Schauspielers vor der Saison u. s. w. Tönnies in Brauns
Archiv f. soz. Gesetzg. XII, 313 Anm. (mit Bezug auf Hamburger Hafen-
arbeiter): „Weil nämlich sehr oft, wenn schon die Annahme zur Arbeit statt-
gefunden hat, ein, zuweilen zwei "Tage des Wartens (‘Ausguck’) auf avisierte
Schiffe der Arbeit selber vorausgehen, Tage, die also eigentlich zum ‘Dienste?
gehören, aber nicht bezahlt werden.“
3 Vgl. BGB. $ 629: Das „Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses“
kann zur Begründung eines solchen sub die führen.