I. Suspensivbedingung. Anfangstermin. II. Mangel der Vollwirksamkeit. 517
der Zeit oder der Bedingung eintritt. Beziehen sich jene Zusätze
auf den Arbeitsvertrag schlechthin oder besonders auf die Arbeits-
zusage, so tritt die Verpflichtung zur Arbeit erst mit jener Erfüllung
ein!, und damit ist in der Regel auch die Verpflichtung zur Ver-
zütung suspendiert. Ist dagegen Bedingung oder Termin blofs der
Vergütungszusage beigefügt?, so wird nur die Verpflichtung zur Ver-
gütung, nicht auch die zur Arbeit suspendiert.
Dafs der bedingte oder befristete Arbeitsvertrag, obwohl ihm die
V o11 wirksamkeit mangelt, in dieser Zwischenzeit nicht der recht-
lichen Wirksamkeit entbehrt, dafs er ein Arbeitsverhältnis als Rechts-
verhältnis begründet, zeigt sich an folgendem.
1. Der noch nicht vollwirksame Vertrag ist immerhin abge-
schlossen®. Es kann daher keine Partei, die. der anderen nach-
träglich eine neue Pıoposition macht, wenn dieselbe abgelehnt wird,
den Vertragsschlufß als gescheitert und das Rechtsverhältnis als nicht
bestehend behandeln *.
2. Der Arbeitnehmer hat das von ihm in der Zwischenzeit be-
gangene Verschulden (Vorsatz und Fahrlässigkeit) zu vertreten, wenn
er sich dadurch aufser.stand gesetzt hat, die Arbeit zu leisten, nach-
dem seine Verpflichtung durch Eintritt der Bedingung oder des
Termins entstanden ist. Der nicht vollwirksame Arbeitsvertrag: be-
gründet somit eine Verantwortlichkeit des Arbeitnehmers. Sie
erstreckt sich auf den Verzug, d.h. auch in die Zwischenzeit fallende
Umstände. welche die fällig gewordene Leistung verzögern, hat der
1 Beim Dienstvertrag ist dann die Verpflichtung zum „Dienstantritt“
gegeben. BiSchG. $ 22: „Die Verpflichtung des Schiffsmannes zum Dienst-
antritte beginnt, wenn nichts anderes verabredet ist, mit dem Ab-
schlusse des Dienstvertrags.“ FIG. 8 18. Der Fall, dafs etwas anderes ver-
abredet ist, liegt vor, wo Bedingung oder Termin gesetzt ist. — Beim Heuer-
vertrag des Seeschiffsmannes beginnt die Verpflichtung des ‚Schiffsmannes, sich
mit seinen Effekten an Bord einzufinden und Schiffsdienste zu leisten, wie
andererseits die Verpflichtung des Arbeitgebers. die Heuer zu zahlen, „in Er-
mangelung einer anderweitigen Abrede“ („wenn nicht ein anderes bedungen
ist“) mit dem Zeitpunkt der Anmusterung , nicht schon des Abschlusses des
Heuervertrags: SeemO. $$ 28. 35 (S. 350%). Der Aufschub auf die Musterung
ist gesetzliche Befristung; aber ein Rechtsverhältnis wird schon durch den
Heuervertrag begründet: SeemO. S 10 Abs. 2. 8 26. 8 81 (S. 247).
2 natürlich, wie jede Vertragsbestimmung, mit Einverständnis des Arbeit-
nehmers; nur bei condicio juris (z. B. BGB. $ 652 „wenn der Vertrag ...
zustande kommt“) ist dieses nicht erforderlich.
„8 Den unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommenen Vertrag be-
zeichnet BGB. 8 652 Abs. 1 Satz 2 als „geschlossen“. ;
4 Gegenteilige, nicht zutreffende Entscheidung in Gewerbegericht IV, 99.