520 IV. Abschn. Vertragszeit. 2. Kap.: Anfang. Bestand. Natürl. Begrenzung.
Aus den nämlichen und aus ähnlichen Gründen dürfen wir nicht
anstehen, in den Fällen, in denen das Gesetz dem Arbeitgeber das
Recht verleiht, den Arbeitnehmer „jederzeit zu entlassen“ oder ihm
„Jederzeit den Vertrag zu kündigen“, diese Entlassung oder Kündigung
auch während des Schwebezustandes zu gestatten, den Suspensiv-
bedingung oder Anfangstermin hervorbringen!, Wo das Gesetz seiner
Fassung nach auf die Voraussetzung der. Vollwirksamkeit des Arbeits-
verhältnisses zugeschnitten ist („kann jederzeit seines Dienstes ent-
hoben werden“), hat es den gewöhnlichen Hergang im Auge, hat
ps nicht den selteneren gegenteilig behandelt wissen wollen ®.
Letztlich ist die in Rede stehende Zulässigkeit der Kündigung
auch für die beiden Parteien aus wichtigem Grunde zu-
stehende unbefristete anzuerkennen®*, Wenn eine Partei schon
vor Eintritt der Vollwirksamkeit des Vertrags eines gesetzlichen Kün-
Aigungsgrundes teilhaftig ist, so liegt es in ihrem Interesse und oft auch
in dem der anderen Partei, dafs die Kündigung des bedingten oder
befristeten Rechtsverhältnisses alsbald erfolge oder wenigstens nicht
his zur Vollwirksamkeit des Verhältnisses zu warten habe*, Warum
sollte der Arbeitgeber, der einen Werkmeister oder Bautechniker
Aurch einen am 1. Juli abgeschlossenen Vertrag für den 1. September
angestellt hat und bei der Vertragschliefsung vom Arbeitnehmer durch
Vorbringung falscher Zeugnisse hintergangen worden ist, die sofortige
Auflösung des Vertragsverhältnisses nicht schon vor dem 1. September
verlangen können? Und wenn sich der Prinzipal erhebliche Ehr-
verletzungen gegen den Handlungsgehülfen oder unsittliche Zumutungen
yegen die Handlungsgehülfin zu Schulden kommen läfst in der
' z. B. HGB. 8 545. BGB. 8 649. 8 650. Die letzte Stelle spricht von
einem besonderen Grunde solcher Kündigung: es ergiebt sich, dafs das Werk
nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Kostenanschlags ausführbar
st. Dieser Grund kann sich sehr wohl vor der Vollwirksamkeit des Werk-
vertrags einstellen. Auch 8 649 ist so gefafst, dafs er der Kündigung vor
dieser Zeit Raum läfst, er beschränkt sie nicht auf den Entzug der „Fort-
setzung“ der Werkausführung, wie vielleicht Endemann. Lehrb. des bürgerl.
Rechts I 8 174 zu Anm. 37 annimmt.
? Dies ist auch gegenüber KO. 8 22 zu sagen, wonach ein im Haushalte,
Wirtschaftsbetrieb oder Erwerbsgeschäft des Gemeinschuldners „angetretenes“
Dienstverhältnis von jedem Teile gekündigt werden kann. Diese Möglichkeit
hat auch vom noch nicht angetretenen zu gelten.
3 BGB. $ 626. HGB. 88 70—72. GewO. 88 123. 124. 124%, 133b—1384,
BiSchG. $ 20 Abs. 3. 825 Abs. 1. FIG. 816 Abs. 3. 8 21 Abs. 2. SeemO.
S 57, vgl. 8 59 „vor Antritt der Reise“.
+ Auch gegenüber GewO. $ 123 Abs. 2 und $ 124 Abs. 2 ist es be-
deutungsvoll.