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Einleitung.
handelt es sich oft um Interessen, die dem theoretischen Juristen, da
er gewissermafßsen einer „anderen Nation“ angehört, von Haus aus
nicht verständlich zu sein pflegen, Was in dieser Hinsicht dem
rechtsgelehrten Gewerberichter die sachverständigen Beisitzer leisten,
muls sich der darstellende Theoretiker durch Benutzung beschreibender
Litteratur oder durch sonstige Erkundigung zu beschaffen suchen. Man
darf annehmen, dafs auch diese im Gegenstand liegende Schwierigkeit
nicht ohne Einflufs auf die verhältnismäfßsige Unbegangenheit gewesen
ist, in der die Rechtswissenschaft beträchtliche Teile unseres Gebietes
belassen hat!
Es bedeutet aber diese Beschäftigung mit den Vorgängen des
Arbeitsverkehrs für den Juristen nicht blofs eine unerläfsliche Vor-
bereitung auf die Anwendung seiner Methode, es ist auch nichts ge-
eigneter, sein Interesse an ihrer Anwendung zu erwecken und sein
Vertrauen in ihre Anwendbarkeit zu verstärken. Wohl mag er dabei
in Sphären gelangen, in denen er das Gewicht seiner privatrechtlichen
Gebote der Wucht ökonomischer Thatsachen erliegen sieht. Allein
dies kann ihn nicht bewegen, seine wissenschaftliche Aufgabe im Stich
zu lassen. Er wird vielmehr bis zu dem Punkte vorgehen, an dem
er die fernere Leitung dem Politiker überlassen muß. Dem Juristen
kann die Angabe anderer als der vom Recht gewährten Mittel nicht
zugemutet werden; und wenn es im Anwendungsgebiet des Arbeits-
vertrags „Grundübel“ giebt, denen man „auch mit gesetzlichen und
Verwaltungsmalsregeln nicht beikommen kann“ ?®, so muß man erst
recht der Grenzen eingedenk bleiben, die der Heilkraft der Juris-
prudenz gezogen sind.
Andererseits giebt es nicht wenige Arbeitsverträge und Situationen
in Arbeitsverträgen, deren bestehende privatrechtliche Ordnung noch
niemals zur Geltung gebracht wurde, so dafs die Probe auf ihre
Realisierbarkeit hier erst noch zu machen ist; dieser Probe kann durch
die theoretische Darlegung jener Ordnung vorgearbeitet werden. Und
wenn von den Rechtsbrüchen, die von der Jurisprudenz noch unerkannt
und von den Betroffenen noch unverklagt sich am hellen Tage sehen
lassen, auch nur eine oder die andere Art einmal theoretisch ge-
brandmarkt wird, so vermag schon dies einen Nutzen zu stiften.
1! Die erwähnte Schwierigkeit wird dadurch vergröfsert, dafs bei der
Aufnahme und Darbietung des faktischen Materials den Ansprüchen an die
Klarstellung der juristisch relevanten Thatsachen oft nicht genügt wird,
? Drucksachen der Kommission für Arbeiterstatistik. Verhandlungen
Nr. 9 (1896) S. 3.