Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

IV. Anfang der Vertragszeit. 
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Zeit zwischem dem Abschlufs des Anstellungsvertrags und dem Eintritt 
seiner Bedingung oder Befristung, warum sollte das Vertragsverhältnis 
nicht schon vor seiner Vollwirksamkeit vom beleidigten Arbeitnehmer 
vekündigt werden können?! 
IV. Wir hahen gesehen, dafs der Beginn der Vertragszeit auch 
bei dem unter Bedingung oder Termin geschlossenen Arbeitsvertrag 
mit dessen Eingehung zusammenfällt. Allein wenn die Parteien 
nicht blofßs eine Bedingung oder einen Anfangstermin, sondern auch 
eine Frist setzen -— z. B. „am 1. Juli auf ein Jahr“, oder „falls die 
Prüfung bestanden wird, auf ein Jahr“, — so ist selbstverständlich in 
diese Frist die vor ihr liegende Vertragszeit nicht einzurechnen. Auch 
wird mit der Fristsetzung die Bestimmung des Zeitraumes für die 
beiderseitige Leistungspflicht beabsichtigt, eine Leistungspflicht 
ist aber erst mit dem Eintritt der Bedingung oder des Anfangstermins 
gegeben Aus diesem Grunde glauben wir, dafs, wo das Gesetz an 
eine gewisse Dauer des Arbeitsverhältnisses Wirkungen knüpft, es nur 
die Zeit seiner Vollwirksamkeit veranschlagt und nicht die vor dieser 
liegende Vertragszeit eingerechnet. wissen will ?. 
Mulste schon eingangs (S. 515/16) gesagt werden, dafs der Anfang 
der Vertragszeit nicht eine besondere Bestimmung derselben bilden 
jann, weil dieser Anfang mit dem Abschlufs‘ des Arbeitsvertrags ge- 
geben ist, so hat sich nun gezeigt, dafs dieser Anfang nicht immer 
als solcher in Anschlag kommt, wo die Vertragszeit durch Setzung 
einer Frist bestimmt wird. Da nun der Anfang der Vertragszeit 
keine selbständige Bedeutung für die Bestimmung der Vertragszeit 
1 Vgl. Planck, Kommentar zu BGB. $ 626: „Ob der Grund zur Kün- 
digung vor oder nach Beginn des Dienstes eintritt, ist gleichgültig.“ Gleich- 
gültig meinen wir auch für die Zeit der Kündigung, indem letztere auch vor 
Beginn des Dienstes statthaft ist. — In partikularrechtlichen Gesindeordnungen 
wird der vor dem Dienstantritt ergehenden unbefristeten Kündigung des 
Dienstverhältnisses umständlich Rechnung getragen. So in der Hamburgischen 
Dienstbotenordnung vom 7. Dez. 1898 in $$ 8. 9, in der GesO. f. d. Königr. 
Sachsen $8 21. 23—26, z. B. „doch kann die Herrschaft vor Antritt des 
Dienstes von dem Vertrage aus eben den Gründen abgehen, aus welchen 
sie berechtigt sein würde, das Gesinde vor Ablauf der Dienstzeit zu entlassen.“ 
Der Dienstbote kann kündigen z. B. wenn er sich verheiratet, wern die 
Herrschaft in gewisser Weise ihren Wohnsitz verlegt. Sehr ähnlich schon 
die preufsische Allgem. GesO. vom 8. Nov, 1810 88 48. 49, 52. 54. 55. 
2 So in BGB. 8 624, wo die fünf Jahre nicht vom Vertragschlufs zu 
rechnen sind, wenn der Vertrag bedingt oder befristet war. Ebenso wird 
las „dauernde Dienstverhältnis“ in $8 617. 629. 630 vom Dienstantritt, nicht 
rom Ahschlufsa des bedingten oder befristeten Dienstvertrags zu messen sein.
	        
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