IV. Anfang der Vertragszeit.
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Zeit zwischem dem Abschlufs des Anstellungsvertrags und dem Eintritt
seiner Bedingung oder Befristung, warum sollte das Vertragsverhältnis
nicht schon vor seiner Vollwirksamkeit vom beleidigten Arbeitnehmer
vekündigt werden können?!
IV. Wir hahen gesehen, dafs der Beginn der Vertragszeit auch
bei dem unter Bedingung oder Termin geschlossenen Arbeitsvertrag
mit dessen Eingehung zusammenfällt. Allein wenn die Parteien
nicht blofßs eine Bedingung oder einen Anfangstermin, sondern auch
eine Frist setzen -— z. B. „am 1. Juli auf ein Jahr“, oder „falls die
Prüfung bestanden wird, auf ein Jahr“, — so ist selbstverständlich in
diese Frist die vor ihr liegende Vertragszeit nicht einzurechnen. Auch
wird mit der Fristsetzung die Bestimmung des Zeitraumes für die
beiderseitige Leistungspflicht beabsichtigt, eine Leistungspflicht
ist aber erst mit dem Eintritt der Bedingung oder des Anfangstermins
gegeben Aus diesem Grunde glauben wir, dafs, wo das Gesetz an
eine gewisse Dauer des Arbeitsverhältnisses Wirkungen knüpft, es nur
die Zeit seiner Vollwirksamkeit veranschlagt und nicht die vor dieser
liegende Vertragszeit eingerechnet. wissen will ?.
Mulste schon eingangs (S. 515/16) gesagt werden, dafs der Anfang
der Vertragszeit nicht eine besondere Bestimmung derselben bilden
jann, weil dieser Anfang mit dem Abschlufs‘ des Arbeitsvertrags ge-
geben ist, so hat sich nun gezeigt, dafs dieser Anfang nicht immer
als solcher in Anschlag kommt, wo die Vertragszeit durch Setzung
einer Frist bestimmt wird. Da nun der Anfang der Vertragszeit
keine selbständige Bedeutung für die Bestimmung der Vertragszeit
1 Vgl. Planck, Kommentar zu BGB. $ 626: „Ob der Grund zur Kün-
digung vor oder nach Beginn des Dienstes eintritt, ist gleichgültig.“ Gleich-
gültig meinen wir auch für die Zeit der Kündigung, indem letztere auch vor
Beginn des Dienstes statthaft ist. — In partikularrechtlichen Gesindeordnungen
wird der vor dem Dienstantritt ergehenden unbefristeten Kündigung des
Dienstverhältnisses umständlich Rechnung getragen. So in der Hamburgischen
Dienstbotenordnung vom 7. Dez. 1898 in $$ 8. 9, in der GesO. f. d. Königr.
Sachsen $8 21. 23—26, z. B. „doch kann die Herrschaft vor Antritt des
Dienstes von dem Vertrage aus eben den Gründen abgehen, aus welchen
sie berechtigt sein würde, das Gesinde vor Ablauf der Dienstzeit zu entlassen.“
Der Dienstbote kann kündigen z. B. wenn er sich verheiratet, wern die
Herrschaft in gewisser Weise ihren Wohnsitz verlegt. Sehr ähnlich schon
die preufsische Allgem. GesO. vom 8. Nov, 1810 88 48. 49, 52. 54. 55.
2 So in BGB. 8 624, wo die fünf Jahre nicht vom Vertragschlufs zu
rechnen sind, wenn der Vertrag bedingt oder befristet war. Ebenso wird
las „dauernde Dienstverhältnis“ in $8 617. 629. 630 vom Dienstantritt, nicht
rom Ahschlufsa des bedingten oder befristeten Dienstvertrags zu messen sein.