V. Festsetzung einer Minimaldauer, Bestandsicherung. 523
länger bestehen‘. Eine gesetzliche Verfügung dieser Art (gesetzliche
Frist der Unkündbarkeit) kommt nur zu Lasten des Arbeit-
nehmers vor”,
2. Eine mittelbare, nämlich folgeweise eintretende Bestand-
sicherung liegt vor:
a. wenn Gesetz oder Vertrag die Kündigung befristet, d.h. be-
stimmt haben, dafs, wann immer sie erfolgt, ihre endigende Wirkung
erst nach Umfluls einer gewissen Frist (z. B. 6 Wochen) stattfinde, oder
b. wenn Gesetz oder Vertrag die Kündigung dergestalt zeitlich
beschränkt haben, dafs sie nur an gewissen Zeitpunkten oder Tagen
(z. B. abends, Zahltag, Sonntag, 15. des Monats, Ende der Arbeit)
und sonst nicht zulässig ist®.
Sehen wir ad 1. und 2. von der nach zwingendem Recht zu-
stehenden aufserordentlichen Kündigung ab, so ist zu sagen: Im ersten
Fall ist der Bestand des Arbeitsverhältnisses von Anfang oder vom
Zeitpunkt der erwähnten Abrede auf eine gewisse Zeit, im Beispiel
auf ein Jahr gesichert; im zweiten Fall ist diese Bestandsicherung
von der Begründung des Verhältnisses für die Dauer der Kündigungs-
frist (z.B. 6 Wochen) oder für die Zeit bis zum nächsten Kündigungs-
tag (Tag der Kündbarkeit, nicht gleich Kündigungstermin) gegeben *.
nicht selten die Abrede, dafs „entweder die Gehülfen oder beide Teile zur
Zeit der Saison, z. B. vom 1. November bis 1. Januar, von August bis Februar,
ein halbes Jahr vor Weihnachten u. s. w. nicht kündigen können“. Adler,
Lage der Handlungsgehülfen S. 122 (aus den Drucksachen der Kommission
f. Arbeiterstatistik). i
‘ HGB. 8 67 Abs. 3: „wenn das Dienstverhältnis für bestimmte Zeit mit
der Vereinbarung eingegangen wird, dafs es in Ermangelung einer vor dem
Ablauf der Vertragszeit erfolgten Kündigung als verlängert gelten soll.“
Ebenso GewO. $ 13322,
® nämlich des Lagerhalters in HGB. $ 422: „Der Lagerhalter kann nicht
verlangen, dafs der Einlagerer das Gut (falls eine Lagerzeit nicht bedungen
ist) vor dem Ablauf von drei Monaten nach der Einlieferung zurücknehme“ ;
des Schiffers bei der Seeschiffahrt in HGB. $ 551; des Seemanns in SeemO.
8 54 Abs. 1; des Schiffers und des Schiffsmannes in der Binnenschiffahrt in
BiSchG. $ 20 Abs. 4. 8 25 Abs. 2. — Verschieden von der Ordnung, dafs eine
Partei von Vertrags- oder Rechtswegen in gewisser Zeit nicht kündigen kann,
ist die, dafs sie nicht kündigen darf, indem der Kündigende den durch seine
anzeitige Kündigung entstandenen Schaden ersetzen muß: BGB. $ 627 Abs. 2.
8 675, falls 8 671 Abs. 2 Platz greift,
+ z. B. Bericht des Arbeitgeber-Verbandes Hamburg-Altona f. 1899 S. 32.
4 Vgl. oben S. 511/12 und 8 4 Nr. 4 des BeschlG. in seiner ursprünglichen
Fassung, wonach ein Dienstverhältnis als dauernd galt, wenn „bei unbestimmter
Dauer für die Auflösung eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten
einzuhalten“ war.