Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

594 IV. Abschn. Vertragszeit. 2. Kap.: Anfang. Bestand. Natürl, Begrenzung. 
Eine solche, den Bestand des Arbeitsverhältnisses betreffende 
Bestimmung der Vertragszeit verhält sich zu der sein Ende fest- 
setzenden (Endbestimmung‘) folgendermafsen: . 
Sie kommen darin überein, dafs durch beide das Verhältnis bis 
zu einem gewissen Zeitpunkt befestigt wird!. Wenn nämlich die 
Parteien den Willen erklären, dafs ihr Verhältnis mit Ablauf eines 
Jahres, von dieser Erklärung gerechnet, endigen soll, so erklären 
sie in der Regel damit auch, dafs es bis dahin bestehen soll. 
Hingegen unterscheiden sich die beiden Zeitbestimmungen darin, 
dafs die das Ende angehende die Dauer des Verhältnisses absolut 
bestimmt, während die den Bestand betreffende nur seine relative 
Dauer oder eine Minimaldauer bestimmt, dagegen seine Dauer über- 
haupt unbestimmt lälst. Ob in dem ersten Fall (S. 522 Nr. 1) das Ver- 
hältnis nur ein Jahr, oder ein Jahr und einen Monat, fünf Viertel, 
anderthalb oder zwei Jahre u. s. w. dauert, ist trotz der den Bestand 
zeitweise garantierenden Bestimmung unbestimmt. Und ebenso ist 
im zweiten Fall zwar die Minimaldauer des Verhältnisses begrenzt, seine 
absolute Dauer dagegen unbegrenzt; es dauert z. B. 6 Wochen + x, 
wobei x nicht blofs = 1 Monat oder 1 Jahr, sondern auch = 0 sein 
kann, wenn nämlich die Kündigung schon am Tag der Eingehung des 
Vertrags erfolgt. 
Hiernach hat man die Arbeitsverhältnisse, bei denen nur der 
Bestand zeitweise gesichert oder zeitlich bestimmt worden, hingegen 
die Dauer schlechthin oder die absolute Dauer unbestimmt geblieben 
ist, zu den Verhältnissen mit unbestimmter Vertragszeit zu 
rechnen?. Und dies kommt mit BGB. $ 620 überein. Mit dessen 
Abs. 1? nämlich können nicht die Fälle gemeint sein, in denen nur 
der Bestand des Verhältnisses bestimmt ist. Unter der Zeit, für die 
ein Dienstverhältnis eingegangen ist, kann nur verstanden sein eine 
Zeit, mit deren Ablauf schon nach der Intention der Parteien 
das Verhältnis endigen soll. Denn es hätte keinen Sinn, es von 
Rechtswegen endigen zu lassen, wo die Parteien selber sich die 
Erstreckung vorbehalten, nämlich die von ihnen gesetzte Frist nur 
als Minimum gemeint haben. Ist nun der angegebene der Sinn von 
8 620 Abs. 1, so muß Abs. 2 demselben angepafst sein. Er umfaßt 
1 Insofern ist es zutreffend, wenn HGB. $ 67 Abs. 3 und GewO. $ 13322 
Abs. 3 (S. 528!) vom Dienstverhältnis mit zeitweise gesichertem Bestand sagen, 
es sei „für bestimmte Zeit“ eingegangen. 
? Woneben der in Note 1 erwähnte Sprachgebrauch bestehen kann. 
3 „Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es 
eingegangen ist.“
	        
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