594 IV. Abschn. Vertragszeit. 2. Kap.: Anfang. Bestand. Natürl, Begrenzung.
Eine solche, den Bestand des Arbeitsverhältnisses betreffende
Bestimmung der Vertragszeit verhält sich zu der sein Ende fest-
setzenden (Endbestimmung‘) folgendermafsen: .
Sie kommen darin überein, dafs durch beide das Verhältnis bis
zu einem gewissen Zeitpunkt befestigt wird!. Wenn nämlich die
Parteien den Willen erklären, dafs ihr Verhältnis mit Ablauf eines
Jahres, von dieser Erklärung gerechnet, endigen soll, so erklären
sie in der Regel damit auch, dafs es bis dahin bestehen soll.
Hingegen unterscheiden sich die beiden Zeitbestimmungen darin,
dafs die das Ende angehende die Dauer des Verhältnisses absolut
bestimmt, während die den Bestand betreffende nur seine relative
Dauer oder eine Minimaldauer bestimmt, dagegen seine Dauer über-
haupt unbestimmt lälst. Ob in dem ersten Fall (S. 522 Nr. 1) das Ver-
hältnis nur ein Jahr, oder ein Jahr und einen Monat, fünf Viertel,
anderthalb oder zwei Jahre u. s. w. dauert, ist trotz der den Bestand
zeitweise garantierenden Bestimmung unbestimmt. Und ebenso ist
im zweiten Fall zwar die Minimaldauer des Verhältnisses begrenzt, seine
absolute Dauer dagegen unbegrenzt; es dauert z. B. 6 Wochen + x,
wobei x nicht blofs = 1 Monat oder 1 Jahr, sondern auch = 0 sein
kann, wenn nämlich die Kündigung schon am Tag der Eingehung des
Vertrags erfolgt.
Hiernach hat man die Arbeitsverhältnisse, bei denen nur der
Bestand zeitweise gesichert oder zeitlich bestimmt worden, hingegen
die Dauer schlechthin oder die absolute Dauer unbestimmt geblieben
ist, zu den Verhältnissen mit unbestimmter Vertragszeit zu
rechnen?. Und dies kommt mit BGB. $ 620 überein. Mit dessen
Abs. 1? nämlich können nicht die Fälle gemeint sein, in denen nur
der Bestand des Verhältnisses bestimmt ist. Unter der Zeit, für die
ein Dienstverhältnis eingegangen ist, kann nur verstanden sein eine
Zeit, mit deren Ablauf schon nach der Intention der Parteien
das Verhältnis endigen soll. Denn es hätte keinen Sinn, es von
Rechtswegen endigen zu lassen, wo die Parteien selber sich die
Erstreckung vorbehalten, nämlich die von ihnen gesetzte Frist nur
als Minimum gemeint haben. Ist nun der angegebene der Sinn von
8 620 Abs. 1, so muß Abs. 2 demselben angepafst sein. Er umfaßt
1 Insofern ist es zutreffend, wenn HGB. $ 67 Abs. 3 und GewO. $ 13322
Abs. 3 (S. 528!) vom Dienstverhältnis mit zeitweise gesichertem Bestand sagen,
es sei „für bestimmte Zeit“ eingegangen.
? Woneben der in Note 1 erwähnte Sprachgebrauch bestehen kann.
3 „Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es
eingegangen ist.“