526 IV. Abschn. Vertragszeit. 2. Kap.: Anfang. Bestand. Natürl. Begrenzung.
der Arbeit ist die Zeitgrenze des Arbeitsverhältnisses, ist das Ende
der Vertragszeit. Von Dienstverhältnissen dieser Art sagt BGB. $ 620
Abs. 2, dafs ihre „Dauer aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der
Dienste zu entnehmen ist“. Mit der Beschaffenheit oder dem Zwecke
der Dienste mufs hier die Dauer des Dienstverhältnisses gegeben
sein, sonst könnte sie demselben nicht zu entnehmen sein!. Hier-
nach empfiehlt es sich nicht, in den Fällen natürlicher Begrenzung
der Vertragszeit von stillschweigender Bestimmung ihrer. Dauer, oder
von stillschweigender Endbestimmung zu reden?; denn dies deutet
blofs auf Verschiedenheit in der Äufserungsweise, während der Unter-
schied tiefer liegt®. Da jedoch ein Arbeitsverhältnis, dem durch seinen
Inhalt (das Pensum) eine Grenze seiner Dauer gezogen ist, nicht als
eines von unbestimmter Vertragszeit gelten kann*, und jedenfalls in
BGB. 8 620 Abs. 2 das Fehlen der natürlichen Begrenzung dem Fehlen
der Endbestimmung gleichgestellt wird, so mag man die natürliche Be-
srenzung der Endbestimmung weiteren Sinnes zuzählen und als un-
eigentliche Endbestimmung bezeichnen ®,
Die natürliche Begrenzung der Vertragszeit wird vom
Unterschied der Grundformen insofern nicht betroffen, als sie im Zeit-
lohnvertrag wie im Akkord anzutreffen ist,®.
1 Der Zweck mufs (gleich der Beschaffenheit) hier etwas dem Mittel An-
haftendes und daher beiden Parteien Erkennbares, beiden als Zweck Vor-
schwebendes sein. Ist der Zweck nur einer bekannt, wird er nur von einer
verfolgt, so kann die Dauer des Dienstverhältnisses solchem Zweck nicht
entnommen werden, Nicht jedem Zweck der Dienste, über den die Parteien
einverstanden sind, läfst sich die Dauer des Dienstverhältnisses entnehmen.
? Planck, Komm. z. BGB. 8 620 sub 2 a, b. Windscheid, Pan-
dektenrecht IL $ 402 Anm. 1.
3 Ihm entspricht die gesetzliche Unterscheidung von Natur und Vertrag.
S. 5252,
4 z. B. wird in HGB. 88 547. 550 der Schiffer, der „für eine bestimmte
Reise“ oder „für die Ausreise und die Rückreise“ angestellt ist, dem Schiffer
gegenübergestellt, der „auf unbestimmte Zeit“ angestellt ist. Diesen Sinn
von „unbestimmter Zeit“ hat man danach auch in HGB. $ 66 vorauszusetzen.
Er gilt, wie unter VIII Nr. 3 zu zeigen, auch in BiSchG-. $ 25 Abs. 1. Diesem
Sprachgebrauch steht nicht entgegen BGB. 8 620 Abs. 2, umsoweniger als in
$ 564 Abs. 2 das „nicht bestimmt“ auch die durch den Gebrauchszweck ge-
gebene Bestimmtheit negiert (so auch Planck, Komm. z. d. St.).
5 Wir halten es für besser, den Unterschied im Namen stärker hervor-
treten zu lassen, und bezeichnen nach wie vor mit „Endbestimmung“ nur die
S. 525 definierte eigentliche.
$ FIG. $ 16 Abs. 2: „Das Dienstverhältnis des Flofsführers endigt, sofern
nicht ein Anderes verabredet ist, mit der Vollendung der Reise und der Ab-
lieferung des Flosses.“ Ebenso 8 21 Abs. 2 vom Flofsmann. Für diese En-