Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

526 IV. Abschn. Vertragszeit. 2. Kap.: Anfang. Bestand. Natürl. Begrenzung. 
der Arbeit ist die Zeitgrenze des Arbeitsverhältnisses, ist das Ende 
der Vertragszeit. Von Dienstverhältnissen dieser Art sagt BGB. $ 620 
Abs. 2, dafs ihre „Dauer aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der 
Dienste zu entnehmen ist“. Mit der Beschaffenheit oder dem Zwecke 
der Dienste mufs hier die Dauer des Dienstverhältnisses gegeben 
sein, sonst könnte sie demselben nicht zu entnehmen sein!. Hier- 
nach empfiehlt es sich nicht, in den Fällen natürlicher Begrenzung 
der Vertragszeit von stillschweigender Bestimmung ihrer. Dauer, oder 
von stillschweigender Endbestimmung zu reden?; denn dies deutet 
blofs auf Verschiedenheit in der Äufserungsweise, während der Unter- 
schied tiefer liegt®. Da jedoch ein Arbeitsverhältnis, dem durch seinen 
Inhalt (das Pensum) eine Grenze seiner Dauer gezogen ist, nicht als 
eines von unbestimmter Vertragszeit gelten kann*, und jedenfalls in 
BGB. 8 620 Abs. 2 das Fehlen der natürlichen Begrenzung dem Fehlen 
der Endbestimmung gleichgestellt wird, so mag man die natürliche Be- 
srenzung der Endbestimmung weiteren Sinnes zuzählen und als un- 
eigentliche Endbestimmung bezeichnen ®, 
Die natürliche Begrenzung der Vertragszeit wird vom 
Unterschied der Grundformen insofern nicht betroffen, als sie im Zeit- 
lohnvertrag wie im Akkord anzutreffen ist,®. 
1 Der Zweck mufs (gleich der Beschaffenheit) hier etwas dem Mittel An- 
haftendes und daher beiden Parteien Erkennbares, beiden als Zweck Vor- 
schwebendes sein. Ist der Zweck nur einer bekannt, wird er nur von einer 
verfolgt, so kann die Dauer des Dienstverhältnisses solchem Zweck nicht 
entnommen werden, Nicht jedem Zweck der Dienste, über den die Parteien 
einverstanden sind, läfst sich die Dauer des Dienstverhältnisses entnehmen. 
? Planck, Komm. z. BGB. 8 620 sub 2 a, b. Windscheid, Pan- 
dektenrecht IL $ 402 Anm. 1. 
3 Ihm entspricht die gesetzliche Unterscheidung von Natur und Vertrag. 
S. 5252, 
4 z. B. wird in HGB. 88 547. 550 der Schiffer, der „für eine bestimmte 
Reise“ oder „für die Ausreise und die Rückreise“ angestellt ist, dem Schiffer 
gegenübergestellt, der „auf unbestimmte Zeit“ angestellt ist. Diesen Sinn 
von „unbestimmter Zeit“ hat man danach auch in HGB. $ 66 vorauszusetzen. 
Er gilt, wie unter VIII Nr. 3 zu zeigen, auch in BiSchG-. $ 25 Abs. 1. Diesem 
Sprachgebrauch steht nicht entgegen BGB. 8 620 Abs. 2, umsoweniger als in 
$ 564 Abs. 2 das „nicht bestimmt“ auch die durch den Gebrauchszweck ge- 
gebene Bestimmtheit negiert (so auch Planck, Komm. z. d. St.). 
5 Wir halten es für besser, den Unterschied im Namen stärker hervor- 
treten zu lassen, und bezeichnen nach wie vor mit „Endbestimmung“ nur die 
S. 525 definierte eigentliche. 
$ FIG. $ 16 Abs. 2: „Das Dienstverhältnis des Flofsführers endigt, sofern 
nicht ein Anderes verabredet ist, mit der Vollendung der Reise und der Ab- 
lieferung des Flosses.“ Ebenso 8 21 Abs. 2 vom Flofsmann. Für diese En-
	        
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