VI. Natürliche Begrenzung bei Zeitlohnvertrag und Akkord. 5927
Im Zeitlohnvertrag steckt eine solche, wenn z. B. für Tage- oder
Wochenlohn Einer seine Arbeit zur Einbringung einer Ernte, zur
Beladung oder Entladung eines Schiffes, zur Pflege eines Kranken
zugesagt hat, oder wenn für eine „zeitweise“, etwa pro Monat, be-
dungene Heuer ein Schiffer vom Rheder für eine bestimmte Reise
angestellt worden ist (HGB. $$ 547. 549). In diesen Fällen ist mit
der Arbeitsaufgabe (wenn sie als die alleinige intendiert ist) zu-
gleich die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmt, indem die Ver-
tragszeit endigt mit der Erledigung jener Aufgabe.
Das Gleiche ist von zahlreichen Akkordfällen zu sagen. Man
denke — ohne Zeitlohn vorauszusetzen, der in den anzuführenden
Beispielen auch nicht vorzukommen pflegt — an den Vertrag über
Berufsarbeit, den ein Kunde mit dem Flickschneider oder (über eine
Reparatur) mit dem Uhrmacher, ein Absender mit dem Spediteur
oder mit dem Frachtführer, ein Auswanderer mit dem Auswanderungs-
unternehmer, ein Theaterdirektor mit dem Schauspieler über ein Gast-
spiel, ein Musikfreund mit dem Konzertgeber für eineg Konzertbesuch,
ein Patient mit dem Arzt in der Sprechstunde, ein Klient mit dem
Rechtsanwalt über eine Prozefsführung, ein Verleger, der das Papier
beistellt, mit dem Drucker über Lieferung der Auflage schlielst.
Nicht weniger zahlreich sind freilich die Akkorde, die der natür-
lichen Begrenzung entraten!. Dies gilt gewöhnlich von derjenigen
Akkordart, die S. 335 als unbeschränkter Stücklohnvertrag aus-
gezeichnet worden ist; hier ist gemäfs der Schrankenlosigkeit der Auf-
xabe im Arbeitsvertrag keine natürliche Begrenzung der Vertragszeit
enthalten. Die nämliche Unbegrenztheit kann ‚aber auch bei Akkorden
vorkommen, in denen es sich nicht um Stücke, sondern wie in den
zuerst angeführten Fällen, um ein einziges Arbeitsergebnis handelt,
also bei Einheitsakkorden. Es kann z. B. mit einem Lagerhalter oder
sonst jemanden als Verwahrer die Aufbewahrung eines Kleinods ver-
einbart werden gegen eine Vergütung, die nicht nach Zeitabschnitten
hemessen ist (BGB. $ 699 Abs. 1). Hier wird keineswegs von seiten
der Arbeit dem Arbeitsverhältnis eine Zeitgrenze gezogen. Und von
diesem Akkord gelangen wir leicht auch zu Stücklohnverträgen, die
trotz Beschränkung der Arbeit auf eine Stückzahl keine natürliche
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digung durch natürliche Begrenzung ist es einerlei, ob Zeitlohn vereinbart ist
oder nicht.
ı Aus der Verbindung von BGB. 8 623 mit $ 620 Abs. 2 ergiebt sich,
dafs nicht jeder Akkord, welcher ein Dienstvertrag ist, ein Dienstverhältnis
von der Art begründet, dafs dessen Dauer der Beschaffenheit oder dem Zwecke
der Dienste zu entnehmen ist.