528 IV. Abschn. Vertragszeit. 2. Kap.: Anfang. Bestand. Natürl. Begrenzung.
Begrenzung des Arbeitsverhältnisses bieten. Denn setzen wir den
Fall, dafs den Gegenstand der Lagerung oder Verwahrung zehn Gemälde
bilden, indem die Vergütung mit 20 Mark für das Stück bedungen wurde,
so haben wir nicht mehr einen Einheitsakkord, sondern einen beschränkten
Stücklohnvertrag. Obwohl aber hier die Arbeitsaufgabe durch die
Zahl der Ergebnisse beschränkt ist, so läfst sich doch keine durch
die Natur des Arbeitsvertrazs gegebene Grenze der Vertragszeit er-
kennen; diese ist vielmehr unbestimmt.
Die nämliche Erscheinung bieten uns zahllose Akkorde, die in
Gewerbe, Berghau und. Landwirtschaft anzutreffen sind, indem zwar
der einzelne Akkord: oder das Gedinge an der Zahl der herzustellenden
Stücke oder am Umfang des zu bearbeitenden Gebietes (vgl. S. 335)
seine Schranke findet, aber damit die Grenzen des Arbeitsverhältnisses
nicht ausfüllt. Denn es ist hier der Arbeitsvertrag meist so geschlossen,
dafs er eine unbestimmte Reihe von Akkorden oder nicht nach der
Zeit zu vergütenden Arbeitsleistungen umfassen soll. In einer Bau-
schreinerei z. B.., „übernimmt jeder Schreiner eine bestimmte Anzahl
von Fenstern oder Thüren in Akkord und nach deren Fertigstellung
eine neue Quantität derselben oder andere Bauschreinerartikel“ !, Die
hier genannte Übernahme der neuen Quantität ist aber nicht etwas
Freiwilliges und ist nicht Eingehung eines neuen Arbeitsvertrags. Sie
erfolgt vielmehr in Vollzug des einen Arbeitsvertrags, in welchem
die Erteilung und Erledigung immer neuer Arbeitsaufgaben vorgesehen
worden ist*. Jede einzelne ist durch ihren Gegenstand beschränkt,
aber darum ist nicht auch das Arbeitsverhältnis ein natürlich be-
grenztes. Nicht anders steht es z. B. um einen Former, dem in Aus-
führung eines mit ihm geschlossenen Arbeitsvertrags der Guls von
zehn Dutzend Thürklinken, hierauf der einer gewissen Zahl von
Hahnen und danach von Lampenfülsen zugewiesen wird, immer gegen
Stücklohn, der für jedes Pensum vereinbart wird oder nach einer
Preisliste feststeht. In der Seeschiffahrt kann ein „auf unbestimmte
Zeit angestellter“ Schiffer „die Ausführung einer bestimmten Reise
übernommen“ haben mit „in Bausch und Bogen für die ganze Reise“
bedungener Heuer: HGB. $8 548. 549, Sein Arbeitsverhältnis ent-
behrt der natürlichen Begrenzung, obwohl der Akkord über die be-
stimmte Reise ein beschränkter ist. Die einem (nicht jedem) Akkord
anhaftende Schranke ohne weiteres als Grenze auf das Arbeits-
verhältnis zu übertragen, geht um so weniger an, als im nämlichen
! Lage des Handwerks I, 285.
? Ihre Erteilung gehört zur Direktion der vereinbarten Arbeit: 8. 983 fr.