VII Vertragliche Endbestimmung bei natürlicher Begrenzung. 53]
endigt zu der verabredeten Zeit; es kann keine Partei den Fort-
bestand aus dem Grunde beanspruchen, dafs der Zweck der Arbeit
noch nicht erreicht ist. Die Aufnahme der Endbestimmung beläfst
der natürlichen Begrenzung nur die Bedeutung, das Verhältnis vor
dem Eintritt der Endbestimmung aufzuheben, falls die Arbeit vorher
vollendet wird. Und dies rührt daher, dafs im Zeitlohnvertrag von
der Lösung der Aufgabe, vom Arbeitseffekt für das Entgeltverhältnis
Umgang genommen wird. Die diesem Effekt hier allein noch zu-
kommende Bedeutung einer natürlichen Grenze mufs aber wegfallen,
sobald durch die Vereinbarung einer Endbestimmung eine künstliche
Grenze gezogen ist und diese vor der natürlichen erreicht wird.
Anders beim Akkord. Hier hat die Arbeitsaufgabe nicht blofs
Bedeutung für die natürliche Begrenzung, da sie auch in das Entgelt-
verhältnis einbezogen ist. Ihre Lösung oder die Lieferung eines ge-
wissen Arbeitsergebnisses ist hier im Vertrag vom Arbeitnehmer als
zu Entgeltendes versprochen worden, soll daher bei Endigung des
Arbeitsverhältnisses erbracht sein. Dadurch gewinnt hier die End-
bestimmung auch noch die Bedeutung der Lieferzeit (S. 471—73).
Und hieraus ergiebt sich die folgende Ordnung: Es endigt zwar, wie
beim Zeitlohnvertrag, mit der Beschaffung des Arbeitsergebnisses die
Vertragszeit, auch wenn ihr durch die Endbestimmung gesetztes Ende
noch nicht da sein sollte: die Vertragszeit kann eben das natürliche
Ende des Arbeitsverhältnisses nicht überdauern. Ist aber zur fest-
gesetzten Zeit — die hier zugleich Lieferzeit ist — das Resultat noch
nicht besehafft,. ‚so ist die Vertragszeit nicht ohne weiteres zu Ende:
der Arbeitnehmer ist nicht ohne weiteres seiner Verpflichtung ledig,
da er ja im Akkord das Ergebnis zu liefern versprochen hat, hierfür
belohnt werden soll. Es kommt vielmehr auf den Willen des
Arbeitgebers an. Dieser kann das Arbeitsverhältnis fort-
bestehen lassen, oder aber sich folgendermaisen verhalten:
a. Ist die Endbestimmung so gemeint, dafs die Akkordarbeit
genau innerhalb der‘ durch jene gesetzten Frist zu vollbringen ist
(z. B. eine Illuminationsanlage für ein auf den Tag fixiertes Fest),
so kann, wenn dies nicht erfolgt, nach BGB. $ 361 im Zweifel der
Arbeitgeber vom Vertrag zurücktreten. Mit dieser seiner Kırklärung
endet die Vertragszeit.
b. Hat die Endbestimmung zwar nicht diesen strengen Sinn, ist
aber der Arbeitnehmer, indem er sie nicht einhielt (mit oder ohne
Mahnung des Arbeitgebers), in Verzug geraten, so kann der Arbeit-
geber, falls er infolge des Verzugs kein Interesse an der Voll-
bringung der Arbeit hat, entweder vom Vertrag zurücktreten oder
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