532 IV. Abschn. Vertragszeit, 2. Kap.: Anfang. Bestand. Natürl. Begrenzung.
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Ohne die Voraus-
setzung des Interessewegfalls kann er beides nur thun, wenn er nach
dem Verzug eine Nachfrist gesetzt, für den Fall ihres fruchtlosen Ab-
laufs die Annahme der Leistung abgelehnt hat, und dieser Fall ein-
getreten ist: BGB. $ 326 vgl. 8 327. Sein Rücktritt oder sein Ver-
langen des Schadensersatzes macht der Vertragszeit ein Ende.
ce. Ist der Akkord ein Werkvertrag, so hat der Arbeitgeber
ein Recht, das ihm beim Akkord, der Dienstvertrag ist, nicht zusteht.
Wenn nämlich die Endbestimmung auch nicht den unter a, erwähnten
strengen Sinn hat, und wenn auch kein Verzug des Arbeitnehmers
vorliegt?, so hat der Arbeitgeber doch die in BGB. $ 636 normierten
Rechte, d. h. er kann, je nachdem mit oder ohne Nachfristsetzung
zurücktreten?. Mit seinem Rücktritt endigt wieder die Vertragszeit.
Aus dem Vorstehenden ergiebt sich, dafs die Aufnahme einer
vertraglichen Endbestimmung in einen Akkord mit natürlicher Grenze
an sich nicht die Kraft besitzt, die Vertragszeit zu endigen. Jene
Endbestimmung gewährt vielmehr nur die Grundlage für eine ein-
seitige Festsetzung des Endes durch den Arbeitgeber, indem dieser,
falls die Arbeit bei Eintritt jener Endbestimmung nicht vollbracht ist,
vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen kann“*.
VIII. Auch die Frage, ob durch einseitige Endbestimmung,
d. h. durch Kündigung, die Vertragszeit eines schon natürlich be-
grenzten Arbeitsverhältnisses geendigt werden könne, ist mit Bezug
auf Zeitlohnverträge und auf Akkorde zu stellen. Diese Frage läfst
sich einigermafsen a priori, nämlich aus dem Wesen der natürlichen
Begrenzung und aus dem Wesen der Kündigung beantworten. Denn
jene beruht auf Vereinbarung (S. 525) und enthebt die Vertragszeit der
Unbestimmtheit (S. 526). Diese, die Kündigung, dagegen ist eine
einseitige Erklärung und hat ihr normales Anwendungsgebiet bei Ar-
beitsverhältnissen mit unbestimmter Vertragszeit. Man darf daher im
voraus erwarten, dafs die Zulässigkeit der Kündigung bei natürlich
1 Dasselbe Recht hat der Verleger gegenüber dem Verfasser, wo diesem
die Herstellung des zu verlegenden Werkes obliegt: Verlagsgesetz 8 30 (S. 297
Nr. 1. 8. 298 Nr. 3).
? weil „die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht
zu vertreten hat“: BGB. $ 285. .
3 Vgl. Cosack, Lehrb. des bürgerl. Rechts I $ 148 Nr. II, 3. Planck,
Kommentar zu BGB. 8 636 Nr. 4 Abs. 2. 3
4 Der Rücktritt ist von der Kündigung verschieden: s. Eck, Zeitschr.
f. Handelsr. 48, 354. Kohler in Zeitschr. f. Civilproc. Bd. 29 S. 23, 26. Oben
& 3641.