Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

534 IV. Abschn. Vertragszeit. 2, Kap.: Anfang. Bestand. Natürl. Begrenzung, 
2. Die Kündigung ist dispositiv zulässig. Bei einem natür- 
lich begrenzten Akkord, der ein Werkvertrag ist, kann der Arbeit- 
geber — obwohl das Arbeitsverhältnis von sich aus, nämlich durch 
die Lieferung des Werkes, endigt — jederzeit bis zur Vollendung 
des Werkes kündigen. Dieser durch BGB. $ 649 gegebene Rechts- 
satz ist insofern nicht absoluten Rechts!, als jene Kündigung durch 
Vertrag für eine gewisse Frist oder für einen gewissen Fall aus- 
geschlossen werden kann, vorausgesetzt, dafs damit nicht wider die 
guten Sitten verstofsen wird®. — Einigermafsen dispositiv, also nicht 
schlechthin absolut®, ist die Gewährung der Kündigung in BGB. $ 626. 
Danach können Dienstverhältnisse von jeder Partei, falls ein wichtiger 
Grund vorliegt, jederzeit, also bei natürlicher Begrenzung auch vor 
Erreichung des natürlichen Endes gekündigt werden. Dieses Kün- 
digungsrecht kann durch Vertrag zwar nicht allgemein, aber in An- 
sehung eines oder des anderen wichtigen Grundes ausgeschlossen 
werden (Kap. 6 Nr. VI). — „Wird ein Handlungsgehülfe nur zu 
vorübergehender Aushülfe angenommen“ (HGB. 8 69), so ist das 
Arbeitsverhältnis mit einer natürlichen Grenze versehen: es endigt 
mit dem Aushülfebedürfnis. Gleichwohl kann es vorher gekündigt 
werden, wenn die Parteien diese Möglichkeit durch Übereinkunft vor- 
gesehen haben*. Das nämliche ist zu sagen von den höheren An- 
gestellten des Gewerbes, indem GewO. 8 1332a° dem citierten S 69 
HGB. vollständig entspricht. 
3. Die Kündigung ist dispositiv unzulässig. Diese Un- 
zulässigkeit entspricht der a priori zu gebenden Entscheidung: S. 531/32. 
Es entspricht ihr ferner die Ordnung, dafs der Arbeitnehmer des 
Werkvertrags, welchen Vertrag das Gesetz als natürlich begrenzten denkt, 
von BGB. 8 643 abgesehen kein Kündigungsrecht hat. Ebenso kon- 
sequent ist es, dafs das BGB. beim Mäklervertrag, wo das Arbeits- 
verhältnis in der Erbringung der dem Mäkler „übertragenen Leistung“ 
(S 653: S. 284) seine natürliche Grenze hat. weder dem Arbeitgeber 
1 $. auch Kap. 5 Nr. IX. Weiter geht Oertmann, Kommentar z. d. St., 
indem er ohne Einschränkung sagt: „Die Bestimmung ist natürlich dispositiv.“ 
? wie z. B. der Fall wäre, wenn der mit einem Auftrag, etwa mit Ein- 
legung eines Rechtsmittels betraute Rechtsanwalt sich ausbedingt, dafs der 
Auftrag nicht beliebig zurückgenommen werde. Vgl. S. 816. 
® wie Planck, Kommentar zu BGB. $ 626 Nr. 4 annimmt. 
* Dafs nach $ 69 Satz 2 die Kündigungsfrist für beide Teile gleich sein 
mufs, beweist die oben behauptete Kündbarkeit und regelt die Vereinbarung 
befristeter Kündigung, ohne damit die Vereinbarung unbefristeter auszu- 
schliefsen, Das nämliche gilt nach dem oben folgenden Text von den höheren 
Angestellten der GewO.
	        
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