Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

VIII. Kündigung bei natürlicher Begrenzung, 535 
noch dem Arbeitnehmer. eine Kündigung gewährt!. Für Dienstverhält- 
nisse überhaupt ergiebt sich ihre Unstatthaftigkeit aus BGB. 8 620 
Abs. 2*, Wo die Dauer des Dienstverhältnisses aus der Beschaffen- 
heit oder dem Zweck der Dienste zu entnehmen ist, haben wir eine 
natürlich begrenzte Vertragszeit (S. 526). Wenn nun nach dem Gesetz 
nur bei Abwesenheit solcher natürlicher Begrenzung die ordentliche 
Kündigung der $8 621—623 zulässig ist, so mufs sie unzulässig sein, 
wo jene Begrenzung gegeben ist. Dienstverhältnissen, die das Ende 
ihrer Zeit in sich tragen, gemäfs der Arbeitsvereinbarung, soll das 
Ende nicht einseitig vorzeitig gesetzt werden können®. — Die näm- 
liche Unzulässigkeit der Kündigung ist beim Vorliegen natürlicher 
Begrenzung anzunehmen für die gewerblichen Arbeitsverhältnisse der 
Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter, der Betriebsbeamten, Werk- 
meister und Techniker, sowie für die des Schiffers und des Schiffs- 
mannes in der Binnenschiffahrt. Denn die in GewO, $$ 122. 133%. 134 
Abs. 1 und BiSchG. $ 20 Abs. 2. $ 25 Abs. 1 geregelten befristeten 
Kündigungen setzen Arbeitsverhältnisse von unbestimmter Ver- 
tragszeit voraus, somit, was hier in Frage steht, ohne natürliche 
Begrenzung. Hierfür sprechen die folgenden Gründe. In BiSchG. 
$ 25 Abs, 1 wird „hinsichtlich der Aufkündigung eines auf un- 
bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses“ auf die Kün- 
digungsvorschrift der GewO. $ 122 verwiesen und damit diese „un- 
bestimmte Zeit“ als Voraussetzung der gedachten Kündigung anerkannt. 
Ferner können die genannten Arbeitsverhältnisse nach den S. 533 
zitierten Stellen ausnahmsweise durch unbefristete Kündigung ge- 
andigt werden „vor Ablauf der vertragsmäfsigen Zeit“. Hierunter 
muls auch die durch natürliche Begrenzung bestimmte Dauer 
des Arbeitsverhältnisses verstanden werden, woraus folgt, daß die 
regelmälsige befristete Kündigung nicht für natürlich begrenzte 
Arbeitsverhältnisse eilt. Diese Deutung der „vertragsmäfsigen Zeit“ 
1 Gleichwohl wird eine solche dem Arbeitgeber zugeschrieben, z. B, von 
Planck, Komm. z. BGB. 8 652 Anm. 2, d, Rospatt in Gruchots Beiträgen, 
45. Jahrg. S. 546fg., Staub, Komm. z. HGB., Exkurs zu 8 92 Anm. 17. 
Damit, dafs das Gesetz die Lohnschuld des Arbeitgebers zu einer durch 
dessen Verhalten bedingten gemacht hat (BGB. $ 652 Satz 1: oben S. 285), 
hat es weder dem Arbeitgeber noch dem Arbeitnehmer eine Kündigung ein- 
zeräumt. 
2 Bezieht sich sowohl auf Zeitlohnvertrag als auf Akkord, indem auf 
8 621 und auf 8 623 verwiesen wird. 
8 Insofern sichert die natürliche Begrenzung eines. Dienstverhältnisses 
dessen Bestand bis zu dieser Grenze, vgl. S. 522. 523.
	        
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