338 11V. Abschn. Vertragszeit. 3. Kap.: Gesetzl. u. vertragl. Endbestimmung.
steht!, oder von Privatdisposition, welche auch da gegeben ist, wo
die private Verfügung nach Voraussetzung, Hergang und Wirkung
gesetzlich geregelt ist. Die private ist eine zweiseitige (vereinbarte,
vertragliche) oder eine einseitige (Kündigung). Der Unterschied von
Einseitigkeit und Zweiseitigkeit ist bei der gesetzlichen Endbestimmung
nicht möglich. Diese kann nur eine einseitige sein. Er ist auch bei
ler natürlichen Begrenzung nicht möglich; diese kann nur eine zwei-
seitige sein.
Von der Kündigung allein wird in den drei folgenden Kapiteln ge-
handelt werden; das vorliegende erörtert die gesetzliche und die ver-
‘ragliche Endbestimmung und betrachtet auch das Verhältnis der letzteren
zur einseitigen, nämlich die Notwendigkeit wie die Möglichkeit der Kün-
ligung eines Arbeitsverhältnisses, dessen Dauer vereinbart worden ist.
II. Eine gesetzliche Endbestimmung für die Vertragszeit des
Arbeitsvertrags kommt im BGB. nicht vor und ist in anderen Reichs-
gesetzen nur selten anzutreffen®*. Das Rechtsverhältnis des Aufsichts-
rats zur Aktiengesellschaft, auch wo es ein Arbeitsverhältnis ist (S. 296
Nr. 3), erhält durch HGB. $ 243 Abs. 3 insofern eine gesetzliche End-
bestimmung, als damit eine Bestimmung seiner Höchstdauer gegeben
ist; dem Verhältnis des ersten Aufsichtsrats ist durch Abs. 2 eine
absolute Dauer hestimmt, allein dieses Verhältnis kann nach $ 245
Abs. 3 nicht als Arbeitsverhältnis gelten. Wiederum hierher gehört
GewO. $ 130%, wonach in Handwerksbetrieben die Lehrzeit „in der
Regel drei Jahre dauern soll, den Zeitraum von vier Jahren nicht
übersteigen darf.“ Danach endigt die Vertragszeit, hier die Lehrzeit
falls keine abweichende Privatdisposition vorliegt, mit dem Ablauf von
drei Jahren, und falls die Lehrzeit sich auf Grund einer Privat-
1 Beim Bühnenengagement soll in Ermangelung vertragsmäfsiger End-
bestimmung das Arbeitsverhältnis gelten „auf die Dauer eines Theaterjahres,
worunter nach deutschem Bühnenbrauch bei gröfseren Theatern zehn Monate,
bei kleineren nur acht bis höchstens neun Monate verstanden werden.“ Opet.
Theaterrecht S. 202, .
? In FIG. $16 Abs. 2. 8 21 Abs. 1 (oben S. 5361) haben wir nur der
Form nach eine Endbestimmung, in Wahrheit sanktioniert das Gesetz die von
den Parteien getroffene natürliche Begrenzung, ebenso wie es mit dem auch
sonst oft vorkommenden Vorbehalt „sofern nicht ein Anderes verabredet ist“
nur ein von den Parteien über die Vertragszeit getroffenes Abkommen
sanktioniert. Nicht anders steht es um eine Verfügung wie: „Das Dienst-
verhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.“ Damit
giebt BGB. 8 620 Abs. 1 nicht eine gesetzliche Endbestimmung, sondern
sanktioniert eine vertragliche, — Dafs die gesetzliche Bestandsicherung nicht
eine gesetzliche Endbestimmuneg ist. hat sich S. 524 gezeigt.