I. Übersicht. 1I. Gesetzliche, ILL, Vertragliche Endbestimmung. 539
disposition auf länger als vier Jahre erstrecken würde, mit dem Ab-
lauf von vier Jahren, Im Handelsgewerbe bestimmt sich in Er-
mangelung vertragsmäfsiger Festsetzung die Dauer der Lehrzeit „nach
den örtlichen Verordnungen oder dem Ortsgebrauch“: HGB. $ 77
Abs. 1. Damit werden partikulare Normen vom Reichsgesetz an-
erkannt.
Eine gesetzliche Endbestimmung für die gewerblichen Arbeits-
verhältnisse ist — abgesehen von der erwähnten, der Lehrzeit von
Handwerkslehrlingen zugedachten — in der GewO. nicht “enthalten.
Den gegenteiligen Anschein erweckt $ 124b, Wir haben indessen schon
S. 470° gesehen, dafs hier mit dem Wort „Arbeitszeit“ die Vertragszeit
gemeint ist, die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Indem nun neben
„yvertragsmäfsiger“ alternativ auch „gesetzliche“ Vertragszeit genannt
ist, wird der Anschein erweckt, dafs die GewO. oder sonst ein die
Arbeitsverträge der genannten Personen regelndes Gesetz die Dauer
ihrer Arbeitsverhältnisse bestimme, dafs es hier eine gesetzliche End-
bestimmung der Vertragszeit gebe. Dies ist aber mit nichten der
Fall. Zur Rechtfertigung der Ausdrucksweise des Gesetzes möchte
man darauf verweisen, dafs es selber für die von ihm genannten
Arbeitsverhältnisse in $ 122 die KEinhaltung einer Kündigungsfrist
vorschreibt und mit „gesetzlicher Arbeitszeit“ diese Kündigungsfrist
gemeint haben könnte. Dann würden durch 8 124% die Fälle ge-
troffen sein, in denen der Arbeitnehmer während der gesetzlichen
Kündigungsfrist (mag eine Kündigung durch eine Partei schon erfolgt
sein, oder die Frist ohnedies vom Tag des Verlassens der Arbeit ge-
rechnet werden) die Arbeit verläfst. Auch bei dieser Deutung bliebe
aber bestehen, dafs die GewO. für die fraglichen Arbeitsverhältnisse
keine Endbestimmung giebt. Denn wo ein Gesetz die Einhaltung
einer Kündigungsfrist vorschreibt, ist es doch die Handlung des
Kündigenden und nicht das Gesetz, was dem Arbeitsverhältnis ein
Ende macht. Mit „gesetzlicher“ Vertragszeit hätte also die GewO. den-
jenigen Teil der Vertragszeit gemeint, dessen Dauer sie bestimmt.
Dafs ein Gesetz mit. Aufstellung einer Kündigungsfrist nicht die Dauer,
sondern nur die Minimaldauer der Vertragszeit bestimmt, haben wir
S. 524 gesehen.
III. Während somit die gesetzliche Endbestimmung eine geringe
Rolle spielt, ist dem Vorkommen der vertraglichen oder ver-
1 Eine partikularrechtliche Endbestimmung giebt die revidierte Gesinde-
ordnung für das Königr. Sachsen (vom 31. Mai 1898) 8 19, wonach in Er-
mangelung einer Vereinbarung über die „Dauer der Mietzeit“ (d, bh, der Dienst-
zeit) dieselbe „gesetzlich beim landwirtschaftlichen Gesinde ein Jahr“ beträgt.