540 IV. Abschn. Vertragszeit, 3. Kap.: Gesetzl. u. vertragl. Endbestimmung.
tragsmäfsigen Endbestimmung vom Recht keine Schranke
gesetzt*. Eine solche Endbestimmung kann sich auf Arbeitsverhält-
nisse jeder Art, selbst auf solche beziehen, die ohnehin eine natürliche
Begrenzung haben (S. 530 fg.). Sie kann bei Eingehung des Vertrags
in denselben aufgenommen * oder später selbständig vereinbart werden,
und letzterenfalls kann ihre spätere Vereinbarung schon anfänglich in
Aussicht genommen sein oder nicht. Die spätere Vereinbarung kann
auch nach einer Kündigung vorgenommen, und so dem Arbeitsverhältnis
ein vor dem Ablauf der Kündigungsfrist eintretendes Ende bereitet
werden®. Der umgekehrte Fall, dals die Vereinbarung das durch
Kündigung gesetzte Ende der Vertragszeit hinausschiebt, findet in
der Lehre von der Kündigung einen passenderen Zusammenhang
(Kap. 5 Nr. VII.
Die vertragliche Endbestimmung kann pure getroffen oder von
einer Bedingung abhängig gemacht werden. HLetzterenfalls ist nicht
die Wirksamkeit des Vertrags, sondern die der vertraglichen End-
bestimmung in der Schwebe*, Die Endbestimmung kann ferner eine
unbefristete oder eine befristete sein, indem sie dem Arbeitsverhältnis
alsbald, d.i im Zeitpunkt der Übereinkunft oder erst nach Verlauf
einer längeren oder kürzeren Frist ein Ende macht. Im Fall der
Unbefristetheit kann die Endbestimmung natürlich nicht schon bei
der Abschliefsung des Arbeitsvertrags getroffen werden. Die befristete
vertragliche Endbestimmung kann sich allgemein anerkannter. be-
1 Die drei S. 345! citierten römischen Urkunden über locatio operarum
enthalten jede eine vertragliche Endbestimmung: ex hac die in idus Novembres
proximas; ex hac die in idus sequentes anno uno; ex hac die in idus Novemb.
proximas venturas. Von Gesetzen gedenken der vertraglichen Endbestimmung
BGB. 88 620 Abs. 1. 695. 696. 699 Abs. 2. HGB. 8 422 („Lagerzeit“). Ver-
lagsges. $ 29 al. 3, sowie die S. 5251.? citierten.
2 BGB. $ 163 regelt nur den Fall, dafs „für die Wirkung eines Rechts-
geschäfts bei dessen Vornahme ein Endtermin bestimmt worden ist“.
3 z. B. Lage des Handwerks IX, 73/4 (Metallgewerbe in Jena): „Die
beiderseitige Kündigungsfrist beträgt 14 Tage, doch kommt es nicht selten
vor, dafs die Gehülfen mit Einwilligung der Meister nach erfolgter Kündigung
schon früher die Werkstatt verlassen.“
4 z. B. „Ich engagiere Sie auf ein Jahr und, wenn der Gewinn dieses
Jahres n M. beträgt, auch auf die zwei folgenden Jahre.“ Hier entscheidet
Eintritt oder Ausfall der Bedingung darüber, ob die Vertragszeit nach drei
Jahren oder nach einem Jahre zu Ende geht. Oder „Ich engagiere Sie als
Direktor und zwar für ein Jahr, wenn sich zeigt, dafs Sie der Aufgabe ge-
wachsen sind.“ Defiziert die Bedingung (etwa schon in der ersten Woche),
so besteht doch das Arbeitsverhältnis, aber als eines von unbestimmter Ver-
tragszeit.