Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

HILL. Vertragliche Endbestimmung. „Vertragsmäfsige Zeit.“ 541 
nutzter und fixierter Zeitmafse bedienen, wie der Stunde, des Tages, 
der Woche u. s. w., so dafs das Ende des Arbeitsverhältnisses zeitlich 
genau feststeht, sobald ein gewisser Bruchteil oder eine gewisse Zahl 
jener Zeitmafse gegeben ist. Solches würde nicht zutreffen, wo der 
Vertrag „für einen Abend“, „für 2 bis 3 Tage“, „für 4 bis 5 Wochen“ 
geschlossen worden ist. Es kann endlich das Arbeitsverhältnis nach 
der Übereinkunft bestehen sollen „bis zum Frühling“, „bis zum Ein- 
tritt der toten Zeit“, „bis zum Ende der Ausstellung“, „bis zur 
Rückkehr meines Sohnes“, „bis zu meinem Tode“ („für die Lebens- 
zeit einer Person“: BGB. $ 624), wo überall die Endbestimmung auf 
außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegende Vorgänge gestellt ist, von 
denen nicht im voraus uhren- oder kalendermäfßig feststeht, wann sie 
eintreten, auch wenn gewifs ist, dafs sie eintreten werden. 
Die vertragliche Endbestimmung, da sie dem Arbeitsverhältnis, 
einem unter zwei Personen bestehenden Rechtsverhältnis, ein Ende 
setzt, kann nur eine einfache; nicht eine zweifache sein, nämlich nicht 
das Verhältnis hinsichtlich der einen endigen, hinsichtlich der anderen 
fortbestehen lassen, oder für die eine Partei eine kürzere, für die andere 
eine längere Frist setzen. Ein Arbeitsverhältnis kann nicht einseitig 
fortdauern. Wenn es daher vorkommt, dafs sich der Arbeitgeber für 
1 Jahr und der Arbeitnehmer für 3 Jahre verpflichtet, so hat man es 
nicht blofs mit Endbestimmung der Vertragszeit zu thun. Diese 
Ungleichheit hat nur Sinn, wenn es von der Entscheidung des kürzer 
Gebundenen abhängt, ob die (beide Parteien. treffende) Vertragszeit 
die längere oder die kürzere Dauer habe. Seiner Entscheidung oder 
einseitigen Erklärung ist anheimgestellt die Verlängerung der ein- 
jährigen Vertragszeit auf drei Jahre, oder, wie man auch sagen kann, 
die Verkürzung (Kündigung) der dreijährigen Vertragszeit auf ein 
Jahr. Eine Übereinkunft aber, die die Entscheidung über die Dauer 
der Vertragszeit der einen Partei des Arbeitsvertrags anheimstellt und 
der anderen versagt, diese damit der ersteren überliefert, kann leicht 
gegen die Gesetze, welche Gleichheit der Kündigungsfrist für die 
Parteien fordern, oder, wo solche Gesetze fehlen, gegen die guten 
Sitten verstoßen und aus einem .oder dem anderen Grunde nichtig 
sein *. — 
Die durch vertragliche Endbestimmung bestimmte Dauer der Ver- 
tragszeit (gerechnet vom Zeitpunkt der Vereinbarung) könnte „vertrags- 
mäßige Zeit“ oder „vertragsmäfige Dauer“ des Arbeitsverhältnisses 
1 Vgl. Opet, Theaterrecht S. 203 Anm, 8, Staub. Kommentar zu HGB. 
S 67 Anm. 1a, E. Oben S. 5221,
	        
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