HILL. Vertragliche Endbestimmung. „Vertragsmäfsige Zeit.“ 541
nutzter und fixierter Zeitmafse bedienen, wie der Stunde, des Tages,
der Woche u. s. w., so dafs das Ende des Arbeitsverhältnisses zeitlich
genau feststeht, sobald ein gewisser Bruchteil oder eine gewisse Zahl
jener Zeitmafse gegeben ist. Solches würde nicht zutreffen, wo der
Vertrag „für einen Abend“, „für 2 bis 3 Tage“, „für 4 bis 5 Wochen“
geschlossen worden ist. Es kann endlich das Arbeitsverhältnis nach
der Übereinkunft bestehen sollen „bis zum Frühling“, „bis zum Ein-
tritt der toten Zeit“, „bis zum Ende der Ausstellung“, „bis zur
Rückkehr meines Sohnes“, „bis zu meinem Tode“ („für die Lebens-
zeit einer Person“: BGB. $ 624), wo überall die Endbestimmung auf
außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegende Vorgänge gestellt ist, von
denen nicht im voraus uhren- oder kalendermäfßig feststeht, wann sie
eintreten, auch wenn gewifs ist, dafs sie eintreten werden.
Die vertragliche Endbestimmung, da sie dem Arbeitsverhältnis,
einem unter zwei Personen bestehenden Rechtsverhältnis, ein Ende
setzt, kann nur eine einfache; nicht eine zweifache sein, nämlich nicht
das Verhältnis hinsichtlich der einen endigen, hinsichtlich der anderen
fortbestehen lassen, oder für die eine Partei eine kürzere, für die andere
eine längere Frist setzen. Ein Arbeitsverhältnis kann nicht einseitig
fortdauern. Wenn es daher vorkommt, dafs sich der Arbeitgeber für
1 Jahr und der Arbeitnehmer für 3 Jahre verpflichtet, so hat man es
nicht blofs mit Endbestimmung der Vertragszeit zu thun. Diese
Ungleichheit hat nur Sinn, wenn es von der Entscheidung des kürzer
Gebundenen abhängt, ob die (beide Parteien. treffende) Vertragszeit
die längere oder die kürzere Dauer habe. Seiner Entscheidung oder
einseitigen Erklärung ist anheimgestellt die Verlängerung der ein-
jährigen Vertragszeit auf drei Jahre, oder, wie man auch sagen kann,
die Verkürzung (Kündigung) der dreijährigen Vertragszeit auf ein
Jahr. Eine Übereinkunft aber, die die Entscheidung über die Dauer
der Vertragszeit der einen Partei des Arbeitsvertrags anheimstellt und
der anderen versagt, diese damit der ersteren überliefert, kann leicht
gegen die Gesetze, welche Gleichheit der Kündigungsfrist für die
Parteien fordern, oder, wo solche Gesetze fehlen, gegen die guten
Sitten verstoßen und aus einem .oder dem anderen Grunde nichtig
sein *. —
Die durch vertragliche Endbestimmung bestimmte Dauer der Ver-
tragszeit (gerechnet vom Zeitpunkt der Vereinbarung) könnte „vertrags-
mäßige Zeit“ oder „vertragsmäfige Dauer“ des Arbeitsverhältnisses
1 Vgl. Opet, Theaterrecht S. 203 Anm, 8, Staub. Kommentar zu HGB.
S 67 Anm. 1a, E. Oben S. 5221,