542 IV. Abschn. Vertragszeit. 3, Kap.: Gesetzl. u. vertragl. Endbestimmung.
genannt werden. Damit wäre ein engerer Begriff als der der Ver-
tragszeit bezeichnet, da diese ja nicht durch Vereinbarung bestimmt
zu sein braucht. Allein der Name „vertragsmäfsige Zeit“ oder „Dauer“,
obzwar er nicht mit „Vertragszeit“ gleichbedeutend ist, umfalst doch,
wo wir ihn in den Rechtsquellen antreffen!, aufser der schon an-
gegebenen zeitlichen Entfernung des vertraglichen Endtermins vom
Zeitpunkt seiner Vereinbarung noch anderes zur Vertragszeit Gehöriges,
Er begreift nämlich auch den Fall, da mit dem Ende der verein-
barten Zeit nicht das Arbeitsverhältnis endigt, sondern die Verein-
barung nur die Kündbarkeit innerhalb der vereinbarten Zeit aus-
schliefst. Hier ist zwar, wie wir S. 522 fg, gesehen haben, keine
vertragliche Endbestimmung gegeben, es kann aber ‚sehr wohl von
„vertragsmäfßfsiger Zeit“ gesprochen werden?. — Sodann wird vom
Ausdruck „vertragsmäfsige Zeit“ oder „Dauer“ auch die durch die
natürliche Begrenzung des Arbeitsverhältnisses gegebene Dauer der
Vertragszeit umfaßt: S. 533. 535. Dies ist sprachlich möglich, und
sicherlich sind die citierten Gesetze, in denen die unbefristete Kün-
digung ‚und der Ersatz des hieraus erwachsenden Schadens zur
Sprache kommen, auch auf Arbeitsverhältnisse anwendbar, die eine
natürliche Grenze enthalten. Wir haben S. 536 gezeigt, dafs sich dies
aus FIG. 88 16. 21 deutlich ergiebt*. — Endlich mufs die „vertrags-
mäßige Dauer“ des Arbeitsverhältnisses, wo davon in den Anm. 1
citierten Versicherungsgesetzen die Rede ist, einen weiteren Sinn
haben, als die durch vertragliche Endbestimmung bemessene Dauer.
In diesen Gesetzen wird nämlich dem Arbeitgeber das Recht ab-
gesprochen, das Arbeitsverhältnis darum, weil Arbeitnehmer (als
Arbeitervertreter) durch Erfüllung von diesen Gesetzen auferlegter
Pflichten an der Arbeit verhindert worden sind, vor Ablauf der ver-
tragsmäfsigen Dauer aufzuheben. Da nun die Bemessung der Ver-
1 GewO. $ 123 Abs. 1. 8 124 Abs. 1. 8 1242, 8 133%. BiSchG. 8 20 Abs. 3. 6,
825 Abs. 1. 4. FIG. 816 Abs, 3. 4. 821 Abs. 2, 3. InvVG. 897. GewUVG.
$ 142. Land- und forstwirtsch. UVG. 8 153. SeeUVG. 8 140 und in mehreren
der S. 2323 citierten Bekanntmachungen, z. B. der betr. Zinkhütten 8 16.
Dazu kommt noch GewO. 8 124%, wo „vertragsmäfsige Arbeitszeit“ für „ver-
tragsmäfsige Zeit“ steht (oben S. 4709).
? Es erklärt danach z. B. GewO. $ 123 Abs. 1 in den Worten „vor Ab-
lauf der vertragsmäfsigen Zeit“ die Kündigung für zulässig auch vor Ablauf
einer vereinbarten Zeit der Unkündbarkeit, d. h. auch bei blofser Bestand-
sicherung.
* Der in diesen Paragraphen genannte „Ablauf der vertragsmäfsigen
Zeit“ schliefst gewifs die Vollendung der Reise und die Ablieferung des
Flofses ein, womit die Vertragszeit naturgemäfs endigt.