544 IV. Abschn. Vertragszeit. 3. Kap.: Gesetzl. u. vertragl. Endbestimmung.
mehrere Vorschriften auf andere Arbeitnehmer erstreckten! Bestim-
mung kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer „aus wichtigen
Gründen vor Ablauf der vertragsmälsigen Zeit und ohne Innehaltung
einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses verlangen,
wenn dasselbe mindestens auf vier Wochen oder wenn eine
längere als vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart
ist“. Die in diesem Gesetz alternativ aufgestellten Bedingungen einer
gewissen Länge der vertragsmäfsigen Zeit gelten nicht für die un-
befristete Kündigung aus wichtigem Grund, durch welche nach BGB.
8 626 Dienstverhältnisse aufgehoben werden. Werden nun durch die
Arbeitsverträge der oben genannten Arbeiter Dienstverhältnisse be-
gründet, so kann man fragen, ob für deren unbefristete Kündigung
„aus wichtigen Gründen“ (anderen als den in $$ 123. 124 GewO.
aufgeführten) noch das zeitliche Erfordernis unseres $ 1242 bestehe,
oder .gemäfßs BGB. 8 626 nicht mehr bestehe, m. a. W., ob $ 1242
durch BGB. $ 626 aufgehoben und ersetzt sei®. Denn dafs sie neben-
einander gelten für die erwähnten Dienstverhältnisse, ist natürlich
unmöglich®, da ihre Entscheidungen gleich sind und BGB. $ 626 die
zeitliche Bedingung fallen läfst, welche $ 1242 enthält. Die Fort-
yeltung des 8 1242 GewO. ergiebt sich aus folgenden
Gründen?:
1 Durch GewO. $ 134 Abs. 1 auf Fabrikarbeiter, durch FIG. 8 21 Abs. 2
auf die Flofsmannschaft und durch BiSchG. 8 25 Abs. 1 auf die Schiffs-
mannschaft der Binnenschiffahrt.
? Diese Frage findet sich diskutiert in Gewerbegericht IV, 57. 58. 69.
70. 78. 89—91. 104-—06. Die dort vorkommende Petition an den Reichstag
nimmt auf GewO. $8 1242, 134% Nr. 3. 134° Abs. 2, die Schlufsnahme der
Reichstagskommission auf 8$ 134% Nr. 3, 184° Abs. 2 keine Rücksicht. Übrigens
ist schon $ 134° Abs. 2 so gefafst, dafs er auf $ 1242, der doch nach 8 134
Abs. 1 auch für Fabrikarbeiter gilt, keine Rücksicht nimmt.
3 Wird aber gleichwohl durch v. Blume vertreten (Gewerbegericht IV, 70
und Verwaltungsarchiv VII, 486 fg.). Nach seiner Ansicht ist GewO. $ 1242
in Geltung und wird ergänzt durch BGB. 8 626. „Auf Verträge, die $ 1242
nicht trifft, kann BGB. 8 626 unbedenklich angewendet werden.“ Wenn man
aber 8 1242 für diejenigen Dienstverhältnisse gelten läfst, in denen eine der
zwei zeitlichen Voraussetzungen erfüllt ist, und $ 626 für diejenigen, in denen
dies nicht der Fall ist, so läfst man die unbefristete Kündigung aus wichtigem
Grunde bei allen Dienstverhältnissen (der bewufsten Personen) zu, auch in
den Fällen, in denen sie nach $ 1242 mangels der zeitlichen Voraussetzung
unstatthaft ist, und erklärt damit die Voraussetzungen des 8 124 a für irrelevant;
und dies heifst nichts anderes als: 8 124% geht in $ 626 auf, wird durch diesen
aufgesogen oder aufgehoben.
* Für diese Fortgeltung haben sich aufserhalb der in Note 2 erwähnten
Diskussion ausgesprochen z. B. Neukamp, Die Gewerbeordnung, zu GewO.