V. Erforderlichkeit der Kündigung bei vertraglicher Endbestimmung. 547
Diese Bedeutungen schliefsen einander nicht aus, und es besteht kein
Grund, nur eine von ihnen, gar die nämliche für die vier Gesetzes-
stellen anzunehmen; da es sich um verschiedene Rechtsfolgen des
dauernden Dienstverhältnisses handelt, so könnten verschiedene Be-
griffe von „dauernd“ vorausgesetzt sein. So geht es nicht an, für
$ 629 nur den zweiten Begriff (sub b) zu unterstellen, da eine be-
fristete Kündigung bei vertraglich fixierter Vertragszeit regelmäfsig
ausgeschlossen ist (Nr. VI). Ebenso würden $8$ 617. 630 fast ganz
um ihre praktische Bedeutung gebracht werden, wenn man sie auf
den zweiten Begriff beschränken wollte. Diese zwei $S, sowie $ 629
müssen anwendbar sein, auch wenn das Dienstverhältnis nur längere
Zeit gedauert hat (lit. a). Schon den Sinn sub c halten wir bei allen
Stellen für ausreichend! und kommen danach zum Schlufs, daß ein
dauerndes Dienstverhältnis (wie es $$ 617. .629. 630 verlangen) ge-
geben ist, auch wenn nur eine der drei Bedeutungen zutrifft, und
daß, wenn ein dauerndes Dienstverhältnis fehlen soll (in 8 627), keine
ler drei Bedeutungen zutreffen darf.
V. Zur Kennzeichnung der vertraglichen Endbestimmung, und
zwar ihrer Wirkung, haben wir noch ihr Verhältnis zur einseitigen
Endbestimmung oder Kündigung ins Auge zu fassen. Und hier ist
zunächst die bisher nur beiläufig beantwortete Frage eigens zu er-
örtern, ob, falls eine (befristete) Endbestimmung anfänglich oder
später vereinbart worden ist, zur Endigung der Vertragszeit noch
eine einseitige Erklärung erforderlich ist, oder ob hierzu der Ab-
lauf der in jener Endbestimmung gesetzten Frist hinreicht.
Die Antwort auf diese Frage erscheint den Quellen als so nahe
liegend und unverfehlbar, dafs sie sie nur an einer Stelle erteilen.
Für Dienstverträge nämlich, mögen sie Zeitlohnverträge oder Akkorde
sein, bestimmt BGB. 8 620 Abs. 1: „Das Dienstverhältnis endigt mit
dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist?“ Das Gesetz
ı Wollte man dem Dienstverpflichteten die Forderung des Zeugnisses
aus 8 630 versagen, weil das Dienstverhältnis nicht ein dauerndes gewesen
ist im Sinn von lit. a, obwohl es dies im Sinn von lit. c war, so könnte man
ihm doch nicht den Anspruch auf Quittung nach 8 368 versagen. Die
Quittungspflicht besteht „für Leistungen jeder Art“ (Dernburg, Bürgerl.
Recht IL 8 115, IV) und kann auch nachträglich erfüllt werden (Planck,
Kommentar zu BGB. $ 368 Nr. 2). — Für den Anspruch auf Zeugnis, den der
Handlungsgehülfe (HGB: 8 73) und der gewerbliche Arbeiter (GewO. 8 113),
der Handlungslehrling (HGB. $ 80) und der gewerbliche Lehrling (GewO.
$ 127) hat, wird nicht ein dauerndes Arbeitsverhältnis gefordert.
? Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Dienstverhältnisse, deren
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