Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

V. Erforderlichkeit der Kündigung bei vertraglicher Endbestimmung. 547 
Diese Bedeutungen schliefsen einander nicht aus, und es besteht kein 
Grund, nur eine von ihnen, gar die nämliche für die vier Gesetzes- 
stellen anzunehmen; da es sich um verschiedene Rechtsfolgen des 
dauernden Dienstverhältnisses handelt, so könnten verschiedene Be- 
griffe von „dauernd“ vorausgesetzt sein. So geht es nicht an, für 
$ 629 nur den zweiten Begriff (sub b) zu unterstellen, da eine be- 
fristete Kündigung bei vertraglich fixierter Vertragszeit regelmäfsig 
ausgeschlossen ist (Nr. VI). Ebenso würden $8$ 617. 630 fast ganz 
um ihre praktische Bedeutung gebracht werden, wenn man sie auf 
den zweiten Begriff beschränken wollte. Diese zwei $S, sowie $ 629 
müssen anwendbar sein, auch wenn das Dienstverhältnis nur längere 
Zeit gedauert hat (lit. a). Schon den Sinn sub c halten wir bei allen 
Stellen für ausreichend! und kommen danach zum Schlufs, daß ein 
dauerndes Dienstverhältnis (wie es $$ 617. .629. 630 verlangen) ge- 
geben ist, auch wenn nur eine der drei Bedeutungen zutrifft, und 
daß, wenn ein dauerndes Dienstverhältnis fehlen soll (in 8 627), keine 
ler drei Bedeutungen zutreffen darf. 
V. Zur Kennzeichnung der vertraglichen Endbestimmung, und 
zwar ihrer Wirkung, haben wir noch ihr Verhältnis zur einseitigen 
Endbestimmung oder Kündigung ins Auge zu fassen. Und hier ist 
zunächst die bisher nur beiläufig beantwortete Frage eigens zu er- 
örtern, ob, falls eine (befristete) Endbestimmung anfänglich oder 
später vereinbart worden ist, zur Endigung der Vertragszeit noch 
eine einseitige Erklärung erforderlich ist, oder ob hierzu der Ab- 
lauf der in jener Endbestimmung gesetzten Frist hinreicht. 
Die Antwort auf diese Frage erscheint den Quellen als so nahe 
liegend und unverfehlbar, dafs sie sie nur an einer Stelle erteilen. 
Für Dienstverträge nämlich, mögen sie Zeitlohnverträge oder Akkorde 
sein, bestimmt BGB. 8 620 Abs. 1: „Das Dienstverhältnis endigt mit 
dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist?“ Das Gesetz 
ı Wollte man dem Dienstverpflichteten die Forderung des Zeugnisses 
aus 8 630 versagen, weil das Dienstverhältnis nicht ein dauerndes gewesen 
ist im Sinn von lit. a, obwohl es dies im Sinn von lit. c war, so könnte man 
ihm doch nicht den Anspruch auf Quittung nach 8 368 versagen. Die 
Quittungspflicht besteht „für Leistungen jeder Art“ (Dernburg, Bürgerl. 
Recht IL 8 115, IV) und kann auch nachträglich erfüllt werden (Planck, 
Kommentar zu BGB. $ 368 Nr. 2). — Für den Anspruch auf Zeugnis, den der 
Handlungsgehülfe (HGB: 8 73) und der gewerbliche Arbeiter (GewO. 8 113), 
der Handlungslehrling (HGB. $ 80) und der gewerbliche Lehrling (GewO. 
$ 127) hat, wird nicht ein dauerndes Arbeitsverhältnis gefordert. 
? Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Dienstverhältnisse, deren 
QE*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.