Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

548 IV. Abschn. Vertragszeit. 3. Kap.: Gesetzl. u. vertragl. Endbestimmung. 
läfßst hier die Kündigung unerwähnt, und indem es sie unerwähnt 
läfst, erklärt es sie für nicht erforderlich und entscheidet da- 
durch, dafs mit der Eingehung des Dienstvertrags für eine Frist eine 
vertragliche Endbestimmung gesetzt wird, die als solche mit Ablauf 
der Frist dem Dienstverhältnis ein Ende macht (S. 524 al. 3). Was 
hier von der Frist bestimmt ist, für- die das Dienstverhältnis ein- 
gegangen worden ist, mul auch von der Frist gelten, die nach- 
träglich durch Übereinkunft an die Stelle der anfänglichen gesetzt 
wurde, mag die nachträgliche länger oder kürzer sein als die anfäng- 
liche, und muls von der nachträglichen gelten, auch wenn anfänglich 
keine Frist gesetzt war und damit das Dienstverhältnis als eines von 
unbestimmter Vertragszeit eingegangen wurde. Mit den citierten 
Worten nämlich sanktioniert das Gesetz nur den übereinstimmenden 
Parteiwillen (S. 538?), und es ist nicht abzusehen, warum es diese 
Sanktion auf den Fall beschränkt haben sollte, dafs die Parteien ihren 
übereinstimmenden Willen schon bei der Eingehung des Dienst- 
verhältnisses erklärt haben. 
Wenn die endigende Wirkung einer von den Parteien getroffenen 
Endbestimmung auf gesetzlicher Anerkennung des Parteiwillens beruht, 
so darf und mufs jene Wirkung auch bei anderen Arbeitsverhältnissen 
angenommen werden, wo das Gesetz bei Regelung der Vertragszeit 
der Abrede der Parteien den Vortritt läfst. Dies geschieht mit den 
Worten: „wenn (oder „sofern“) nicht ein (oder „etwas“) anderes ver- 
abredet ist“ in GewO. $8 122. 1332 vgl. 134 Abs. 1, BiSchG. 8 20 
Abs. 2. 8 25 Abs. 1 (hier durch Verweisung auf die GewO.), FIG. 8 16 
Abs. 2. $ 21 Abs. 1 in Ansehung der Arbeitsverhältnisse der gewerb- 
lichen Gehülfen und Gesellen, Fabrikarbeiter und höheren Angestellten 
des Gewerbes, des Schiffers und des Schiffsmannes in der Binnen- 
schiffahrt, des Flofsführers und des Flofsmannes. Dafs das Lehr- 
verhältnis des gewerblichen Lehrlings mit Ablauf der verabredeten 
Lehrzeit endigt, kann aus GewO. 8 1271 geschlossen werden. Und 
wenn nach HGB. $ 77 Abs. 1 sich die Dauer der Lehrzeit des Hand- 
lungslehrlings in erster Linie nach dem Lehrvertrag bestimmt, so mufs 
der Ablauf der vertraglichen Frist der zureichende Endigungsgrund 
sein. — Was den Schiffer und den Schiffsmann in der Seeschiffahrt 
anlangt, so läfst sich auf eine die Wirksamkeit der vertraglichen End- 
bestimmung vorbehaltende gesetzliche Vorschrift nicht verweisen. Und 
Dauer „aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen“ ist 
(Abs. 2). Wie sich zu dieser natürlichen Begrenzung eine vertragliche End- 
bestimmung verhält, ist S. 580 fe. besprochen worden.
	        
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