V. Keine Kündigung erforderlich bei vertraglicher Endbestimmung. 549
jas Nämliche ist vom Handlungsgehülfen und: dem Handlungsagenten
zu sagen. Indem aber in den Gesetzen, welche Arbeitsverträge dieser
Personen betreffen, des „für unbestimmte Zeit“ eingegangenen Arbeits-
verhältnisses besonders gedacht ist (HGB. 88 66. 92. 547 Abs. 1 Satz 2.
551 Abs. 1. SeemO. $ 62), ist die ohnehin anzunehmende Möglichkeit
der Vertragschliefsung für bestimmte Zeit eingeschlossen. Und dieser
Fall kann nicht anders behandelt werden als die gesetzlich ent-
schiedenen Fälle vertraglicher Endbestimmung, zumal wo das Arbeits-
verhältnis ein Dienstverhältnis ist*. — Beim Verwahrungsvertrag (hier
jem entgeltlichen) kommt eine „für die Aufbewahrung bestimmte Zeit“
vor (BGB. $$ 695. 696. 699 Abs. 1), wie beim Lagergeschäft eine
„bedungene Lagerzeit“ (HGB. $ 422). Diese Zeitbestimmungen sind
auch Endbestimmungen ‚der Vertragszeit (S. 469). Man Kann nach
ihrer Behandlung in den Gesetzen nicht zweifeln, daß es zur En-
digung der Vertragszeit beim Vorhandensein jener Endbestimmungen
außer dem Zeitablauf nicht noch einer Kündigung bedarf, Und das
Nämliche ist von den übrigen Typen des Arbeitsvertrags anzunehmen,
wenn es einmal vorkommen sollte, dafs hier ohne Rücksicht auf das
Arbeitsergebnis oder Schlechthin die Dauer der Vertragszeit vereinbart
wird. Es endigt z. B. die Vertragszeit eines Werkvertrags, wenn sie
die Parteien unter Abstraktion von der Vollbringung des Werkes fest-
gesetzt haben?, durch deren blofsen Ablauf. Wenn sie dagegen die
Vertragszeit zum Arbeitsergebnis in Bezug gesetzt, sie also auch als
Lieferungszeit vereinbart haben, so endigt das Arbeitsverhältnis,
falls die Zeit verstrichen ist, ohne dafs das Werk vollbracht wurde,
nicht schon durch den Zeitablauf. Hier bedarf es vielmehr noch einer
Kündigung (BGB. 8 649) oder einer Rücktrittserklärung ($8 326. 361.
5336), die beide nur dem Arbeitgeber zustehen (vgl. S. 531 fg). —
Nach allem Vorstehenden ist Kündigung für die endigende Wirkung
einer vertraglichen Endbestimmung nicht erforderlich. Dies hat nicht
bloß den Sinn, dafs es für die endigende Wirkung der Endbestimmung
von Rechtswegen einer Kündigung nicht bedarf, sondern auch, dafs
wo ein solches Bedürfnis durch Abrede oder Gesetz statuiert ist, eine
Endbestimmung gar nicht vorliegt. Das Bedürfnis der Kündigung ist
mit dem gesetzlichen Begriff der Endbestimmung nicht vereinbar.
Wo die Kündieung zum Erfordernis gemacht ist. ist die sogenannte
1 So auch, für Handlungsgehülfen, Staub, Kommentar zu HGB. $ 67
Anm, 2. 8.
2 Sie haben z. B. vereinbart, dafs das beiderseitige Obligo schlechthin
nach drei Monaten erlöschen soll.