550 IV. Abschn. Vertragszeit, 3. Kap.: Gesetzl. u. vertragl. Endbestimmung.
Endbestimmung auf eine den Bestand des Arbeitsverhältnisses
sichernde Zeitbestimmung herabgesetzt (Kap. 2 Nr. V) und ihres End-
bestimmungscharakters entkleidet. Die solches bewirkende Abrede
kann eine indirekte oder eine direkte sein. Sie ist eine indirekte,
wenn der Arbeitsvertrag z. B. auf folgende Weise geschlossen wird:
„für alle Fälle auf eine Woche“, oder „einstweilen für einen Monat“,
der „zur Probe auf ein Vierteljahr“. Hier wird die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses zwar nicht zugesagt, nur in Aussicht genommen,
aber es endigt nicht mit Ablauf der angegebenen Fristen; vielmehr
ist seine Dauer dem Ende nach unbestimmt (S. 525), Wenn es
ein Dienstverhältnis ist, so ist seine Fortsetzung nach jener Frist
nicht eine Verlängerung im Sinne von BGB. $ 6251; die Fortdauer
kann daher nicht schon durch unverzüglichen Widerspruch hintan-
gehalten werden, sondern nur durch ordentliche, rechtzeitige Kündigung
oder durch vertragliche Endbestimmung*. Es ist eben trotz der
temporären Bestandsicherung eines, dessen „Dienstzeit“ unbestimmt
ist, obwohl anfänglich eine Minimalfrist vereinbart wurde, während
deren es bestehen soll. Wegen der besagten Unbestimmtheit unter-
liegt nach BGB. $ 620 Abs, 2 die es endigende Kündigung hinsicht-
lich der Kündigungsfrist den Regeln der $$ 621—623. Wenn es
daher mit Ablauf der vereinbarten (Minimal-) Frist endigen soll, so
mufßs dem Ende derselben die Kündigung um die Kündigungsfrist
vorangehen ®.
Eine direkte Abrede der gedachten Art nebst Regelung der-
selben haben wir in HGB. 8 67 Abs. 3*. Die Rechtsfolgen dieses
Falles, soweit sie im Gesetz nicht verfügt sind, sind die der aus-
gedrückten Parteiabsicht entsprechenden. Wenn das Dienstverhältnis
ı „Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablaufe der Dienstzeit
von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es
als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich
widerspricht.“
? Die obige wichtige Unterscheidung ist zu vermissen z. B. bei Düringer
and Hachenburg, Kommentar zu HGB. 8 66, I Abs. 2 Satz 83.
3 Nur soweit die $8 621. 622 aufser den Fristen Termine festsetzen
{(Schlufs einer Kalenderwoche, eines Kalendermonats, eines Kalenderviertel-
jahres), brauchen diese Termine nicht eingehalten zu werden, indem an ihre
Stelle der durch die Vereinbarung im Voraus festgesetzte Termin (der letzte
Tag der vereinbarten Frist) tritt.
4 „Die Vorschriften des Abs. 1 finden auch in dem Falle. Anwendung,
wenn das Dienstyerhältnis für bestimmte Zeit mit der Vereinbarung ein-
gegangen wird, dafs es in Ermangelung einer vor dem Ablaufe. der Vertrags-
zeit erfolgten Kündigung als verlängert gelten soll.“ Vgl. oben S. 5281, 5241.