V. Kündigungserfordernis und vertragliche Endbestimmung. 551
sinfach (d. h. ohne die erwähnte „Vereinbarung“) „für bestimmte Zeit“
eingegangen wäre, so würde es mit Ablauf dieser Zeit endigen. Die
„Vereinbarung“, die dem Eingehen „auf bestimmte Zeit“ beigefügt
wird, läßt die Endbestimmung nicht aufkommen. Denn nun endigt
das Dienstverhältnis nicht durch den Ablauf der bestimmten Zeit,
sondern durch Kündigung. Dafs es nur die (befristete) Kündigung
ist, die das Dienstverhältnis endigt, wird darin ausgesprochen, dafs
das Ausbleiben der Kündigung das Dienstverhältnis über die „be-
stimmte Zeit“ fortdauern läßt. Da erst die Kündigung, die eintreten
oder unterbleiben kann, dem Arbeitsverhältnis ein Ende macht, ihm
sin Ende nicht durch den Vertrag gesetzt ist, so haben wir ein
Arbeitsverhältnis von unbestimmter Vertragszeit. Zur Verhittung der
Verlängerung des Dienstverhältnisses genügt natürlich nur eine Kün-
digung, deren Wirkung auf das Ende der Zeit fällt, für die der
Vertrag eingegangen wurde. Um in diesem Zeitpunkt zu wirken,
mufs sie ihm um die Länge der Kündigungsfrist vorangehen; erfolgt
zie später, so wird das Dienstverhältnis um ebensoviel verlängert.
Wegen dieser Kündigungsfrist verweist unsere Stelle auf Abs. 1, nach
welchem die von den Parteien bedungene Kündigungsfrist für beide
Teile gleich sein mufs und nicht weniger als einen Monat betragen
soll. Dagegen sagt Abs. 1, auf den unser Abs. 3 verweist, nichts
über die Länge der Kündigungsfrist für den Fall die Parteien sie
nicht bedungen haben‘. Indem aber jener Abs. 1 im Anschluls an
S 66 sagt: „Wird durch Vertrag eine kürzere oder längere Kündigungs-
frist bedungen“, nämlich als im $ 66 vorgesehen ist, macht er dieses
Normalmafs des $ 66, d. i. sechs Wochen, auch für Abs. 3 des 8 67 zum
Normalmafs der Kündigungsfrist *. Dafs somit die sechswöchige Kün-
ligungsfrist, welche $ 66 als normale giebt, wenn das Dienstverhältnis
‚für unbestimmte Zeit“ eingegangen ist, vom Gesetz in $ 67 durch
Verweisung auf Abs. 1 auch für den Thatbestand des Abs. 3 als
normale vorgeschrieben ist, bekräftigt unsere Annahme, dafs dieser
Thatbestand ein Fall von unbestimmter Vertragszeit ist?s. Dafs aber
ı Diesen Fall finden wir vom vorigen (d. h. dem mit bedungener Kün-
digungsfrist) weder unterschieden bei Staub, Kommentar zu HGB. $ 67
Anm, 5, noch bei Düringer und Hachenburg, Kommentar z. d. St., Il.
® Wenn also ein Dienstverhältnis mit einem Handlungsgehülfen z. B.
für ein halbes Jahr mit der Vereinbarung eingegangen wird, dafs es in Er-
mangelung einer vor dem Ablaufe der Vertragszeit erfolgten Kündigung als
verlängert gelten soll, so mufs — falls über die Kündigungsfrist nichts aus-
zemacht ist — die Kündigung mindestens sechs Wochen vor Ablauf des halben
Jahres erfolgen, um der Verlängerung vorzubeugen.
3 Vol. auch Immerwahr, Die Kündigung (1898) S. 138/39. 160 Anm. 4.