552 IV. Abschn. Vertragszeit. 3. Kap.: Gesetzl. u. vertragl. Endbestimmung.
unser Abs. 3 nur auf Abs. 1 und nicht auch auf Abs. 2 verweist, be-
darf nach dem S. 550% Gesagten keiner Erläuterung.
Was von den Dienstverhältnissen der Handlungsgehülfen nach
HGB. $ 67 Abs. 3, gilt nach der gleichlautenden Vorschrift der GewO.
$ 13322 Abs. 3* von denen der höheren Angestellten des Gewerbes
und mufs auch von den Arbeitsverhältnissen anderer Personen gelten,
wenn sie für ‚eine gewisse Frist mit einem Zusatz begründet worden
sind, welcher die Parteiabsicht kund giebt, daß das Ende der Frist
nicht ohne weiteres das Ende des Arbeitsverhältnisses sein soll. Dies
kann sich namentlich darin kund geben, dafs das Ausbleiben der
Kündigung als Bedingung der Verlängerung der Vertragszeit über die
zunächst vereinbarte Frist hingestellt wird?. Wird für die Verlängerung
selbst eine Frist angegeben und ist diese als Endbestimmung gemeint ®,
so haben wir eine durch Nichtkündigung bedingte Endbestimmung.
Nach der bisher erörterten Möglichkeit, daß bei einem auf eine
gewisse Frist geschlossenen Arbeitsvertrag die Parteien auf Kün-
digung abstellen und damit der Frist den Charakter der Endbestim-
mung versagen, haben wir noch der S. 549 al. erwähnten Möglichkeit zu
gedenken, dafs unmittelbar das Gesetz jene Frist nicht als End-
bestimmung gelten läfst. In deutschen Reichsgesetzen findet sie sich
nicht verwirklicht, wohl aber in einigen- deutschen Partikulargesetzen,
nämlich Gesindeordnungen. Hier treffen wir auf die Vorschrift, dafs
Dienstverhältnisse , die durch Übereinkunft oder mangels solcher von
Rechtswegen für eine gewisse Frist begründet worden sind, nicht durch
den Ablauf der Frist endigen, sondern mit deren Ablauf endigen
nur durch eine auf diesen Zeitpunkt gestellte Kündigung*. Da es
ı Hierbei wird die S. 551! vermifste Unterscheidung gemacht von
Nelken, Handwerker- und Arbeiterschutzgesetze S. 746 sub b („so gilt,
wenn über die Kündigungsfrist‘ nichts besonderes bestimmt ist, die sechs-
wöchige Frist des $ 1330“).
? z. B. Engagementsformular des deutschen Bühnenvereins, besondere
Bestimmungen $ 2 al. 1: „Erfolgt drei Monate vor Ablauf, also spätestens
am ... von keinem vertragschlie(senden Teile eine Kündigung, so gilt der
Vertrag als auf ein Jahr verlängert. Dies gilt auch für die Folgezeit von
Jahr zu Jahr.“
3 Im Beispiel der vorigen Note ist eine Frist für die Verlängerung ge-
setzt, aber nicht als Endbestimmung, sondern nur als Bestandsicherung.
4 z. B. Preufsische Gesindeordnung vom 8. Nov. 1810 88 40. 41. 111.
Hamburger Dienstbotenordnung vom 7. Dez. 1898 88 5. 20. Badisches Dienst-
botengesetz in der Fassung vom 20. Aug. 1898 $ 4. — S. ferner v. Amira,
Nordgerman. Obligationenrecht I, 644 (mit Bezug auf die Dienstmiete): „Nach
den Stadtrechten des 14. Jahrhunderts reicht andererseits der Ablauf der
vertrags- oder gesetzmäfsigen Mietzeit nicht hin, um das Mietverhältnis zu