554 IV. Abschn. Vertragszeit. 3. Kap.: Gesetzl. u. vertragl. Endbestimmung.
nicht zulälst. Dies entspricht der gewöhnlichen Intention der Parteien.
Indem sie im voraus einen Endtermin vereinbaren, begiebt sich jede
der Freiheit, durch einseitige Erklärung das Ende vor jenem Termin
herbeizuführen. Diese Rechtsfolge findet auch beim bedingten, wie
bei dem mit Anfangstermin versehenen Vertrage statt (S. 518).
Auch für das Dienstverhältnis zwischen Prinzipal und Handlungs-
gehülfen ist Unkündbarkeit anzunehmen, wo eine vertragliche Erd-
bestimmung gesetzt worden ist. Indem HGB. $ 66 jedem Teil ge-
stattet, auf einen gewissen Termin und mit gewisser Frist das Dienst-
verhältnis zu kündigen, „wenn es für unbestimmte Zeit eingegangen
ist“, versagt er die Kündigung, für den Fall die Vertragszeit infolge
einer Endbestimmung nicht unbestimmt ist. Was so für Dienst-
verhältnisse überhaupt im BGB. und für das des Handlungsgehülfen
im HGB. verfügt ist, mul auch für die Arbeitsverhältnisse anderer
Personen, wie der Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker, der Schiffer
und der Schiffsmannschaft in der Binnenschiffahrt, der Flofsführer und
der Floßsmannschaft, gelten, die als Dienstverhältnisse in den Quellen
erscheinen ‘.. Und es erstreckt sich die Regel des BGB. auch auf die
Arbeitsverhältnisse anderer Personen, falls sie durch Dienstvertrag
begründet sind, auch wenn sie nicht unter dem Namen von Dienst-
verhältnissen in den Quellen vorkommen. Allenthalben kommt es, da
das Gesetz nicht unterscheidet, auf den Unterschied von Zeitlohn-
vertrag und Akkord nicht an.
Die Unkündbarkeit eines mit vertraglicher Endbestimmung ver-
sehenen Dienstverhältnisses ist nur eine regelmäßige Wirkung solcher
Endbestimmung. Von Rechts wegen greift sie ausnahmsweise nicht
Platz und durch Übereinkunft kann sie ausgeschlossen werden. Wo
sie fehlt, kann das Dienstverhältnis vor dem Eintritt der End-
bestimmung durch Kündigung geendigt werden. Aber wo diese
Möglichkeit sich nicht verwirklicht, behält die Endhestimmung die
Kraft, die Vertragszeit zu endigen.
Die gesetzlichen Ausnahmen sind alle von einer Natur,
die die Regel bestätigt. Sie tragen nämlich, gleich den meisten Aus-
nahmen von der Unkündbarkeit eines natürlich begrenzten Arbeits-
verhältnisses (Kap. 2 Nr. VIII, 1. 2), den Charakter von Notausgängen,
die wegen der Art der Arbeit oder wegen der Dringlichkeit der Auf-
hebung des Verhältnisses vom Recht eröffnet sind und daher auch
nicht durch Übereinkunft verschlossen werden können. In dieser ver-
hältnismäfsigen Abnormität liegt die Bestätigung, dal die vertragliche
! GewO. 8 1382, BiSchG. 88 20. 25. FIG. $8 16. 21.