558 IV. Abschn. Vertragszeit. 3, Kap.: Gesetzl. u. vertragl. Endbestimmung.
werden und bei denen der Seeleute! ist die Frage der Zulässigkeit
nur danach zu entscheiden, ob die Einseitigkeit des Vorbehalts im ge-
gebenen Fall wider die guten Sitten verstößt. — Wo der Vorbehalt
anmittelbar von Rechts- oder zunächst von Moralwegen nichtig ist,
entsteht die weitere Frage, ob nach der Regel utile per inutile non
vitiatur blofßs der Vorbehalt wegfällt, während der Dienstvertrag samt
der vertraglichen Endbestimmung aufrecht bleibt, oder ob auch die
Endbestimmung oder gar der ganze Vertrag hinfällig ist. Für die
Antwort ist malßsgebend BGB. $ 139. Diese Vorschrift ist so gefalßst,
Jafs sie die Wahl zwischen den drei erwähnten Möglichkeiten läfst.
Die Wahl wird durch Auslegung des gegebenen Vertrags entschieden.
2. Nach HGB. $ 92 Abs. 1 „kann das Vertragsverhältnis zwischen
dem Geschäftsherrn und dem Handlungsagenten, wenn es für un-
bestimmte Zeit eingegangen ist, von jedem Teil für den Schluß
eines Kalendervierteljahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
sechs Wochen gekündigt werden“. Nach dem, was S. 553. 554 zu
BGB. 8 620 und HGB. 8 66 erörtert worden ist, müssen wir sagen:
wenn das Agenturverhältnis für eine bestimmte Zeit eingegangen
ist, -so ist es während dieser Zeit nicht kündbar. Aber dieser Satz
gilt nicht ausnahmslos ($ 92 Abs, 2), und durch Übereinkunft der
Parteien kann die Kündigung vorbehalten werden.
3. Das durch Lehrvertrag begründete Lehrverhältnis der Hand-
lungslehrlinge und der gewerblichen Lehrlinge ist trotz Verabredung
der Lehrzeit, d. h. vertraglicher Endbestimmung, in gewissem Umfang
kündbar, auch ohne dafs dies vorbehalten ist. Dies gilt zuvörderst
für den Teil der Vertragszeit, welcher Probezeit heißt (HGB. $& 77
Abs. 2, GewO. 8 127b Abs, 1). Nach dieser Zeit ist die Kündigung
aus gewissen gesetzlichen Gründen (HGB. $8 77 Abs. 3. 78 Abs. 1,
GewO. $$ 127b Abs. 2. 3. 127° Abs. 1) oder im Fall des Todes des
Lehrherrn (HGB. $ 77 Abs. 3, GewO. 8. 127b Abs. 4) statthaft.
4. Nach HGB. $ 231 Abs. 3 ist die Bestellung zum Mitglied des
Vorstands einer Aktiengesellschaft „jederzeit widerruflich, unbeschadet
des Anspruchs auf die vertragsmäfsige Vergütung“. Der Widerruf
oder die Kündigung des (möglicherweise) durch die Bestellung be-
gründeten Arbeitsverhältnisses? ist statthaft, selbst wenn das Arbeits-
' Im 3. Jahresbericht des Seemannsverbandes (für 1900) S. 66 beschwert
man sich über Vereinbarungen, nach denen der Schiffsmann auf sech oder
zwölf Monate mustert, und dem Arbeitgeber das Recht zusteht, den Schiffs-
mann nach jeder Reise im Heimatshafen zu entlassen.
? Geschieht die Bestellung unentgeltlich, so begründet sie kein Arbeits-
verhältnis. Vgl. S. 296 Nr;'2 und S. 2492.