VI. Kündigungsmöglichkeit bei vertraglicher Endbestimmung. 559
verhältnis mit einer. vertraglichen Endbestimmung versehen ist. —
Das Entsprechende gilt vom Arbeitsverhältnis des Mitglieds des Auf-
sichtsrats einer Aktiengesellschaft (HGB. 8 243 Abs. 4)!, des Korre-
spondentrheders (HGB. 8 492 Abs. 2), des Vorstands eines rechts-
fähigen Vereins (BGB. 8 27 Abs. 2), des Mitglieds des Vorstands einer
Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft (Ges, betr, die Erwerbs- und
Wirtschaftsgen. 8.24 Abs. 3) und des Geschäftsführers einer Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung (Ges. betr. die Gesellschaften m. b. H.
$ 38 Abs. 1).
5. Bei dem durch Werkvertrag begründeten Arbeitsverhältnis ist
wie bei der Frage nach der Erforderlichkeit der Kündigung (S. 549)
zu unterscheiden. Wenn die Parteien eine Frist vereinbart haben,
in welcher, oder einen Termin, an welchem der Arbeitnehmer das
Werk liefern soll, so liegt eine Endbestimmung, "mit deren blofsem
Eintritt das Arbeitsverhältnis endigt, gar nicht vor. Durch die
Setzung einer solchen Lieferzeit wird daher dem Besteller das Recht
der Kündigung nicht beschränkt, das ihm durch BGB. $ 649 verliehen
ist. So implicite kann dies nicht bewirkt werden, zumal es sich hier
nicht um eine kostenfreie Kündigung handelt. Wohl aber kann, wie
8. 534 oben bemerkt, durch besondere Abrede diese Kündigung für
eine Frist und auch bis zum Ablauf der Lieferzeit ausgeschlossen
werden. — Haben hingegen die Parteien des Werkvertrags demselben
wirklich eine Endbestimmung gegeben, nämlich vereinbart, dafs ohne
Rücksicht auf die Erbringung der Arbeit ihr Arbeitsverhältnis zu einer
bestimmten Zeit zu Ende gehen soll (S. 549 zu ?), dann ist nicht blofs
eine Kündigung für den Eintritt dieses Endes nicht erforderlich,
sondern auch (vor der bestimmten Zeit) nicht statthaft; mit solcher
Endbestimmung hat sich der Besteller seines normalen Rechts zur
Kündigung begeben.
6. Im entgeltlichen Verwahrungsvertrag des allgemeinen bürger-
lichen Rechts wie im Lagergeschäft des Handelsrechts kann für die
Aufbewahrung oder die Lagerung eine Frist vereinbart und damit
eine vertragliche Endbestimmung für das Arbeitsverhältnis gesetzt sein
(S. 513/14). Solche Endbestimmung hat die ihr wesentliche Wirkung,
dafs mit ihrem Eintritt das Arbeitsverhältnis ohne weiteres endigt:
es besteht danach keine Verwahrungs- oder Lagerungspflicht mehr,
die Sache wird aus einer zu verwahrenden oder zu lagernden zu einer
Mi.
ı Hier wird der Endbestimmung eigens erwähnt: „Die Bestellung zum
Mitgliede des Aufsichtsrates kann auch vor dem Ablauf des Zeitraums, für
den das Mitglied gewählt ist, durch die Generalversammlung widerrufen
werden.“ — Vel. S. 538.