Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

VI. Kündigungsmöglichkeit bei vertraglicher Endbestimmung. 559 
verhältnis mit einer. vertraglichen Endbestimmung versehen ist. — 
Das Entsprechende gilt vom Arbeitsverhältnis des Mitglieds des Auf- 
sichtsrats einer Aktiengesellschaft (HGB. 8 243 Abs. 4)!, des Korre- 
spondentrheders (HGB. 8 492 Abs. 2), des Vorstands eines rechts- 
fähigen Vereins (BGB. 8 27 Abs. 2), des Mitglieds des Vorstands einer 
Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft (Ges, betr, die Erwerbs- und 
Wirtschaftsgen. 8.24 Abs. 3) und des Geschäftsführers einer Gesell- 
schaft mit beschränkter Haftung (Ges. betr. die Gesellschaften m. b. H. 
$ 38 Abs. 1). 
5. Bei dem durch Werkvertrag begründeten Arbeitsverhältnis ist 
wie bei der Frage nach der Erforderlichkeit der Kündigung (S. 549) 
zu unterscheiden. Wenn die Parteien eine Frist vereinbart haben, 
in welcher, oder einen Termin, an welchem der Arbeitnehmer das 
Werk liefern soll, so liegt eine Endbestimmung, "mit deren blofsem 
Eintritt das Arbeitsverhältnis endigt, gar nicht vor. Durch die 
Setzung einer solchen Lieferzeit wird daher dem Besteller das Recht 
der Kündigung nicht beschränkt, das ihm durch BGB. $ 649 verliehen 
ist. So implicite kann dies nicht bewirkt werden, zumal es sich hier 
nicht um eine kostenfreie Kündigung handelt. Wohl aber kann, wie 
8. 534 oben bemerkt, durch besondere Abrede diese Kündigung für 
eine Frist und auch bis zum Ablauf der Lieferzeit ausgeschlossen 
werden. — Haben hingegen die Parteien des Werkvertrags demselben 
wirklich eine Endbestimmung gegeben, nämlich vereinbart, dafs ohne 
Rücksicht auf die Erbringung der Arbeit ihr Arbeitsverhältnis zu einer 
bestimmten Zeit zu Ende gehen soll (S. 549 zu ?), dann ist nicht blofs 
eine Kündigung für den Eintritt dieses Endes nicht erforderlich, 
sondern auch (vor der bestimmten Zeit) nicht statthaft; mit solcher 
Endbestimmung hat sich der Besteller seines normalen Rechts zur 
Kündigung begeben. 
6. Im entgeltlichen Verwahrungsvertrag des allgemeinen bürger- 
lichen Rechts wie im Lagergeschäft des Handelsrechts kann für die 
Aufbewahrung oder die Lagerung eine Frist vereinbart und damit 
eine vertragliche Endbestimmung für das Arbeitsverhältnis gesetzt sein 
(S. 513/14). Solche Endbestimmung hat die ihr wesentliche Wirkung, 
dafs mit ihrem Eintritt das Arbeitsverhältnis ohne weiteres endigt: 
es besteht danach keine Verwahrungs- oder Lagerungspflicht mehr, 
die Sache wird aus einer zu verwahrenden oder zu lagernden zu einer 
Mi. 
ı Hier wird der Endbestimmung eigens erwähnt: „Die Bestellung zum 
Mitgliede des Aufsichtsrates kann auch vor dem Ablauf des Zeitraums, für 
den das Mitglied gewählt ist, durch die Generalversammlung widerrufen 
werden.“ — Vel. S. 538.
	        
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