560 IV. Abschn. Vertragszeit. 4. Kap.: Kündigung im allgemeinen.
nur noch zurückzugebenden!. Trotz solcher Endbestimmung kann
doch der Hinterleger die hinterlegte Sache „jederzeit zurückfordern“
(BGB. 8 695), damit das Arbeitsverhältnis kündigen; und das
Gleiche ist vom KEinlagerer beim Lagergeschäft anzunehmen. Der
Verwahrer hingegen kann bei vertraglicher Endbestimmung „die vor-
zeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt“
($ 696); ohne solchen Grun1 kann er nicht kündigen. Das Nämliche
gilt vom Lagerhalter nach HGB. 8 422. Er „kann nicht verlangen,
dafs der Einlagerer das Gut vor dem Ablauf der bedungenen Lager-
zeit zurücknehme“; er ist hierzu nur berechtigt, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt. Durch Abrede kann dem Verwahrer wie dem Lager-
halter auch ein weiter gehendes Kündigungsrecht gewährt werden. Der
Hinterleger wie der Einlagerer kann sich des Kündigungsrechts nicht
durch Setzung einer vertraglichen Endbestimmung begeben. (Kap: 5
Nr. IX. Kap. 6 Nr. IV).
Der Ehemann, dessen Frau sich einem Dritten zu einer von ihr
1 Nach Planck, Kommentar zu BGB. $ 695 „mufs bei dem Verwahrungs-
vertrage nach der Auffassung des Gesetzes als Absicht der Parteien unter-
stellt werden, dals das Verwahrungsverhältnis erst mit der thatsächlichen
Rückgabe der hinterlegten Sache endigen soll“. Allein dies kann nur vom
faktischen Verhältnis, nicht vom Rechtsverhältnis gelten, wie auch das Dienst-
verhältnis als faktisches fortbestehen kann, nachdem es als Rechtsverhältnis
erloschen ist. Beim Verwahrungsvertrag dauert das Rechtsverhältnis nicht
fort, bis dem Verlangen der Rückgabe oder der Rücknahme entsprochen
worden ist, es wird vielmehr durch solches Verlangen geendigt. Der Ver-
wahrer kann (wo die Vergütung nach der Zeit gemessen wird) nicht be-
anspruchen, dafs ihm für die Zeit nach der Rückforderung der Sache Ver-
gütung gewährt werde, weil das Rechtsverhältnis erst mit der Rückgabe
endige. Jeder Verwahrer kann, wenn die Aufbewahrung vor der für sie
bestimmten Zeit endigt, nach $ 699 „einen seinen bisherigen Leistungen ent-
sprechenden Teil der Vergütung verlangen“: aber nach der Rückforderung
ıles Hinterlegers ist die fernere Verwahrung keine diesem gemachte Leistung.
Nach alledem ist die Rückforderung der hinterlegten Sache, wie das Ver-
langen ihrer Rücknahme eine Kündigung, daher auch HGB. $ 422 beim
Lagergeschäft, einer Art des entgeltlichen Verwahrungsvertrags, von „Kün-
digung“ und „Kündigungsfrist“ spricht. Diese Ausdrucksweise auch bei
Cosack, Lehrb. d. bürg. Rechts I 8 154 IV, 3a, Oertmann, Kommentar zu
BGB. 8 696. Beim Verwahrungsvertrag ist nach der Zurückforderung der
Sache oder nach dem Verlangen ihrer Rücknahme die Rechtslage nicht anders
als bei der Miete, nachdem das Mietverhältnis „gekündigt“ worden ist. Hiermit
tritt „Beendigung des Mietverhältnisses“, eines Rechtsverhältnisses ein (8 556);
dies hindert nicht, dafs der Mieter verpflichtet ist, die gemietete Sache zurück-
zugeben, wie der Verwahrer die hinterlegte (S. 2861), S. ferner $ 605 („der
Verleiher kann die Leihe kündigen“.