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Einleitung.
Entgelt das Ergebnis der Arbeit zurück, und wo der Entgelt mit dem
Ergebnis der Arbeit verknüpft wird, tritt für den Entgelt die Zeit
der Arbeit zurück. Die beiden Grundformen des Arbeitsvertrags: —
Zeitlohnvertrag und Accord —, sowie einige Mischgebilde werden im
zweiten Bande dargestellt werden. Außer von den Begriffen, den
mannigfaltigen Lebensäufserungen und den Komplikationen jeder
dieser beiden Grundformen ist dort die Rede von ihrer Rechtsstellung,
d. h. von ihren Stellungen gegenüber den im BGB. ausgezeichneten
Typen des Dienstvertrags und des Werkvertrags. Da — um nur ein
Beispiel anzuführen — zwar der Arbeitnehmer des Dienstvertrags,
nicht aber der Arbeitnehmer des Werkvertrags aus wichtigem Grunde
unbefristet kündigen kann, so mufs entschieden werden, ob ein Zeit-
lohnvertrag und ob ein Accord, der keinem anderen gesetzlichen
Typus angehört, dem Recht des Dienstvertrags oder dem Recht des
Werkvertrags unterstehe. Hiernach ist die Ermittlung jener Rechts-
stellung für die Rechtswirkung von der gröfsten Bedeutung. Sie bildet
eines der schwierigsten Probleme in der Rechtslehre des Arbeits-
vertrags.
Der zunächst vorgelegte erste Band wendet sich, nachdem er im
I. Abschnitt das Wesen des Arbeitsvertrags, dessen gesetzliche Typen
und den in der Folge mafsgebenden Formunterschied erörtert hat,
in den weiteren fünf Abschnitten Gegenständen zu, welche über diesen
Unterschied erhaben sind. Denn die Zahlungszeit, die Arbeitszeit
und die Vertragszeit (IILL—IV. Abschnitt) sind Bestimmungen des
Arbeitsvertrags, die ebensowohl beim Zeitlohnvertrag als beim Accord
eine Rolle spielen, die daher, soweit sie von diesem Formunterschied
nicht beeinflulst werden, im ersten Bande erledigt werden können.
Dasselbe gilt von dem die Naturalvergütung darstellenden V. Abschnitt,
der als ein Exkurs zum Kapitel vom Entgelt angesehen werden
kann. Auch der letzte (VI.) Abschnitt — Tarifvertrag — behandelt
ein Stück unseres Gebietes, bei dem es auf den bewulsten Form-
unterschied insofern nicht ankommt, als der Tarifvertrag — wie das
bekannteste Beispiel, der deutsche Buchdruckertarif, zeigt — für den
Accord nicht minder als für den Zeitlohnvertrag maflsgebend sein
kann. Der Tarifvertrag ist ein jüngerer Bruder der wohlbekannten
Arbeitsordnung, der in noch weiterem Mafse als diese auf den
Arbeitsvertrag einwirkt und zu einer noch gröfseren Zukunft berufen
ist. Zwar beschränkt sich zur Zeit seine praktische Bedeutung auf
den Arbeitsvertrag des Gewerbes und den der Seeschiffsmannschaft,
aber sein Zusammenhang mit diesen weitgreifenden Anwendungen
des Arbeitsvertrags ist ein so inniger, dals ohne ihn der Arbeits-