II. Terminologie.
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GewO. 8$ 123. 124, ähnlich $ 134% Nr. 3'. Nach dem neueren ge-
setzlichen Sprachgebrauch bedeutet hier „ohne Aufkündigung“ soviel
wie „ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist“, nicht wird für über-
Aüssig erklärt eine vom Arbeitgeber resp. Arbeitnehmer ausgehende,
in Worten oder Werken bestehende Äufserung des Willens, das
Arbeitsverhältnis aufzuheben. Für die angegebene Bedeutung spricht
die Ausdrucksweise des den citierten sich anschliefsenden neueren
8 1242 GewO.2.
‘Daß, wie vorhin bemerkt, die einseitige Endbestimmung der Ver-
tragszeit nicht allenthalben unter dem Namen der Kündigung vor-
kommt, können schon die eitierten Stellen der GewO. lehren. Denn
hier heifst dieser Akt, wenn er vom Arbeitgeber ausgeht, „entlassen“
der „Entlassung“, und vom Arbeitnehmer ausgehend „die Arbeit
verlassen“ oder „Austritt aus der Arbeit“. In HGB. 8 551 Abs.1.2
werden „Entlassung fordern“ und „Kündigung“ abwechselnd ge-
braucht®. Anderwärts finden sich die nämlichen Vorgänge folgender-
malen bezeichnet: „die Aufhebung (oder Auflösung) des Dienst-
verhältnisses verlangen“*, „seines Dienstes enthoben werden“ ®,
Nichts anderes als Kündigung oder einseitige Endbestimmung der
Vertragszeit ist, wo die Bestellung mit dem Abschlufs eines Arbeits-
vertrags einherging, der „Widerruf“ der Bestellung zum Korre-
spondentrheder, zum Mitglied des Vorstands ‚oder des Aufsichtsrats
einer Aktiengesellschaft, zum Vorstand eines rechtsfähigen Vereins,
tz. B. auch Preufs. GesindeO. $ 117. Die Ausdrucksweise von GewO.
$ 128 findet sich neuerdings in bundesrätlichen den Gewerbebetrieb betreffenden
Bekanntmachungen z. Bß. RGBl. 1900 S. 35 $ 16. 1898 S. 180 8 20. 1897 S. 14
8 15. 1893 S. 216 $ 17.
2? „Aufser den in $$ 123. 124 bezeichneten Fällen kann jeder der beiden
Teile .. . ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Arbeits-
verhältnisses verlangen.“ Ebenso GewO. $ 133%, fast so BiSchG. $ 20 Abs. 3.
8 25 Abs. 1. FIG. 816 Abs. 3. Gemischt ist die Ausdrucksweise in GewO.
$ 1834b: „über die Frist der zulässigen Aufkündigung, sowie über die
Gründe, aus welchen die Entlassung und der Austritt aus der Arbeit ohne
Aufkündigung erfolgen darf“.
3 „Entlassen“, „Entlassung fordern“ u, dgl. in HGB. $ 545. GewO. $ 127%
Abs. 2. 8 134° Abs. 2. SeemO. 88 55. 57 fg. BiSchG. $ 20 Abs. 5. 6.
* GewO. 88 1242. 133b—1334, BiSchG. 88 20 Abs. 3. 25 Abs. 1. FIG.
8$ 16 Abs. 3. 21 Abs. 2. Wo GewO. $ 127% von Auflösung des Lehrverhält-
nisses oder von dessen Auflösung durch einseitigen Rücktritt, von Ent-
lassenwerden, von Geltendmachung der Aufhebung des Lehrvertrags spricht,
sagt HGB. 8 77 überall „kündigen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist“
oder „Kündigung“ schlechthin.
5 BiSchG. $8$ 20 Abs. 6. 25 Abs. 4. FIG, 8$ 16 Abs. 4. 21 Abs. 3.
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