Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

564 IV. Abschn. Vertragszeit. 4. Kap.: Kündigung im Allgemeinen. 
einer Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft, zum Geschäftsführer 
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung *, ferner der „einseitige 
Rücktritt“ vom Lehrverhältnis während der Probezeit oder die „schrift- 
liche Erklärung“ an den Lehrherru, dafs der Lehrling zu einem 
anderen Gewerbe oder Berufe übergehen werde*. Endlich beim ent- 
geltlichen Verwahrungsvertrag und beim Lagergeschäft heifst die 
Kündigung des Verwahrers bezw. des Lagerhalters „die Rücknahme 
ler hinterlegten Sache (bezw. des Gutes) verlangen“, die Kündigung 
des Hinterlegers „die hinterlegte Sache zurückfordern“ ®, 
II. Kehren wir von der Terminologie zum Begriff zurück. 
Die Kündigung, welchen Namen sie auch führen möge, ist eine ein- 
seitige aber empfangsbedürftige Willensäufserung, meist Willens- 
erklärung *. Sie erscheint nämlich gewöhnlich in Worten, gesprochen 
oder geschrieben. Die Wahl der Worte ist frei, insbesondere braucht 
nicht das Wort „kündigen“ gewählt zu werden, um so weniger, als 
ja auch die Gesetze verschiedene Ausdrücke für die Kündigung ver- 
wenden ®. Schriftlichkeit ist in der Regel nicht erforderlich, sie kann 
jedoch von den Parteien bedungen sein®, und vereinzelt wird sie vom 
Gesetz verlangt’. Die Willensäufserung kann auch in Werken er- 
scheinen, auf seiten des Arbeitnehmers z. B. im definitiven Verlassen 
der Stelle, im dauernden Nichtwiederkehren®, im Zurückschicken der 
Arbeitsstoffe oder des unvollendeten Arbeitsprodukts, auf seiten des 
Arbeitgebers z. B. in thätlicher Ausweisung oder Nichtzulassung, im 
Abholen der zur Arbeit erforderlichen Stoffe, Werkzeuge oder Muster. 
Die Kündigung ist eine solche oder wirkt als solche nur dann, 
wenn sie von einer dazu legitimierten Person ausgeht.‘ . Legitimiert ist 
ı HGB. 88 492 Abs. 2. 231 Abs. 3, 243 Abs. 4. BGB. $ 27 Abs. 2. 
GenossenschG., 8 24 Abs. 3. Ges. betr. Gesellsch. m. b. H. & 38 Abs. 1. Vgl. 
5. 558% 5591. . 
? GewO. 8 127% (S. 563%. HGB. 8 78 Abs. 1. GewO. 8 127e Abs. 1 
3 HGB. 8 422, BGB. 88 695. 696: oben S. 5601 
4 eine „Anerklärung“, nach der Ausdrucksweise von Bekker, System 
des Pandektenrechts II $ 93 Beilage IL. 
5 Vgl. auch Thiele in Archiv f. civ. Praxis 89, 145. 
5 So im Engagementsformular des deutschen Bühnenvereins $ 2 der 
„besonderen Bestimmungen“. Wegen der verabredeten Schriftlichkeit s. 
BGB. $ 127. 
7 So bei der oben erwähnten motivierten Kündigung des Lehrverhält- 
nisses nach HGB. $ 78 Abs. 1 und GewO. $ 127° Abs. 1. 
8 Der wegen Krankheit ausbleibende Arbeitnehmer kündigt damit nicht, 
da er den animus revertendi hat. S. auch Unger, Entscheidungen Nr. 105. 
Thalberg, Der Dienstvertrag S. 91/2.
	        
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