VI. Plan der Untersuchung.
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vertrag nicht vollständig erörtert werden kann. Da überdies die
juristische Würdigung dieses interessanten Gebildes kaum in Gang
gebracht und viel weniger geläufig ist als die der Arbeitsordnung,
so mußte ihm eine eigene Betrachtung gewidmet werden. Sie
bildet wie den äußeren so auch — durch die vielfache Beziehung. auf
die vorher verhandelten Punkte — einen gewissen inneren Abschluß
der Erörterungen dieses Bandes.