574 IV. Abschn. Vertragszeit. 4. Kap.: Kündigung im Allgemeinen,
Die Kündigung kann rückgängig gemacht werden zwar nicht
durch Widerruf, d. i. einseitig, aber durch Übereinkunft der Parteien,
Zu einer solchen Übereinkunft führt auch die Einwilligung in den
(ungültigen) Widerruf. Indem dieser acceptiert wird, wird die Kün-
digung rechtlich ungeschehen gemacht, nämlich ihrer Rechtswirksam-
keit entkleidet. Das Arbeitsverhältnis wird hierdurch hinsichtlich
seines Endes wieder so bestimmt oder so unbestimmt, als es vor
der Kündigung war. In dieser Weise rückgängig gemacht werden
kann die Kündigung nur so lange das Arbeitsverhältnis besteht.
Sobald es durch die Kündigung allein oder — falls sie bedingt oder
befristet ist — im Verein mit Erfüllung der Bedingung oder Ablauf
der Kündigungsfrist zu bestehen aufgehört hat, kann die Kündigung
nicht mehr rückgängig gemacht werden *,
Die Offerte zur Übereinkunft, die Kündigung rückgängig zu
machen, braucht nicht vom Urheber der Kündigung auszugehen und
braucht nicht die Gestalt eines Widerrufs zu haben. Auch! der
Empfänger der Kündigung kann ihrem Urheber. den Antrag stellen,
sie zu widerrufen oder rückgängig zu machen.
Wird vereinbart nicht einfach, dafs die Kündigung rückgängig
gemacht werde, sondern dals sie für einen späteren Termin oder für
einen früheren Termin gelten solle, so ist dies nicht blofs Verein-
barung der Aufhebung einer einseitigen Endbestimmung, sondern auch
Setzung einer zweiseitigen Endbestimmung; es wird dann durch solche
Übereinkunft an die Stelle der Kündigung eine vertragliche Endhe-
stimmung der Vertragszeit gesetzt (S. 5408).
Weder Widerruf der Kündigung, noch Vereinbarung, sie rück-
gängig zu machen, ist vorhanden, wenn nach dem Ablauf der Kün-
digungsfrist ein Dienstverhältnis vom Arbeitnehmer mit Wissen des
Arbeitgebers und ohne dessen Widerspruch thatsächlich fortgesetzt wird.
Denn hier endigt mit Ablauf jener Frist infolge der Kündigung das
Arbeitsverhältnis. Es schlielst sich ihm ein neues an, das abgesehen
tischen Bedürfnis, weil sich während der Kündigungsfrist leicht ein wichtiger
Grund zu sofortiger Endigung des Arbeitsverhältnisses einstellen kann, gemäfs
der persönlichen Spannung, die nicht selten durch die Kündigung bewirkt
wird, Ein Fall von Kündigung eines gekündigten Arbeitsverhältnisses in
Gewerbegericht VI, 119 Nr. 38.
ı Nur wo sich die Übereinkunft an die unbefristete Kündigung so nahe
anschliefst, (dafs es zu keiner bedeutenden faktischen Unterbrechung des Ver-
hältnisses kommt, sollte Fortsetzung des alten, nicht Begründung eines neuen
Arbeitsverhältnisses angenommen werden. Es wird z. B. der Handlungs-
gehülfe wegen „erheblicher Ehrverletzung“ des Prinzipals von diesem sofort
ontlassen, aber noch am gleichen oder am folgenden Tage wieder angenommen.