Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

574 IV. Abschn. Vertragszeit. 4. Kap.: Kündigung im Allgemeinen, 
Die Kündigung kann rückgängig gemacht werden zwar nicht 
durch Widerruf, d. i. einseitig, aber durch Übereinkunft der Parteien, 
Zu einer solchen Übereinkunft führt auch die Einwilligung in den 
(ungültigen) Widerruf. Indem dieser acceptiert wird, wird die Kün- 
digung rechtlich ungeschehen gemacht, nämlich ihrer Rechtswirksam- 
keit entkleidet. Das Arbeitsverhältnis wird hierdurch hinsichtlich 
seines Endes wieder so bestimmt oder so unbestimmt, als es vor 
der Kündigung war. In dieser Weise rückgängig gemacht werden 
kann die Kündigung nur so lange das Arbeitsverhältnis besteht. 
Sobald es durch die Kündigung allein oder — falls sie bedingt oder 
befristet ist — im Verein mit Erfüllung der Bedingung oder Ablauf 
der Kündigungsfrist zu bestehen aufgehört hat, kann die Kündigung 
nicht mehr rückgängig gemacht werden *, 
Die Offerte zur Übereinkunft, die Kündigung rückgängig zu 
machen, braucht nicht vom Urheber der Kündigung auszugehen und 
braucht nicht die Gestalt eines Widerrufs zu haben. Auch! der 
Empfänger der Kündigung kann ihrem Urheber. den Antrag stellen, 
sie zu widerrufen oder rückgängig zu machen. 
Wird vereinbart nicht einfach, dafs die Kündigung rückgängig 
gemacht werde, sondern dals sie für einen späteren Termin oder für 
einen früheren Termin gelten solle, so ist dies nicht blofs Verein- 
barung der Aufhebung einer einseitigen Endbestimmung, sondern auch 
Setzung einer zweiseitigen Endbestimmung; es wird dann durch solche 
Übereinkunft an die Stelle der Kündigung eine vertragliche Endhe- 
stimmung der Vertragszeit gesetzt (S. 5408). 
Weder Widerruf der Kündigung, noch Vereinbarung, sie rück- 
gängig zu machen, ist vorhanden, wenn nach dem Ablauf der Kün- 
digungsfrist ein Dienstverhältnis vom Arbeitnehmer mit Wissen des 
Arbeitgebers und ohne dessen Widerspruch thatsächlich fortgesetzt wird. 
Denn hier endigt mit Ablauf jener Frist infolge der Kündigung das 
Arbeitsverhältnis. Es schlielst sich ihm ein neues an, das abgesehen 
tischen Bedürfnis, weil sich während der Kündigungsfrist leicht ein wichtiger 
Grund zu sofortiger Endigung des Arbeitsverhältnisses einstellen kann, gemäfs 
der persönlichen Spannung, die nicht selten durch die Kündigung bewirkt 
wird, Ein Fall von Kündigung eines gekündigten Arbeitsverhältnisses in 
Gewerbegericht VI, 119 Nr. 38. 
ı Nur wo sich die Übereinkunft an die unbefristete Kündigung so nahe 
anschliefst, (dafs es zu keiner bedeutenden faktischen Unterbrechung des Ver- 
hältnisses kommt, sollte Fortsetzung des alten, nicht Begründung eines neuen 
Arbeitsverhältnisses angenommen werden. Es wird z. B. der Handlungs- 
gehülfe wegen „erheblicher Ehrverletzung“ des Prinzipals von diesem sofort 
ontlassen, aber noch am gleichen oder am folgenden Tage wieder angenommen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.