576 IV. Abschn. Vertragszeit, 4. Kap.: Kündigung im Allgemeinen,
in solcher Allgemeinheit läßt sich der Satz nicht aufrecht erhalten,
ist er weder mit dem Gesetz noch mit den Vorkommnissen und An-
forderungen des Lebens vereinbar. Dies ist schon von Thiele
(Archiv für die civilistische Praxis Bd. 89) erkannt worden. Zwar
verlangt er S. 89. 147 für die Kündigung eine „unbedingte Erklärung“
und proklamiert S. 148 den „Grundsatz, dafs die Kündigung unbedingt
zu erfolgen habe“. Allein er läfst doch einer beträchtlichen Aus-
nahme Raum. Jener „Grundsatz“ hat nämlich, wie er sagt, „ledig-
lich den Zweck, dafs für den Kündigungsempfänger keine Unklarheit
darüber besteht, ob das Vertragsverhältnis aufgehoben wird oder
nicht. Ist er aber selbst in der Lage, jederzeit die Bedingung zu er-
füllen, so kann von einer Unklarheit oder Ungewifsheit nicht die
Rede sein“. Demgemäfs läßt er solche Bedingungen der Kündigung
zu, „deren Erfüllung im Belieben des Gekündigten steht“. Vermut-
lich hat er jedoch, da er von Potestativbedingungen spricht, all-
gemeiner diejenigen Kündigungen zulassen wollen, die von einem
Verhalten, d. h. einem Thun oder Lassen des Empfängers der
Kündigung abhängig gemacht sind. Hier hat man es allerdings mit
„wahren Bedingungen“ zu thun. Und wenn sich auch nicht aus den
Quellen erweisen läfst, daß die Kündigung jede Bedingung verträgt
— so wenig als die Quellen hier grundsätzlich die Bedingung aus-
schlielsen —, so steht doch aufser allem Zweifel, dafs eine Potestativ-
bedingung im angegebenen Sinn mit der Kündigung verbunden
werden kann.
Denn das BGB. selber bietet in $ 643 einen solchen Fall be-
dingter Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Wenn nämlich in dem
durch Werkvertrag begründeten Arbeitsverhältnis zur Herstellung des
Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich ist, und dieser
durch ihre Unterlassung in Verzug kommt, so kann der Unternehmer
dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist
mit der Erklärung bestimmen, „dafs er den Vertrag kündige, wenn
die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde“. *
hiermit wird verneint, dafs er sie sich gefallen lassen mufs. Endemann,
Lehrbuch d. bürgerl. Rechts I® 8 76 Anm. 12 läfst bedingte Kündigung nur zu,
„wenn die Bedingung vor Ablauf der Kündigungsfrist eingetreten und dies
vorher dem Gegner bekannt geworden ist“. Danach scheint ihm Bedingung bei
unbefristeter Kündigung unzulässig zu sein.
1 Planck, Kommentar zu d. St. Nr. 4: „Dafs der Unternehmer das
Wort “Kündigung? gebraucht, ist selbstverständlich nicht notwendig. Es mus
aber mit Sicherheit erhellen, dafs nicht etwa nur eine Mahnung, sondern eine
bedingte Kündigung hat erklärt werden sollen.“