580 IV. Abschn. Vertragszeit. 5. Kap.: Befristete Kündigung.
Schiffseigner in der Binnenschiffahrt, der jederzeit den Schiffer ent-
lassen kann, ihre jederzeit und ohne Rücksicht des Grundes zulässige
Kündigung unter einer Bedingung erklärt haben. Die Stellung des
Arbeitnehmers wird durch die Bedingtheit der Kündigung nicht ver-
schlechtert, da er ohnedies jederzeit entlassen werden und durch den
Entschlufs, die Bedinguug zu vereiteln, sich Gewifßsheit verschaffen
kann.
2. Handelt es sich dagegen um eine befristete Kündigung,
d.h. um eine, die, auch abgesehen von der Bedingung, das Verhältnis
nicht sofort aufhebt, sondern nur mittelst Ablaufs einer Frist, die
durch die Kündigung in Lauf gesetzt wird, so beginnt mit Ein-
tritt der Bedingung die Frist zu laufen‘. Erst mit jenem
Eintritt wird die Kündigung perfekt, also fähig, die Frist in Lauf zu
setzen. Hat daher z. B. der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen
Urlaub erteilt und eingedenk früherer Vorkommnisse dabei geäußert,
dafs er den Arbeitnehmer, falls dieser länger ausbleibe, entlasse, so
bewirkt der Eintritt der Bedingung dieser bedingten Kündigung nicht
die Endigung des Arbeitsverhältnisses — wenn die Überschreitung
des Urlaubs kein Grund unbefristeter Kündigung ist —, sondern den
Beginn der Kündigungsfrist. Gegenüber dieser Wirksamkeit der Be-
dingung treffen die in der Litteratur gegen die bedingte Kündigung
geäufserten Bedenken nicht zu. Denn der Empfänger der bedingten
Kündigung ist nach dem Eintritt der Bedingung in der Lage des
Empfängers einer unbedingten. Die Ungewifsheit, in der er sich
während des Schwebens der Bedingung befindet, ist keine Ver-
schlechterung seiner Rechtslage, ist keine andere, als sie auch ohne
Kündigung obwaltet. —
Neben der regelmäfsigen Wirksamkeit der Bedingung (S. 578%)
kennt BGB. $ 159 noch eine andere. Es kann nämlich die von der
Bedingung abhängig gemachte Wirkung auf einen früheren Zeit-
punkt als den des Eintritts der Bedingung, namentlich auf den ihrer
Setzung zurückbezogen werden. Das kann „nach dem Inhalte des
Rechtsgeschäfts“ geschehen sollen. Die Kündigung ist ein einseitiges
Rechtsgeschäft. Wenn es unter eine Bedingung gestellt wird, kann
sein Urheber die besagte Absicht auf Rückziehung haben. Es sagt
z. B. der Fabrikunternehmer zum Arbeiter: „Ich entlasse Sie hiermit
für den Fall Sie noch einmal einen solchen Fehler machen.“ Die
! Gehört zur Befristung der Kündigung auch ein gewisser Termin der
Endigung der Vertragszeit, so mul auch noch dieser erreicht werden: S, 583
Nr. 3. 5.597 Nr. 2.