582 IV. Abschn. Vertragszeit. 5. Kap.: Befristete Kündigung.
Bedingtheit litterarisch dadurch unterschieden, daß die Möglichkeit,
unter einer Bedingung zu kündigen, wie wir sahen, keineswegs all-
gemein anerkannt ist, während die Möglichkeit, mit Befristung
zu kündigen, unangefochten und unanfechtbar ist. Die letztere findet
sich auch unvergleichlich öfter verwirklicht als die erstere. "Trotz
der nachweisbar zunehmenden Ausbreitung der unbefristeten Kündigung
darf man, im Einklang mit den Lehren des Sprachgebrauchs (S. 562)
sagen, dafs die Frist bei der Kündigung das „Natürliche“ ist (was
naheliegende Gründe hat), daher die befristete Kündigung als die
ordentliche, die unbefristete als die aufserordentliche erscheint.
Die befristete Kündigung ist einseitige Endbestimmung eines
Vertragsverhältnisses, deren endigende Wirkung sich an den Vorgang
nicht unmittelbar anschliefst, sondern zeitlich von ihm getrennt ist.
Da diese Kündigung dem Verhältnis einen Endtermin giebt, ihre
endigende Wirkung aber verschoben ist, so stellt die befristete Kün-
digung eine Verbindung von Endtermin und Anfangstermin dar. Dem
von ihr betroffenen Verhältnis setzt sie einen dies ad quem, hat jedoch
die Wirkung eines solchen erst, wann ein dies a quo gekommeı
ist*. Beide Tage fallen zusammen.
Die Befristung der Kündigung darf nicht verwechselt werden mit
gesetzlichen und privaten Verfügungen, wonach innerhalb gewisser Zeit
eine Kündigung nicht vorgenommen werden kann: Frist der Unkünd-
barkeit (S. 522 Nr. 1). Die Kündigungsfrist hingegen bestimmt dieWirkung
der vorgenommenen Kündigung, indem sie deren Wirkung auf eine
gewisse Zeit verlegt. — Ebenso ist nicht Befristung der Kündigung, näm-
lich nicht Aufschub ihrer endigenden Wirkung eine solche Bestimmung,
welche die Vornahme der Kündigung nur an gewissen oder nicht an
gewissen Tagen gestattet*. Folgeweise ist das Verhältnis aufserhalb
jener Tage unkündbar bezw. nur außerhalb dieser Tage kündbar.
Beide Mal kann die Wirkung sofort oder später eintreten, d.h. die
Kündigung unbefristet? oder befristet sein*. Jedoch pflegt man unter
1 Immerhin hat die befristete Kündigung schon während der Frist eine
gewisse Rechtswirkung: BGB. 8 629.
* z. B. nur am Zahltage, am 1. oder 15. eines Monats, bei Vollendung
einer Arbeitsaufgabe, nicht an Sonntagen, Oben S. 523 sub 2, b.
® Die Bestimmung von Arbeitsordnungen, dafs das Arbeitsverhältnis von
beiden Parteien jederzeit gelöst werden könne, jedoch nur nach Vollendung
der Akkordarbeit, beschränkt die Vornahme der Kündigung auf einen Tag
(den Vollendungstag), nicht giebt sie der Kündigung eine Befristung.
* Häufige Anwendung ist die befristete Kündigung auf den Zahltag,
vgl. S. 443 zu ®. S, ferner z. B. Tarifvertrag der Maurer in Frankfurt a. M.
‚Gewerbegericht IV, 28): „Gekündigt kann nur werden an jedem Donnerstag