Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

582 IV. Abschn. Vertragszeit. 5. Kap.: Befristete Kündigung. 
Bedingtheit litterarisch dadurch unterschieden, daß die Möglichkeit, 
unter einer Bedingung zu kündigen, wie wir sahen, keineswegs all- 
gemein anerkannt ist, während die Möglichkeit, mit Befristung 
zu kündigen, unangefochten und unanfechtbar ist. Die letztere findet 
sich auch unvergleichlich öfter verwirklicht als die erstere. "Trotz 
der nachweisbar zunehmenden Ausbreitung der unbefristeten Kündigung 
darf man, im Einklang mit den Lehren des Sprachgebrauchs (S. 562) 
sagen, dafs die Frist bei der Kündigung das „Natürliche“ ist (was 
naheliegende Gründe hat), daher die befristete Kündigung als die 
ordentliche, die unbefristete als die aufserordentliche erscheint. 
Die befristete Kündigung ist einseitige Endbestimmung eines 
Vertragsverhältnisses, deren endigende Wirkung sich an den Vorgang 
nicht unmittelbar anschliefst, sondern zeitlich von ihm getrennt ist. 
Da diese Kündigung dem Verhältnis einen Endtermin giebt, ihre 
endigende Wirkung aber verschoben ist, so stellt die befristete Kün- 
digung eine Verbindung von Endtermin und Anfangstermin dar. Dem 
von ihr betroffenen Verhältnis setzt sie einen dies ad quem, hat jedoch 
die Wirkung eines solchen erst, wann ein dies a quo gekommeı 
ist*. Beide Tage fallen zusammen. 
Die Befristung der Kündigung darf nicht verwechselt werden mit 
gesetzlichen und privaten Verfügungen, wonach innerhalb gewisser Zeit 
eine Kündigung nicht vorgenommen werden kann: Frist der Unkünd- 
barkeit (S. 522 Nr. 1). Die Kündigungsfrist hingegen bestimmt dieWirkung 
der vorgenommenen Kündigung, indem sie deren Wirkung auf eine 
gewisse Zeit verlegt. — Ebenso ist nicht Befristung der Kündigung, näm- 
lich nicht Aufschub ihrer endigenden Wirkung eine solche Bestimmung, 
welche die Vornahme der Kündigung nur an gewissen oder nicht an 
gewissen Tagen gestattet*. Folgeweise ist das Verhältnis aufserhalb 
jener Tage unkündbar bezw. nur außerhalb dieser Tage kündbar. 
Beide Mal kann die Wirkung sofort oder später eintreten, d.h. die 
Kündigung unbefristet? oder befristet sein*. Jedoch pflegt man unter 
1 Immerhin hat die befristete Kündigung schon während der Frist eine 
gewisse Rechtswirkung: BGB. 8 629. 
* z. B. nur am Zahltage, am 1. oder 15. eines Monats, bei Vollendung 
einer Arbeitsaufgabe, nicht an Sonntagen, Oben S. 523 sub 2, b. 
® Die Bestimmung von Arbeitsordnungen, dafs das Arbeitsverhältnis von 
beiden Parteien jederzeit gelöst werden könne, jedoch nur nach Vollendung 
der Akkordarbeit, beschränkt die Vornahme der Kündigung auf einen Tag 
(den Vollendungstag), nicht giebt sie der Kündigung eine Befristung. 
* Häufige Anwendung ist die befristete Kündigung auf den Zahltag, 
vgl. S. 443 zu ®. S, ferner z. B. Tarifvertrag der Maurer in Frankfurt a. M. 
‚Gewerbegericht IV, 28): „Gekündigt kann nur werden an jedem Donnerstag
	        
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