Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

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einer schlechthin „jederzeit“ zulässigen Kündigung nur eine solche zu 
verstehen, die jederzeit und unbefristet statthaft ist. 
II. Arten der Befristung. 
]I. Die Befristung der Kündigung besteht entweder nur in Frist- 
bestimmung oder nur in Terminbestimmung, oder sowohl in Frist- 
als in Terminbestimmung. Es kann nämlich die Kündigung ergehen 
oder ergehen müssen dergestalt, dafs das Ende des Arbeitsverhält- 
nisses ’eintritt 
1. mit Ablauf einer vonder Kündigung laufenden Frist!; diese 
kann für das nämliche Arbeitsverhältnis variabel sein?; 
2. an einem der Kündigung nachfolgenden Termin®*; da dieser 
Termin hinter der Kündigung liegt, so tritt hier wie im vorigen Fall 
ihre Wirkung erst nach Ablauf einer Frist ein, aber diese Frist ist 
keine bestimmte; 
3. an einem Termin wie unter 2., aber nur nach Ablauf einer 
von der Kündigung vorwärts oder vom Termin rückwärts zu rech- 
nenden Frist. Diese Kombination von Frist und Termin kann un- 
mittelbar, sei es durch gesetzliche (auch gewohnheitsrechtliche)*, sei 
es private Disposition® geboten sein, oder sich daraus ergeben, dals 
vor 6 Uhr abends mit Gültigkeit auf den darauf. folgenden Samstag.“ Werk- 
stattordnung der Dachdecker ebenda (Lage des Handwerks TI, 358): „eine 
gegenseitige vierzehntägige Kündigung, welche an einem Zahltag geschehen 
mu{(s“ 
» z. B. nach vier Wochen, nach einem halben Jahre. GewO. $8 122. 
1276. BGB. 88 623. 624. HGB. $ 78 („nach dem Ablauf eines Monats“). $ 422 
Abs. 1 a. E. 
? z. B. nach einwöchiger Vertragszeit Kündigungsfrist von einem Tag, 
später von 14 Tagen, nach fünfjähriger Vertragszeit Kündigungsfrist von vier 
Wochen: Freese, Das konstitut. System im Fabrikbetriebe S. 67. 68. 
8 z, B. am nächsten Zahltag, am nächsten Freitag, am Schlufs des 
laufenden Kalendermonats, bei Endigung einer gewissen (zur Zeit der Kün- 
digung noch nicht fertigen) Arbeit. 
4 z, B. GewO. $ 133% „mit Ablauf jedes Kalendervierteljahres nach sechs 
Wochen vorher erklärter Aufkündigung“. Ebenso HGB. 88 66. 92 Abs. 1. 
BGB. 88 622. 621 Abs. 4. $ 621 Abs. 3 „nur für den Schlufs eines Kalender- 
monats“ und „spätestens am fünfzehnten des Monats“, Abs. 2 „nur für den 
Schlufs einer Kalenderwoche“ und „spätestens am ersten Werktage der 
Woche“, Abs. 1 „an jedem Tage für den folgenden Tag“ (der Termin ist hier 
der Schlufs des folgenden Tages, die Frist der Zeitraum zwischen der Kün- 
digung und diesem Schlufs), HGB. $ 67 Abs. 1. 2 „nicht weniger als einen 
Monat“ und „nur für den Schlufs eines Kalendermonats“. BiSchG. $ 20 Abs. 2 
„mit Ablauf jedes Monats nach einer sechs Wochen vorher erklärten Kün- 
digung“. 
5 Jahresbericht des deutsch. Seemannsverbandes für 1900 (Hamburg) 
S. 77. aus einem Flensburger Tarifvertrag: „Die Kündigung mufs, wenn das
	        
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