584 IV. Abschn. Vertragszeit. 5. Kap.: Befristete Kündigung.
das Arbeitsverhältnis für eine gewisse Zeit mit der Mafsgabe ein-
gegangen ist, dafs es bei Ablauf dieser Zeit vermöge einer auf diesen
Ablauf (Termin) gestellten und eine bestimmte Frist vor demselben
erlassenen Kündigung endigt (S. 523, 550 fg.).
Ein fernerer Unterschied innerhalb der Befristung ist der, dafs
sie nach Art und Umfang entweder schon vor der Kündigung fest-
steht (und daher von selbst in der Kündigung enthalten ist)!, oder
aber erst bei der Kündigung vom Kündigenden festgesetzt wird®, ein-
seitig, denn andernfalls würde nicht Kündigung, sondern vertragliche
Endbestimmung vorliegen. Das erstere ist das Regelmälfsige, weitaus
das Gewöhnliche, das letztere (dafs erst bei der Kündigung der Kün-
digende die Befristung giebt), kommt nur ausnahmsweise vor. : Von
letzterem, namentlich von den Grenzen seiner Zulässigkeit, wird bei
der Wirksamkeit der Privatdisposition in. der Befristung unter VII
und VII gesprochen werden.
III. Die Befristung der Kündigung ist hauptsächlich verschieden
nach ihrem Ursprung, d. h. nach den Quellen, Autoritäten oder
Faktoren, von denen sie herrührt. Sie entspringt dem objektiven
Recht (Gesetz oder Gewohnheitsrecht, z. B. Orts- oder Gewerbs-
gebrauch) oder der Privatdisposition. Im gegebenen Fall kann die
Befristung durch beiderlei Faktoren bestimmt sein, indem die private
Disposition die gesetzliche einfach reproduziert oder sich sonst den
gesetzlichen Erfordernissen anpalst, innerhalb des vom Gesetz ge-
zogenen Rahmens die Befristung statuiert.
Die gesetzlichen Dispositionen (denen allein wir uns zunächst
zuwenden) bieten nämlich folgende zwei ineinander greifende Unter-
schiede dar: 1. sie sind entweder zwingende oder nachgiebige; 2. sie
stellen entweder selber unmittelbar die Befristung auf oder sie geben
nur Schranken für die von Privatdisposition herrührende Befristung.
Die nur Schranken gebenden, weil sie gleich Schematen der Privat-
disposition Raum lassend gerade deren Freiheit beschränken, unter-
liegen selbst nicht der Privatdisposition. sondern sind zwingenden
Schiff nach einem deutschen Hafen geht, 24 Stunden vor Abgang vom vorher-
gehenden Hafen stattfinden.“ S. 84 ein Lübecker Tarifvertrag, wonach die
Kündigung beiderseits im letzten Hafen vor Lübeck zu erfolgen hat. Hier
ist die Ankunftszeit der Termin, an welchem die Wirkung der Kündigung
eintritt, die eine gewisse variable Frist vor jenem Termine ergangen sein mufs.
? oder, wie man auch sagen kann, nicht zum Thatbestand der Kündigung
gehört, sondern nur deren Rechtswirkung bestimmt.
? BGB. $ 163: „Ist für die Wirkung eines Rechtsgeschäfts bei dessen
Vornahme ein Anfanostermin hestimmt worden ...“