IV. Gesetzliche Schranken privater Befristung. 587
Was endlich die Nachgiebigkeit der in Rede stehenden Gesetze
anlangt (S. 585), so ist in einigen die abweichende Privatdisposition
eingeräumt, so in HGB. 8 66 durch Verbindung mit $ 67 Abs. 1.
GewO. $ 122 (nebst 88 134 Abs. 1. 134b Nr. 3). 8 133% BiSchG.
$ 20 Abs. 2. 825 Abs. 1!. Aber auch von den übrigen Bestimmun-
gen, eine ausgenommen, ist zu sagen, dafs sie nicht zwingendes Recht
setzen. Die Ausnahme wird durch die auch in anderen Hinsichten
abnorme Bestimmung von BGB. 8 624 gebildet. Der Schutz, der
hier einem Arbeitnehmer zugedacht ist, welcher sich für eine Zeit
von langer oder unabsehbarer Dauer gebunden hat, könnte vereitelt
werden, wenn es möglich wäre, durch Übereinkunft die gesetzliche
Kündigungsfrist von sechs Monaten zu verlängern. Gegen die
Zulässigkeit ihrer Verkürzung freilich läfst sich kein triftiger Grund
anführen. Insoweit dürfte auch diese Bestimmung nachsiebie sein.
IV. Gesetzliche Bestimmungen, die nur Schranken für die von
den Parteien ausgehende Befristung aufstellen (S. 584 unten), finden
sich in HGB. 88 67—69 und fast gleichlautend in GewO. 88 133 22 bis
1332c, ferner in GewO. $$ 122. 134b Nr. 3 und danach 8 139k
Abs. 2.? Außer an diese besonderen, ist jede von den gesetzlichen
Kündigungsfristen (Nr. III) abweichende Privatdisposition an die all-
gemeine Schranke gebunden, daß sie nicht wider die guten Sitten
verstoßen darf: BGB. 8 138 (S. 218 al. 1). Es ist anzunehmen, dafs
diese allgemeine Schranke von den vorerwähnten besonderen berück-
sichtigt worden ist, welcher Annahme nicht im Wege steht, dafs
BGB. $ 138 neueren Datums ist als z. B. GewO. $ 122. Die hbe-
sonderen Schranken sind specialrechtliche, gelten nämlich für die
Arbeitsverhältnisse nur gewisser Personenklassen und legen vornehm-
1899) verneint für den Kontrolleur eines Restaurateurs, weil es sich nicht um
ein dauerndes Arbeitsverhältnis handle. Allein die Dauer des Arbeitsverhält-
nisses ist Sache der Vertragszeit (Kap. 3 Nr. IV), und GewO. $ 122 läfst nicht
erkennen, dafs es auf deren Länge ankomme. Überdies hat die Arbeitszeit,
hier dafs einer im Jahr nur an Sonn- und Feiertagen Arbeit zu leisten hat,
nichts mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu thun,
1 „wenn nicht ein Anderes verabredet ist“ u. dgl. Solche Vorbehalte
beziehen sich nicht blofs auf die Kündigungsfrist, sondern auch auf die Kün-
digung, d. h. sie lassen der Ausbedingung der Unkündbarkeit (Bestand-
sicherung), der natürlichen Begrenzung 1umd der vertraglichen Endbestimmung
Raum.
2 Dazu kommt die Erweiterung des Geltungsumfanges durch Verweisung,
und zwar auf GewO. 8 122 in GewO. $ 134 Abs. 1, BiSchG. 8 25 Abs. 1, FIG.
8 21 Abs. 1 gemäfs $ 17 Abs, 2; ferner auf GewO. $$ 13324—13828c in BiSchG.
S 90 Abs. 1. FIG. 8 16 Abs. 2 gemäfs Abs. 1.