590 IV. Abschn. Vertragszeit. 5. Kap.: Befristete Kündigung.
vertrag oder einseitig in einer Arbeitsordnung getroffene Bestimmung
einer Kündigungsfrist mufs sich innerhalb der gesetzlichen Schranken
(nicht bloßs der GewO.) halten, wenn sie sich dem auf Grund
solcher generellen Ordnung geschlossenen Arbeitsvertrag soll mitteilen
können ?,
Die durch GewO. 8 122 aufgestellte Schranke der Privat-
Jisposition hinsichtlich der Kündigungsfrist besteht in dem Erforder-
nis, daß die von der gesetzlichen abweichende Frist einheitlich,
nämlich für beide Parteien gleich sei, und in der Nichtigkeit der
diesem Erfordernis nicht entsprechenden Abrede. Bei der Aufstellung
dieser Schranke setzt das Gesetz „eine jedem Teil freistehende“ Kün-
digung voraus (8 122 Satz 1). Indessen giebt das Gesetz mit den
Worten „wenn nicht ein anderes verabredet ist“ anderweitiger Re-
zelung Raum, nämlich der natürlichen Begrenzung, der vertraglichen
Endbestimmung und der Abrede temporärer Unkündbarkeit (bloßser
Bestandsicherung). Bei natürlicher Begrenzung und vertraglicher End-
bestimmung ist, da hier die Vertragszeit bestimmt ist, die ordentliche
Kündigung wie nicht erforderlich, so auch regelmäfsig ausgeschlossen
(S. 535 fg. 549. 553fg. 556 fg.). Wo dagegen nur eine ‚Frist der
Unkündbarkeit vereinbart wurde, ist zwar unterdessen die ordentliche
Kündigung unstatthaft, aber zur Endigung der hier unbestimmten
Vertragszeit eine Kündigung erforderlich (S. 550). Und auch für diese
Kündigung muls das Gebot der Parität gelten ?.
Der gesetzliche Ausdruck „andere Aufkündigungsfristen“ um-
falst jede Art der Befristung der Kündigung: S. 583. Es kann
danach nicht blofs statt der vierzehntägigen Frist eine längere oder
kürzere gesetzt werden, sondern auch statt jeglicher Frist ein Termin
oder neben der gesetzlichen Frist ein Termin, oder ein Termin neben
einer von der gesetzlichen verschiedenen Frist. Hingegen die Fest-
setzung einer Zeit blofs für die Vornahme der Kündigung, wodurch
die zeitliche Freiheit der Kündigung beschränkt wird, ist zwar etwas
von GewO. $ 122 Abweichendes und Zulässiges, gehört aber, wie wir
S. 582 sahen, nicht zur Befristung der Kündigung, bestimmt nicht die
1 Diese Auffassung harmoniert mit GewO. $ 134° Abs. 1: „Der Inhalt
der Arbeitsordnung ist, soweit er den Gesetzen nicht zuwiderläuft, für die
Arbeitgeber und Arbeiter rechtsverbindlich.“
® In BiSchG. 8 25 Abs. 2 haben wir temporäre, einseitige Unkündbarkeit
von Rechts wegen (S. 5231); aber wenn das Arbeitsverhältnis auf „unbestimmte
Zeit“ eingegangen ist, greift nach Abs. 1 Platz GewO. 8 122 mit seinem Er-
fordernis der Parität, hier für diejenige Kündigung, welche auf Ablauf der
Zeit der Unkündbarkeit oder für die Folgezeit ergeht.