592 IV. Abschn. Vertragszeit. 5. Kap.: Befristete Kündigung.
frist Platz. Auch eine Arbeitsordnung, die hinsichtlich der Kün-
digungsfrist die Paritätsschranke nicht einhält, ist nur hinsichtlich der
von ihr gegebenen Befristung ungültig. Dafs der unter GewO. 8 122
fallende Arbeitsvertrag, wenn die für ihn bedungene Befristung un-
gültig ist, mit Abzug dieser aufrecht bleibt, somit partiell nichtig
ist, ist eine spezialrechtliche Abweichung von der Vorschrift des BGB.
8 139. Es besteht auch kein Grund einen Vorbehalt zu Gunsten
totaler Nichtigkeit für den Fall anzunehmen, dafs eine Partei beweist,
sie würde den Arbeitsvertrag mit gesetzlicher Kündigungsfrist nicht
abgeschlossen haben. —
Eine dritte von der GewO. aufgestellte Schranke der Privat-
disposition über die Befristung der Kündigung betrifft die beruflichen
Arbeitsverträge der höheren Angestellten des Gewerbes, namentlich
der Betriebsbeamten, Werkmeister und Techniker: GewO. $$8 13322 bis
1338 ac, Da diese Regeln mit den für die Handlungsgehülfen geltenden
übereinstimmen, so ist es hinreichend, die letzteren zu besprechen,
denen jene nachgebildet worden sind. Was daher im folgenden vom
Handlungsgehülfen gesagt wird, gilt auch von den genannten höheren
Angestellten.
‚VI. Die durch HGB. $8$ 67—69 beschränkte Privatdisposition
über die Befristung der Kündigung für das Arbeitsverhältnis des
Handlungsgehülfen wird im Gesetz als ein Vertrag hingestellt; sie
kann jedoch auch (und bei gröfßseren offenen Verkaufsstellen mußs sie)
eine durch obligatorische Arbeitsordnung erlassene Erklärung sein
(S. 588/9. 589%). Von der Schranke des $ 122 GewO. unterscheiden sich
die durch das HGB. aufgestellten zunächst dadurch, dals Parität der
Befristung und Fristminimum ausdrücklich auch auf solche Arbeits-
verhältnisse erstreckt sind, die für eine gewisse Zeit mit der Malsgahe
eingegangen wurden, dafs sie fortdauern, falls sie nicht durch Kün-
digung, mit Ablauf jener Zeit geendigt worden sind (vgl. S. 550—52).
Die vom HGB. gegebenen Schranken sind ferner eingehender als
die durch GewO. $ 122 gesetzten, weil sie mehr als die Gleichheit
der Kündigungsfrist verlangen‘ Es werden aufßserdem ein Minimum
der Frist (ein Monat) und die Festsetzung eines gewissen Endtermins
‚der Schlufs eines Kalendermonats) gefordert*. Auch die Schranken
des HGB. sind zwingenden Rechts ($ 67 Abs. 4), und die Nichtig-
keit der Privatdisposition folgt der Übertretung auch nur einer dieser
‚1 Dies letzte Erfordernis gilt, wie wir wissen (S. 552 oben), nicht für die
in HGB. 8 67 Abs. 3 geregelte Ründigung bei blofser Bestandsicherung.