Full text: Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des Deutschen Reiches (1)

592 IV. Abschn. Vertragszeit. 5. Kap.: Befristete Kündigung. 
frist Platz. Auch eine Arbeitsordnung, die hinsichtlich der Kün- 
digungsfrist die Paritätsschranke nicht einhält, ist nur hinsichtlich der 
von ihr gegebenen Befristung ungültig. Dafs der unter GewO. 8 122 
fallende Arbeitsvertrag, wenn die für ihn bedungene Befristung un- 
gültig ist, mit Abzug dieser aufrecht bleibt, somit partiell nichtig 
ist, ist eine spezialrechtliche Abweichung von der Vorschrift des BGB. 
8 139. Es besteht auch kein Grund einen Vorbehalt zu Gunsten 
totaler Nichtigkeit für den Fall anzunehmen, dafs eine Partei beweist, 
sie würde den Arbeitsvertrag mit gesetzlicher Kündigungsfrist nicht 
abgeschlossen haben. — 
Eine dritte von der GewO. aufgestellte Schranke der Privat- 
disposition über die Befristung der Kündigung betrifft die beruflichen 
Arbeitsverträge der höheren Angestellten des Gewerbes, namentlich 
der Betriebsbeamten, Werkmeister und Techniker: GewO. $$8 13322 bis 
1338 ac, Da diese Regeln mit den für die Handlungsgehülfen geltenden 
übereinstimmen, so ist es hinreichend, die letzteren zu besprechen, 
denen jene nachgebildet worden sind. Was daher im folgenden vom 
Handlungsgehülfen gesagt wird, gilt auch von den genannten höheren 
Angestellten. 
‚VI. Die durch HGB. $8$ 67—69 beschränkte Privatdisposition 
über die Befristung der Kündigung für das Arbeitsverhältnis des 
Handlungsgehülfen wird im Gesetz als ein Vertrag hingestellt; sie 
kann jedoch auch (und bei gröfßseren offenen Verkaufsstellen mußs sie) 
eine durch obligatorische Arbeitsordnung erlassene Erklärung sein 
(S. 588/9. 589%). Von der Schranke des $ 122 GewO. unterscheiden sich 
die durch das HGB. aufgestellten zunächst dadurch, dals Parität der 
Befristung und Fristminimum ausdrücklich auch auf solche Arbeits- 
verhältnisse erstreckt sind, die für eine gewisse Zeit mit der Malsgahe 
eingegangen wurden, dafs sie fortdauern, falls sie nicht durch Kün- 
digung, mit Ablauf jener Zeit geendigt worden sind (vgl. S. 550—52). 
Die vom HGB. gegebenen Schranken sind ferner eingehender als 
die durch GewO. $ 122 gesetzten, weil sie mehr als die Gleichheit 
der Kündigungsfrist verlangen‘ Es werden aufßserdem ein Minimum 
der Frist (ein Monat) und die Festsetzung eines gewissen Endtermins 
‚der Schlufs eines Kalendermonats) gefordert*. Auch die Schranken 
des HGB. sind zwingenden Rechts ($ 67 Abs. 4), und die Nichtig- 
keit der Privatdisposition folgt der Übertretung auch nur einer dieser 
‚1 Dies letzte Erfordernis gilt, wie wir wissen (S. 552 oben), nicht für die 
in HGB. 8 67 Abs. 3 geregelte Ründigung bei blofser Bestandsicherung.
	        
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